Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250399/8/Lg/Bk

Linz, 25.07.1995

VwSen-250399/8/Lg/Bk Linz, am 25. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, gegen das "Straferkenntnis" des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. Dezember 1994, Zl.

SV96-48-1994, betreffend die Ermahnung des Herrn R K, geb.

am 1959, K, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als anstelle der Ermahnung eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wird.

Verfahrenskostenbeiträge entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 Abs.1 VStG iVm § 3 Abs.1 und § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem gegenständlichen "Straferkenntnis" wurde über den Beschuldigten eine Ermahnung ausgesprochen, weil er einen näher bezeichneten Ausländer am 17. und 18. Mai 1994 auf einer näher bezeichneten Baustelle als Maurer beschäftigt habe, obwohl die dafür gemäß § 3 Abs.1 AuslBG notwendigen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien.

Das Verschulden des Beschuldigten wurde als "zumindest leicht fahrlässig" bewertet, da er davon ausgegangen sei, daß für die kurzfristige Beschäftigung eines Ausländers einer Privatbaustelle keine Beschäftigungsbewilligung notwendig sei. Wegen der Beschäftigung des Ausländers im Ausmaß von bloß zwei Tagen seien auch die Folgen der Tat unbedeutend gewesen. Deshalb sei dem Berufungswerber die Rechtswohltat des § 21 VStG zuzuerkennen gewesen.

2. In der Berufung des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, wird dagegen geltend gemacht, daß der gegenständliche Rechtsirrtum kein geringfügiges Verschulden darstelle, da ein Arbeitgeber entsprechende Informationspflichten unterliegt. Überdies seien die Folgen der Übertretung nicht als unbedeutend einzustufen.

Das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, beantragt daher anstelle der ausgesprochenen Ermahnung eine Geldstrafe von zumindest 5.000 S zu verhängen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat räumte dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme ein, die dieser jedoch nicht wahrnahm.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Berufung ist darin beizutreten, daß bei einer Beschäftigung eines Ausländers im Umfang von zwei Tagen und im Hinblick auf die Informationspflichten eines Arbeitgebers im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht gegeben sind.

Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für die beantragte Verhängung der Mindeststrafe (5.000 S) nicht vor, da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe iSd § 20 VStG ausgegangen werden muß: Der Beschuldigte war unbescholten und gestand die Tat (trotz erheblicher Ungereimtheiten hinsichtlich des Namens und der Adresse des Ausländers und des Datums der Beschäftigung im Zuge der einzelnen Etappen zwischen der Anzeige und des Arbeitsamtes V und der Erlassung des erstbehördlichen Straferkenntnisses) ein. Diesen Milderungsgründen stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber. Überdies war die Dauer der Beschäftigung in der Tat sehr kurz und wurde die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen.

Aus diesen Gründen war (unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungskriterien des § 19 VStG) spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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