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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250404/7/Gu/Atz

Linz, 23.03.1995

VwSen-250404/7/Gu/Atz Linz, am 23. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des E. P. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 6.2.1995, Zl. 101-6/3-0919, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach der am 23. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt.

Der Straf- und Kostenausspruch wird behoben und an dessen Stelle dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 VStG, § 21 VStG, § 65 VStG, § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsmittelwerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ der E. P. GesmbH., Gasthaus, ..........., ......, verwaltungsstrafrechtlich verantworten zu müssen, daß der ausländische Staatsangehörige V. G., geb. 8.8.1965, in der Zeit vom 19.2.1990 bis 27.3.1993 im oa. Betrieb beschäftigt worden sei, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist, noch dieser im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde dem Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Berufungswerber geltend, daß Herr G. anläßlich seines Vorstellungsgespräches Dienst- und Ausbildungszeugnisse vorgelegt habe, welche alle von Linzer bzw. Österreichischen Betrieben stammten. Er habe angegeben, daß er einen Befreiungsschein besitze. Nach Diensteintritt sei er mehrmals aufgefordert worden, den Befreiungsschein vorzulegen. Nach einiger Zeit habe er erklärt, daß er diesen anläßlich einer Übersiedlung verlegt habe. Da der Beschuldigte auch die Familie des G. kenne - sein Vater ist evangelischer Pfarrer in Traun - hat er ihm vertraut und keine weitere Überprüfung vorgenommen.

Aufgrund der Berufung wurde am 23. März 1995 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Rechtsmittelwerbers und eines Vertreters des Arbeitsmarktservice Oberösterreich durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und die Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice Oberösterreich zu Erörterung gestellt.

Eine ladungsfähige Adresse des V. G. konnte nicht ermittelt werden. Die Sachlage erscheint im entscheidungsrelevanten Teil jedoch klar.

Der Rechtsmittelwerber stellt die tatsächliche Beschäftigung des V. G. nicht in Abrede, hat er ihn doch selbst zur Sozialversicherung angemeldet.

Auch bei den vorgängigen Beschäftigungen und beim Ausbildungsverhältnis, welche sämtliche bei der Sozialversicherung bekannt waren - G. hatte in der Zwischenzeit sogar Arbeitslosenversicherungsentgelt bezogen - ist unentdeckt geblieben, daß G. einen Befreiungsschein oder der entsprechende Betrieb eine Beschäftigungsbewilligung hätte einholen müssen.

Nachdem G. bereits die Hauptschule in Österreich absolviert hat, wären positive Erledigungen solcher Ansuchen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen.

Dem Rechtsmittelwerber ist aufgrund der dargestellten Verhältnisse und seiner Gutgläubigkeit ein minderer Grad des Versehens unterlaufen. Wenn auch die Beschäftigung drei Jahre gedauert hat, so war die Verletzung des geschützten Interesses, nämlich in diesem Fall den österreichischen Arbeitsmarkt vor ungebetenen Eindringlingen zu schützen, noch als wenig bedeutend anzusehen.

Aus diesem Grunde konnte gemäß § 21 Abs.1 VStG vom Strafausspruch abgesehen werden. Nachdem der Rechtsmittelweber wiederholt Ausländer beschäftigt, war zur Schärfung der Aufmerksamkeit der Ausspruch einer Ermahnung vorzunehmen.

Mit dem Hinfallen des Strafausspruches entfiel auch die Pflicht zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung waren für das Berufungsverfahren keine Kostenbeiträge vorzuschreiben (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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