Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250423/2/Gu/Atz

Linz, 10.04.1995

VwSen-250423/2/Gu/Atz Linz, am 10. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die als Berufung bezeichnete Eingabe der K. P., datiert mit 28.3.1995, zu Recht:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51e Abs.1 VStG,§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Am 4. April 1995 langte eine von K. P. an das Amt der o.ö.

Landesregierung, Fabrikstraße 32, 4020 Linz, gerichtete mit 28.3.1995 datierte Eingabe ein, welche in verschiedenen Abteilungen des Amtes der o.ö. Landesregierung weitergereicht, letztendlich dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt wurde.

Sie hat folgenden Inhalt:

"Berufung 101-6/3 Sehr geehrte Damen und Herren! Die Frau V. D. ist am 04.07.1993 auf Schulferien zu uns nach Linz gekommen. Die Besagte ist die Tochter meiner Schwester.

Damit sie nicht die ganze Zeit alleine in der Wohnung saß, war sie die meiste Zeit in unserem Lokal.

Ab und zu wollte sie sich nützlich machen und räumte auch die Tische ab, und zwar auch ab und zu hinter der Schänke.

Wir haben ihr auch gesagt, daß wir Probleme bekommen könnten wenn eine Kontrolle kommen würde. Aber aus Langeweile half sie ab und zu. Die Frau V. war auch niemals alleine im Lokal.

Meiner Meinung nach wollte sie auch nur ein bißchen schnuppern, wie sie sich als Kellnerin machen würde. Das war mir auch wegen der Kontrolle nicht so recht, aber als Verwandter habe ich das für die zwei Monate ihrer Ferien zu dulden versucht.

Von der Kontrolle sah es mehr aus als es war. Von uns war es auch nie die Absicht die Frau zu beschäftigen.

Aus diesen erwähnten Sachlage, hoffe ich auf Ihr Verständnis und meiner Berufung stattzugeben.

Mit freundlichen Grüßen.

Unterschrift" Aus dem gesamten Vorbringen leuchtet hervor, daß es sich um eine Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren handelt.

Aus diesem Grunde hatte der O.ö. Verwaltungssenat seine Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Dessen ungeachtet ist die Berufung nicht näher zuordenbar.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nachdem auf der Eingabe außer der Zahl 101-6/3 weder eine Behörde, von der ein Bescheid (Straferkenntnis) stammen könnte, angeführt noch ein Datum eines solchen Hoheitsaktes enthält, fehlte eine Bezeichnung des Bescheides, konnte keine Aktenanforderung erfolgen und war ein Eingehen auf die Sache aus diesen Gründen unmöglich. Nachdem die Sache, das ist in diesem Fall das Fehlen einer ordentlichen Bezeichnung des Bescheides, zweifelsfrei feststeht, war ein weiteres Ermittlungsverfahren entbehrlich und mußte mit der sofortigen Zurückweisung der Eingabe vorgegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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