Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250416/5/Lg/Bk

Linz, 26.07.1995

VwSen-250416/5/Lg/Bk Linz, am 26. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn R B, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 9. März 1995, Zl.

SV96-7-1994, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt. Die verhängten Strafen werden jedoch dahingehend abgeändert, daß für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S verhängt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird auf drei Mal je 250 S herabgesetzt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 Abs.1, 51 Abs.6 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 5.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von sieben Stunden für jeden von drei vom 1.1.1994 bis 31.3.1994 rechtswidrig beschäftigten Ausländer verhängt.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis ua darauf, daß die vom Berufungswerber eingestandene Beauftragung der Ausländer mit Reinigungs- und Hausmeisterarbeiten im Umfang von einer Stunde täglich und bei einer Honorierung in Höhe von 2.000 S pro Monat eine Beschäftigung iSd AuslBG darstelle. Die diesbezügliche Rechtsunkenntnis des Berufungswerbers sei vorwerfbar und daher sein Verhalten nicht entschuldigt.

Zur Begründung der Strafhöhe verweist das angefochtene Straferkenntnis lediglich darauf, daß die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat entspreche und die nach dem AuslBG vorgesehene Mindeststrafe darstelle.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß die Ausländer - als geringfügig beschäftigt - zur Unfallversicherung angemeldet wurden und 2.000 S "Taschengeld" pro Monat erhielten. Die Tätigkeit habe in notwendigen Reinigungsarbeiten in einem Flüchtlingsquartier bestanden, diesbezüglich habe es eine Art "Selbstverwaltung" der Flüchtlinge gegeben. Die Strafhöhe stehe außer Relation zur Verfehlung.

Bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens hatte der Berufungswerber geltend gemacht, er habe wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht um die Bewilligungspflicht nach dem AuslBG gewußt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt ist unbestritten. Daher ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber den ihm vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der vom Berufungswerber behauptete - und vom unabhängigen Verwaltungssenat als glaubwürdig erachtete - Rechtsirrtum ist vorwerfbar, da der Berufungswerber seinen Informationspflichten als Arbeitgeber nicht nachgekommen ist. Daher ist das Verhalten des Berufungswerbers auch schuldhaft.

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber die Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet hatte, er geständig war, er sich in einem (nicht schuldausschließenden) Rechtsirrtum befand und die Beschäftigung geringfügig war. Aus diesen Gründen erscheint unter Anwendung des § 20 VStG und unter Anwendung der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 2.500 S als angebracht. Hingegen erscheint eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung der vom unabhängigen Verwaltungssenat angewandten Strafbemessungsgesichtspunkte nicht angebracht.

Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet mangels Geringfügigkeit des Verschuldens des Berufungswerbers und mangels unbedeutender Folgen der Tat aus, da der Berufungswerber seinen Informationspflichten als Arbeitgeber nicht nachgekommen ist und die - wenn auch geringfügige Beschäftigung der Ausländer durch drei Monate hindurch erfolgte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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