Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250402/27/Lg/Bk

Linz, 16.10.1995

VwSen-250402/27/Lg/Bk Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach der am 2. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn A H, A gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 1995, Zl. SV96-53-5-1994/Pef, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.

218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch insofern korrigiert, als die Geldstrafen mit je 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen mit je 28 Stunden für jeden der drei Ausländer festgesetzt werden. Weiters ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren, daß der letzte Satzteil lautet: "ohne daß für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs.1, 4 und 7 AuslBG) erteilt worden war." II. Es ist kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.b und § 18 AuslBG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 23. März 1994 die Arbeitsleistung der ungarischen Staatsbürger B, T und A, die von einem ausländischen Arbeitgeber (Firma E P) ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland, im Privathaus des Berufungswerbers, K in Anspruch genommen habe, "ohne daß für diese drei Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein erteilt wurde." In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis ua aus, der vorgeworfene Sachverhalt sei als erwiesen anzunehmen, da der Berufungswerber selbst in seiner Rechtfertigung vom 24. Oktober 1994 damit argumentiert habe, aufgrund eines Werkvertrages mit einer Firma ohne Betriebssitz im Inland die ausländischen Arbeitnehmer in Anspruch genommen zu haben.

2. Der Beschuldigte erhob gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis (und mit demselben Schreiben vom 10. Februar 1995 auch gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. Februar 1995, SV96-52-5-1994/Pef, dort wegen illegaler Beschäftigung der betriebsentsandten Ausländer B und T am 19. April 1994; ho Akt VwSen-250401; siehe unten 4.) Berufung.

In der Berufung wird ausgeführt, daß der Berufungswerber am 23. März 1994 im Ausland gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die angeführten Ausländer in L aufgehalten. Sie hätten als Touristen ein kostenlos von der Firma R in E geliehenes Gerüst transportiert und kostenlos auf zwei Etappen aufgestellt. Die erste Etappe sei am 23. März 1994 und die zweite Etappe am 19. April 1994 durchgeführt worden.

Nach Aufstellung der Gerüste sei die Firma D in P beauftragt worden die Fassadenrenovierungsarbeiten durchzuführen. Dies würde durch die beigelegten Rechnungen belegt.

Der Berufungswerber habe seit zwei Jahren eine J in U mit 50 % Beteiligung "und fallweise Aufenthalte kurzzeitig zwecks Schulungsmaßnahmen und Repräsentationszwecke für meine Firma in Österreich für Ungarn darstellt".

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

3.1. Die Anzeige des Arbeitsamtes L vom 5. April 1995 geht offenbar auf eine Anregung seitens einer Beamtin des Landesarbeitsamtes vom 11.3.1994 zurück. In dieser telefonischen Anregung wird auf einen Aktenvermerk eines Telefonats mit RI K vom Wachzimmer O Bezug genommen. Dieser habe mitgeteilt, in U (Privathaus von Herrn H) seien seit einiger Zeit Ausländer mit Renovierungsarbeiten beschäftigt.

Am 15. Februar sei die Polizei verständigt worden, daß im Garten Folien verbrannt würden. Bei Eintreffen der Polizei seien die Arbeiter davongelaufen. Am 8. März hätten sich die Arbeiter als Selbständige mit 1 % Anteil an einer Gesellschaft bezeichnet.

