Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250431/4/Lg/Bk

Linz, 18.09.1995

VwSen-250431/4/Lg/Bk Linz, am 18. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau Dr. D C, L, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Februar 1995, Zl. SV96-106-1994-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5 Abs.2, 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil sie vom 15. September 1994 bis 17. Oktober 1994 eine näher bezeichnete Ausländerin in E beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. Dem gegenständlichen Straferkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Berufungswerberin betreibt im Haus E, in welchem sich auch ein Café befindet, eine Z. Sowohl die Berufungswerberin als auch der Betreiber des Cafés waren Mieter. Zur Reinigung eines Teiles des Hauses waren beide Mieter verpflichtet, sodaß es zu einer Übereinkunft zwischen dem Cafetier und der Berufungswerberin kam, gemeinsam eine Reinigungskraft für diesen Bereich zu beschäftigen. Der Cafetier machte für die Arbeit die verfahrensgegenständliche Ausländerin ausfindig und erwirkte für sie eine Beschäftigungsbewilligung (eine Bestätigung liegt dem Akt bei). Aus steuerlichen Gründen wurde davon abgesehen, daß der Cafetier die Ausländerin alleine beschäftigt und die Berufungswerberin ihren Anteil an den Reinigungskosten dem Cafetier refundiert. Deshalb wurde von der Berufungswerberin mit der Ausländerin eine Übereinkunft getroffen, wonach die Ausländerin auch durch die Berufungswerberin in geringem Ausmaß beschäftigt werden sollte. Mit der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse beauftragte die Berufungswerberin ihren Steuerberater, welchem sie - in gutem Glauben - mitteilte, es liege eine Beschäftigungsbewilligung für diese Ausländerin vor. Als sich dies als Irrtum herausstellte wurde die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse sofort storniert.

Diese Sachverhaltsdarstellung in der Berufung ist lebensnah, von den anderen Verfahrensparteien nicht bestritten und steht im Einklang mit den aus dem Akt ersichtlichen Fakten.

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt daher den dargestellten Sachverhalt als erwiesen an.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht weiters - mangels Bestreitung in der Berufung - davon aus, daß die Ausländerin von der Berufungswerberin in der vorgeworfenen Zeit tatsächlich - und zwar, entsprechend der Anmeldung bei der GKK - in geringfügigem Ausmaß beschäftigt wurde.

3. Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich über die Vorschriften des AuslBG ausreichend zu informieren. Dies trifft im allgemeinen auch auf Arbeitgeber zu, die einen Ausländer beschäftigen, für den eine Beschäftigungsbewilligung für einen anderen Arbeitgeber bereits erlangt wurde und welcher dort auch tatsächlich beschäftigt wird.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Berufungswerberin nicht im Gewerbsleben tätig und keine "professionelle Arbeitgeberin" ist. Die "eigentliche Ursache" der illegalen Beschäftigung der Ausländerin lag darin, daß die Berufungswerberin ihrem mit der Anmeldung der Ausländerin bei der GKK beauftragten Steuerberater gutgläubig mitteilte, für die Ausländerin liege eine Beschäftigungsbewilligung vor. Aufgrund dieses Kommunikationsproblems zwischen der Berufungswerberin und ihrem - im gewissen Sinn wohl auch als Rechtsbeistand fungierenden - Steuerberater klärte sich der Irrtum nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen zeitlichen Verzögerung auf, woraufhin sich die Berufungswerberin sofort rechtstreu verhielt. In Anbetracht dieser Umstände und der Geringfügigkeit des Beschäftigungsausmaßes ließe es die Sorgfaltspflicht der Berufungswerberin überspannen, würde man ihre Rechtsunkenntnis als verschuldet ansehen bzw ihr vorwerfen, sie hätte das Unerlaubte ihres Verhaltens auch ohne Kenntnis der einschlägigen Regelungen des AuslBG einsehen können.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum