Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250400/5/Lg/Bk

Linz, 03.07.1995

VwSen-250400/5/Lg/Bk Linz, am 3. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau E K M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, J, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 2. Februar 1995, Zl. SV96-27-1994-We, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufungswerberin eine Ermahnung ausgesprochen, weil sie seit 27. September 1994 eine Ausländerin illegal als Krankenbetreuerin beschäftigt und somit gegen § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verstoßen habe. Angesichts der Geringfügigkeit des Verschuldens und der persönlichen Situation der Berufungswerberin sei § 21 VStG anzuwenden gewesen.

2. Die Berufungswerberin hatte in ihrer Stellungnahme im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens eingewendet, es sei kein Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Ausländerin zustandegekommen. Vielmehr handle es sich um die Inanspruchnahme der Leistung eines Vereines, der eine neue Form der Betrauung hilfsbedürftiger Personen betreibe.

In der Berufung wird sinngemäß geltend gemacht, daß die Berufungswerberin nicht von der Notwendigkeit einer Beschäftigungsbewilligung wußte, weil sie auf die Gesetzmäßigkeit des seriös auftretenden Vereines und dessen Information, zwischen dem betrauenden und dem betrauten Vereinsmitglied komme kein Arbeitsverhältnis zustande, vertraute.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, daß grundsätzlich derjenige, welcher einen Ausländer beschäftigt, verpflichtet ist, sich über die Voraussetzungen einer legalen Ausländerbeschäftigung bei einer zuständigen Stelle zu informieren.

Der gegenständliche Fall ist jedoch insofern besonders gelagert, als die (denkbare) Arbeitgebereigenschaft der Berufungswerberin wegen der rechtlichen Komplexität der Situation (Fraglichkeit eines Vertragsverhältnisses mit dem betreuenden Vereinsmitglied, Vertragsverhältnis mit dem Verein, an welchen ein hoher Mitgliedsbeitrag zu leisten ist) wesentlich schwerer erkennbar ist als sonst, mag auch wegen der Leistungen des betreuten Mitglieds an das helfende Mitglied (Kost, Quartier, Taschengeld) ein starkes Indiz für ein Arbeitsverhältnis bzw. ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis gegeben sein. Dazu kommt, daß jemand, der, wie die Berufungswerberin, im fortgeschrittenen Alter nach einem Schlaganfall pflegebedürftig und dringend auf Hilfe angewiesen ist, hinsichtlich der zumutbaren Erkundigungspflichten nicht mit einem durchschnittlichen Arbeitgeber oder gar einer im Erwerbsleben tätigen Person gleichgesetzt werden kann. Ferner hat die Berufungswerberin nicht blind auf eigene Rechtskenntnisse vertraut, sondern sich auf die Information durch einen seriös auftretenden Verein verlassen.

In Anbetracht dieser besonderen Umstände geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift im gegenständlichen Fall unverschuldet war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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