Am 23. März 1994 wurde eine Kontrolle durch die Beamten des Arbeitsamtes L, G, W und L durchgeführt. Laut von den Ausländern unterzeichneter Niederschrift haben diese angegeben: "Seit 2.6.1993 besteht, wie aus den Beilagen ersichtlich, mit Herrn H eine OEG mit dem Sitz in für den Handel mit Waren aller Art, vorwiegend mit elektrotechnischen Artikeln, Import, Export, Montagetätigkeiten und Dienstleistungen. Die OEG besteht aus acht Personen. Die sieben Personen, außer Herrn H haben einen Gesellschaftsanteil von 1 %. Herr Hhat 93 %. Im Juli 1993 haben wir das erste Mal auf dieser Baustelle gearbeitet. Auf anderen Baustellen haben wir noch nicht gearbeitet. Alle Zeiten zusammengerechnet arbeiteten wir bisher ca 2 Monate. Wir alle sind auch in U hauptberuflich versicherungspflichtig beschäftigt. In Ungarn arbeiten wir auch für diese OEG. Herr H hat unseres Wissens noch eine weitere Firma in U und in T. Die Entlohnung beträgt pro Stunde S 60,--. Wir erhalten den Lohn auf unser Gehaltskonto in U ausgezahlt. Herr H überweist das Geld von Ungarn aus auf unsere Konten. Die Arbeitsaufträge erfolgen durch Herrn H, er sagt uns, was wir zu tun haben. Nach erfolgter Arbeitsleistung wird durch ihn die Baustelle überprüft, wir geben ihm dann die Arbeitsstundenanzahl bekannt. Versichert sind wir in U, die Krankenversicherung zahlen wir selbst.

Dieses Haus, in dem wir beschäftigt sind, gehört Herrn H schon seit zwei Jahren. Wir wohnen während unseres Aufenthalts auch in diesem Haus, müssen keine Miete zahlen und verpflegen uns selbst. Nahrungsmittel nahmen wir aus Ungarn mit. Aufenthaltsvisum haben wir keines. An der Grenze hatten wir bisher noch nie Probleme. Wenn wir mit dieser Baustelle fertig sind, wissen wir noch nicht über neue Aufträge Bescheid. Unser Chef, Herr H, hat uns darüber noch nicht informiert. Wir glauben, daß wir keinen neuen Auftrag erhalten werden. In Österreich haben wir so gut wie kein Mitspracherecht. Herr H hat das "Sagen". Die weiteren vier ausländischen Partner unserer OEG arbeiten nicht auf dieser Baustelle. Ein Antrag auf Ausnahme gemäß § 2 Abs.4 AuslBG ist unseres Wissens beim Arbeitsamt nicht gestellt worden.

Abschließend möchten wir noch einmal ausführen, daß wir außer den angeführten Bauarbeiten keine wie immer gearteten Tätigkeiten für die Firma ausführen. Für diesen Gesellschaftsvertrag haben wir nichts bezahlt. Auch keine Einlage. Herr H hat alles erledigt. Wir waren nur einmal beim Notar unterschreiben." Der Anzeige liegt eine Kopie des Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer H OEG mit dem Sitz in L F, unterzeichnet am 2. Juni 1993, abgeschlossen zwischen Adolf H, den drei verfahrensgegenständlichen Ausländern und vier weiteren Personen mit ausländischen Namen und ausländischem Wohnsitz.

Ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs.4 AuslBG über einen wesentlichen Einfluß der ausländischen Gesellschafter auf die Geschäftsführung der Gesellschaft liegt dem Akt nicht bei.

3.2. Mit Schreiben vom 14. April 1994 wurde die Anzeige durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt an die BH Urfahr-Umgebung gemäß § 29a VStG abgetreten.

3.3. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. Mai 1994 wurde dem Berufungswerber die Beschäftigung der drei in Rede stehenden Ausländer vorgeworfen.

3.4. In seiner Rechtfertigung vom 14. Juni 1994 machte der Berufungswerber geltend, die Firma E mit Renovierungsarbeiten beauftragt zu haben. Als Beweis legte er den Werkvertrag vom 1. März 1994 vor. Für die restlichen Fassadearbeiten habe er die Firma D (T, P) beauftragt.

Außerdem habe er die drei in Rede stehenden Ausländer beauftragt, sich an die Botschaft in Budapest zu wenden, um "die Anträge für den Feststellungsbescheid zu stellen und diese beim Arbeitsamt Linz vorzulegen." 3.5. Der vom Berufungswerber vorgelegte Werkvertrag (datiert mit 1. März 1994) gibt keine Auskunft über den zu erbringenden Werkerfolg, sondern bezieht sich lediglich auf nicht näher ausgeführte Teilleistungsverträge und Leistungsverzeichnisse. Erwähnt wird, daß der voraussichtliche Leistungsumfang ca ÖS 168.000,-- betragen werde und Ausführungsort L sei. Daraufhin (Schreiben vom 16.

Juni 1994) forderte die belangte Behörde den Berufungswerber auf, die Teilleistungsverträge und Leistungsverzeichnisse vorzulegen. In einer Aktennotiz vom 23. Juni 1994 ist vermerkt, daß der Berufungswerber telefonisch bekanntgegeben habe, es gebe keine Teilleistungsverzeichnisse und Teilleistungsverträge.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1994 wurde von der belangten Behörde die Firma E ersucht, bekanntzugeben, welche Arbeiten sie im Zuge des gegenständlichen Werkvertrages am Ausführungsort L durchgeführt habe. Im Antwortschreiben vom 31. August 1994 übersandte die Fa. E eine Kopie eines Angebots (!) an Adolf H vom 23. Jänner 1994. Darin wird ausgeführt: "Pos. 1: Abschlagen des kompletten Mauerwerks und der restlichen Fassadenteile im Gesamtausmaß von ca 600 m2; Entfernen, Abtransport und Entsorgung des Bauschuttes mittels Container. Pos. 2: Aufstellen und Transportieren, sowie Abräumen sämtlicher Gerüstungen. Pos. 3: Reinigen der Fassade. Pos. 4: Lieferung, Verklebung und Verspachtelung von 600 m2 Vollwärmeschutzdämmung, Stärke 5 cm. Der GesamtPauschalsonderpreis exkl. MwSt.: ÖS 168.000,--." Daraufhin wurde dem Berufungswerber die Beschäftigung der drei gegenständlichen Ausländer als betriebsentsandte Ausländer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. September 1994 vorgeworfen. In einer Rechtfertigung vom 10. Oktober 1994 übermittelte der Berufungswerber neuerdings eine Kopie des Werkvertrages. In einer Rechtfertigung vom 24. Oktober 1994 verwehrte sich der Berufungswerber ausdrücklich gegen die Behauptung des Landesarbeitsamtes, es habe sich beim Werkvertrag mit der Firma E um einen Scheinvertrag gehandelt. Ausdrücklich führte der Berufungswerber aus: "Die ungarische Firma wurde pauschal für diese Arbeiten beauftragt und führte die Arbeiten auf eigene Verantwortung durch. Nach Erscheinen des Arbeitsamtes wurden die Arbeiter zur ungarischen Firma nach Hause geschickt und der Arbeitsauftrag an die österreichische Firma D vergeben. Die Firma D hat diesen Auftrag auch dann fertiggestellt (Rechnungen liegen auch vor)." 4. Aus dem Akt VwSen-250401 ist ersichtlich:

Diesem Akt liegt die Berufung desselben Berufungswerbers vom 10. Februar 1995 (gemeinsam mit der Berufung gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis - siehe oben 2.) gegen das Straferkenntnis vom 3. Februar 1995, Zl.

SV96-52-5-1994/Pef, zugrunde, mit welchem dem Berufungswerber vorgeworfen worden war, am 19. April 1994 die Ausländer B J und T L als betriebsentsandte Ausländer (Arbeitnehmer der Firma E, kein Betriebssitz im Inland) beschäftigt zu haben.

Dieses Straferkenntnis wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom selben Tag wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, da der Tatort in L lag, eine Abtretung an die BH Urfahr-Umgebung (Wohnsitzbezirk des Berufungswerbers) gemäß § 29a VStG jedoch nicht erfolgte.

Dem diesbezüglichen Verfahren lag eine (an die BH Urfahr-Umgebung erfolgte) Anzeige des Arbeitsamtes vom 9.

Mai 1994 zugrunde. Gegenstand der Anzeige war eine amtliche Wahrnehmung von zwei Beamten (BPD L, Wachzimmer O, RI B, RI K) mit folgender Sachverhaltsdarstellung (Anzeige vom 19.

April 1994):

"Am 19.4.1994, 8.00 Uhr, ... stellten wir ... fest, daß die amtsbekannten ungar. Stbg., B und T, auf dem Fassadengerüst des Hauses K Arbeiten durchführten. B schlug bei unserem Eintreffen mit einem Hammer gegen das Mauerwerk, während T eine Eisenstange des Gerüstes im Bereich der 2. Etage einrichtete. Bei beiden war die Arbeitskleidung von den eben durchgeführten Arbeiten verstaubt und schmutzig. Gegen B, T und A wurde von mir bereits am 1.4.1994 Anzeige erstattet, da sie am 8.3.1994 und am 23.3.1994 an derselben Örtlichkeit Arbeiten durchführten, ohne im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsberechtigung bzw Arbeitserlaubnis zu sein. Die Verbindung mit dem Arbeitsamt wurde damals von mir hergestellt. Vom Arbeitsamt wurde am 23.3.1994 eine Kontrolle durchgeführt und nach niederschriftlicher Einvernahme Anzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erstattet.

Alle drei gaben damals an, sie werden sofort nach Ungarn ausreisen, um von dort einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung bei der zuständigen Botschaft stellen.

Bei der diesbezüglichen Befragung am 19.4.1994, 8.55 Uhr gaben B und T sinngemäß folgendes an: "Wir arbeiteten im Auftrag des H ... Wir, B und T, sind am 29.3.1994 mit A nach Ungarn ausgereist und erst am 17.4.1994 wieder nach Österreich eingereist. Wir haben einen Antrag bei der Botschaft gestellt und sind der Meinung, daß die Aufenthaltsgenehmigung in den nächsten Tagen an unsere Adresse in L mit der Post geschickt wird. Abel ist zur Zeit nicht in Österreich.

B wies sich mit dem ungarischen Reisepaß ... und T mit dem ungarischen Reisepaß ... aus. Laut Stempel der Grenzkontrollstelle ist T am 17.4.1994 nach Österreich eingereist.

Eine Meldeüberprüfung ergab, daß B und T seit 17.2.1994 und A seit 16.6.1993 aufrecht in L, mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet sind. B, T und Ahaben es unterlassen, sich abzumelden, obwohl sie am 29.3.1994 nach Ungarn ausgereist sind. B. und T. wurden von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Eine Durchschrift der Anzeige wird an das Arbeitsamt Linz und an das fremdenpolizeiliche Referat weitergeleitet." Im Zuge ihrer Befragung durch das Arbeitsamt Linz (Niederschrift vom ..., Datum unleserlich; von den Ausländern B und T unterschrieben) gaben diese beiden Ausländer an: "Wir arbeiten heute wieder im Privathaus von Herrn H. Wir machen das aus Gefälligkeit. Wir haben Schulden bei Herrn H. Beide haben wir eine elektrische Anlage (Fernseher) ohne Bezahlung gekauft. Wir mußten die Schuld abarbeiten." Die Aufforderungen zur Rechtfertigung und die Rechtfertigung des Berufungswerbers im erstbehördlichen Verfahren stimmen mit jenen des gegenständlichen Verfahrens (siehe oben 3.3.

ff) überein.

5. Aus dem Akt VwSen-250441 ist ersichtlich:

Diesem Akt liegt die Berufung desselben Berufungswerbers vom 14. April 1995 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. April 1995, Zl.

101-6/3-1080 (welches vom unabhängigen Verwaltungssenat mit Erkenntnis gleichen Datums ebenfalls zu beheben war) zugrunde.

Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E, Elektroinstallationen, F, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß der ungarische Staatsbürger J B (!) zumindest am 23. März 1994 (!) und am 19. April 1994 (!) auf diversen Baustellen im oa Betrieb beschäftigt worden sei, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Diesem Strafverfahren liegt eine vom Arbeitsamt Linz mit Schreiben vom 17. Mai 1994 dem Magistrat Linz übermittelte Anzeige des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Mai 1994 zugrunde. Vor dieser Behörde hatte der am 8. Mai 1994 beim versuchten Zigarettenschmuggel beim ZA Klingenbach betretene Joszef B, rechtlich belehrt, ausgesagt:

"Ich habe die Zigaretten in Csorna (Ungarn) gekauft und wollte diese auf der Baustelle in Linz-Umgebung verkaufen.

Da ich bei der Firma H GesmbH & Co KG, F seit 1990 der Schwarzarbeit nachgehe und dadurch viel auf Baustellen rumkomme, kann ich die Zigaretten problemlos verkaufen. Ich habe vor einem Monat das erste Mal und vor einer Woche das zweite Mal bereits über 50 Stangen nach Österreich gebracht und hier verkauft. Die Namen der Abnehmer sind mir nicht bekannt." In dieser Anzeige wird der Ausländer als wohnhaft in L, "K angegeben.

Der Anzeige liegt außerdem die Kopie einer Stundenabrechnung des Ausländers in Höhe von 184,5 Std für Februar 1994 (ganz überwiegend bezogen auf "K") bei.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Juli 1994 warf dem Berufungswerber (als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma H, Elektroinstallationen, F) die Beschäftigung des in Rede stehenden Ausländers "zumindest seit 1990 bis zumindest 17.5.1994" vor. Als Rechtfertigung sandte der Berufungswerber den mehrfach erwähnten Werkvertrag zwischen ihm und der Firma E vom 1. März 1994.

Derselbe Tatvorwurf wurde von der belangten Behörde mit Ladungsbescheid vom 27. Jänner 1995 erhoben. Der Berufungswerber führte anläßlich seiner Vernehmung am 14. Februar 1995 aus:

"Ich bestreite den von mir in obzit. Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen SV und begründe dies wie folgt:

1. Aufgrund des bereits ha. vorgelegten Werkvertrages mit der Fa. Evom 1.3.1994 hat Hr. B als Vertreter dieser Fa. mit mir Kontakt aufgenommen, um den Auftrag in der K 8 zu bekommen. Der gegenständliche Vertrag wurde zwar unterschrieben, aber kam es de facto - aufgrund nichterteilter Aufenthaltsbewilligungen für die ungarischen Arbeiter - zu keiner Realisierung dieses Vertrages und wurde der Auftrag "K" an die Fa. D in P vergeben.

Ich lege als Beweis das Anbot der Fa. D und eine Teilrechnung vom 30.4.1994 sowie deren Zahlungsnachweis vor.

2. Bzgl. der Tätigkeit von Hr. B auf der Baustelle meines Privathauses K verweise ich auf meine Berufung vom 10.2.1995 an die BH Urfahr-Umgebung und erhebe ich diese inhaltlich zu meiner heutigen Aussage.

Zusätzlich gebe ich noch an, daß Hr. B einer dieser drei ungarischen Touristen war, welche das Gerüst aufgestellt haben.

Ich habe dafür nichts an die ungarische Fa. E bezahlt, da ich als Gegenleistung Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt habe." In der Berufung vom 14. April 1995 gegen das in Rede stehende Straferkenntnis führt der Berufungswerber aus:

"Ich berufe gegen obiges Straferkenntnis und verweise auf die Berufung vom 10. Februar 1995 bei der BH Urfahr-Umgebung, wo eindeutig lt. Werkvertrag vorgeht, daß nicht die Fa. E GmbH & Co KG, sondern ich, A H, als Privatperson einen Werkvertrag mit der ungarischen Fa. E abgeschlossen hatte.

Da die ungarische Firma keine entsprechenden Facharbeiter mit Arbeitsgenehmigung zur Verfügung stellen konnten, wurde der ungarischen Firma der Auftrag entzogen und an die Fa. D vergeben. Als Beweis lege ich das Auftragsschreiben und die Teil- bzw Schlußrechnung obiger Firma bei.

Da ich in der Woche zum 23.3.1994 in Mallorca mit meinem Radsportverein auf Trainingslager gewesen bin, konnte ich Herrn Josef B auf seine Legalität nicht überprüfen. Ich wußte auch nichts vom Montagebeginn der ungarischen Firma.

Nach meiner Rückkehr von meinem Urlaub schickte ich den ungarischen Facharbeiter zu seiner Firma nach Ungarn zurück, wobei der Auftrag an die ungarische Firma sofort storniert wurde.

Nach neuerlicher Auftragsverhandlung mit der Firma D beauftragte ich diese Firma, die Fassade in der K zu renovieren." 6. Aus dem Akt VwSen-220232 ist ersichtlich:

Diesem Akt lag die Berufung desselben Berufungswerbers vom 24. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Mai 1992, Zl. 100-1/16 zugrunde. Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, es als vertretungsbefugtes Organ der Firma E GesmbH & Co KG in L zu verantworten zu haben, daß diese Firma drei näher bezeichnete Ausländer ua T ab 19. August 1991 bis zumindest 17. September 1991 an die Firma DI H GesmbH, L überlassen habe, ohne im Besitz einer Konzession für Überlassung von Arbeitskräften zu sein.

Dieses Straferkenntnis wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 11. August 1993, Zl. VwSen-220232/5/Ga/La behoben. In der gegenständlichen Berufung hatte der Berufungswerber die Verwendung der gegenständlichen Ausländer nicht geleugnet, sondern lediglich behauptet, es sei ein Pauschalauftrag (und keine Arbeitskräfteüberlassung) vorgelegen.

7. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Zeugen RI K, RI B, GI S (damals alle: Wachzimmer O), W, L und G (AMS ) vernommen.

Daraus ergab sich, daß am 8. März und am 23. März die Ungarn B, T und A sowie am 19. April die Ungarn B und T als Arbeiter im Haus K angetroffen wurden. Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung anwesende Berufungswerber bestritt dies nicht.

Der Berufungswerber erklärte die Situation im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt: B, T und A seien Arbeitnehmer der Firma E gewesen. Die Firma E habe etwa Ende 1993 den Auftrag für die gegenständlichen Fassadenarbeiten durch den Berufungswerber bekommen. Der Berufungswerber habe aber mitgeteilt, Wert darauf zu legen, daß die Arbeitnehmer in Österreich arbeitsberechtigt seien.

Als die drei Ungarn beim Berufungswerber erschienen, habe er ihre Meldezettel unterschrieben. Dies sei vor dem 23. März 1994 gewesen. Am Montag nach dem 23. März, als ihm nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub vom Vorfall berichtet worden sei, habe er der Firma E den Auftrag entzogen und die Arbeiter weggeschickt.

Vom Berufungswerber wird auch nicht bestritten, daß der Werkunternehmer, die Firma E, keinen Betriebssitz im Inland hat und daß die Arbeiter keine Beschäftigungsbewilligung hatten.

Somit ist nach der eigenen Darstellung des Berufungswerbers erwiesen, daß er die Arbeitsleistungen der von der ungarischen Firma, ohne Sitz in Österreich, E beschäftigten Ungarn T, B und A am 23. März 1994 in Anspruch nahm, ohne daß für diese Arbeiter eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war.

Daher hatte der Berufungswerber den Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG in objektiver Hinsicht erfüllt. Da keine Entschuldigungsgründe erkennbar sind, ist ihm die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

8. Zur Festsetzung der Strafhöhe ist zu bemerken:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für jeden einzelnen Arbeitnehmer eine gesonderte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen. Da die belangte Behörde dies verkannte, war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu korrigieren.

Ausgehend von den aktenkundigen finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers (vgl. dazu die nicht bestrittenen Angaben im angefochtenen Straferkenntnis), dem Fehlen von Milderungs- und Erschwerungsgründen, des gleichen Unrechtsgehalts der Beschäftigung der drei Ausländer im Verhältnis zueinander und unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Beschäftigung der drei Ausländer an sich erscheint die Verhängung einer Geldstrafe von je 5.000 S pro illegal beschäftigten Ausländer (= Mindeststrafe!) keineswegs als zu hoch und die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von je 28 Stunden pro illegal beschäftigtem Ausländer als angemessen.

Für eine Anwendbarkeit der §§ 20 oder 21 VStG bestehen keine Anhaltspunkte.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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