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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250432/4/Lg/Shn

Linz, 05.10.1995

VwSen-250432/4/Lg/Shn Linz, am 5. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H M, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W D gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 2. März 1995, Zl.SV 96-99-1994-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1 Z1, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.4 VStG der Firma GesmbH & Co.KG zu vertreten habe, daß diese Firma vom 10. August bis 24. Oktober 1994 einen näher bezeichneten ausländischen Staatsangehörigen beschäftigte, ohne daß die dafür gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Rechtfertigung des Beschuldigten, er sei damals erstmals mit der Einstellung eines Ausländers konfrontiert und über die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend informiert gewesen.

2. In der Berufung wird dagegen geltend gemacht, der Berufungswerber sei ab September 1993 zum Betriebsleiter bestellt worden, mit der Befugnis Personal einzustellen und zu kündigen. Dieser "Anordnungsbefugnis" habe der Berufungswerber ausdrücklich zugestimmt.

Im August 1994 sei erstmals ein ausländischer Arbeitnehmer (der verfahrensgegenständliche Ausländer) eingestellt worden. Dieser Ausländer habe eine Beschäftigungsbewilligung (lautend auf einen anderen Arbeitgeber) vorgewiesen, was den Berufungswerber aufgrund seiner Unerfahrenheit zu dem Irrtum veranlaßt habe, die Einstellung durch seine Firma sei legal.

Nach Anmeldung des Ausländers bei der Gebietskrankenkasse habe das Arbeitsamt den Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, daß die Annahme, diese Beschäftigung sei legal, verfehlt sei, worauf das Arbeitsverhältnis mit dem Ausländer unverzüglich beendet worden sei. Die daraufhin beantragte Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer sei aber anstandslos erteilt worden.

Der Berufungswerber erachtet daher die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Abstammung des Beweismittels der Zustimmungserklärung zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter aus der Zeit vor der Tat eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Überganges der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gemäß § 9 VStG (vgl etwa Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, S 759 mwN und zahlreiche spätere Judikatur). Zum Übergang der verantwortungsstrafrechtlichen Verantwortung kommt es nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (vgl statt vieler das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1994, Zl.94/07/0027, unter Hinweis auf Thienel, Der Beginn der Rechtstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, ZfV 1993, S 243).

Als Zustimmungserklärung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sah die belangte Behörde offensichtlich ein dem Akt beiliegendes, von K G (für die Firma K G GesmbH & Co.KG) und dem Berufungswerber unterfertigtes Papier mit folgendem Text an:

"Anordnungsbefugnis Herr H M ... beschäftigt als Betriebsleiter der Firma K G ist seit 1993 befugt Personal einzustellen und zu kündigen.

Ich, der oben genannte H M stimme obiger Anordnungsbefugnis zu." Dieses Schreiben trägt das Datum vom 21. Februar 1995.

Daraus ist ersichtlich, daß das gegenständliche Schreiben, wollte man es überhaupt als "Zustimmungserklärung" iSd § 9 VStG ansehen, aus der Zeit nach der Tat stammt und, wie dargelegt, den Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf den Berufungswerber nicht wirksam zu begründen vermag. Dieser Umstand ist vom unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen wahrzunehmen.

Weiters stellt es eine (vom O.ö. Verwaltungssenat ebenfalls von Amts wegen zu prüfende) Wirksamkeitsvoraussetzung des Überganges der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung dar, ob der Betreffende seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter mittels einer tauglichen Willenserklärung zugestimmt hat. Die gegenständliche Zuteilung einer Anordnungsbefugnis (ohne Erklärung der Zustimmung zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bzw zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter) reicht dafür nicht aus (zur Unterscheidung zwischen der Zustimmung zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter und der Zuweisung einer Anordnungsbefugnis vgl zB das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1994, Zl.94/07/0027). Nur durch die Zustimmung zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter wird die Verbindung zum Regelungszusammenhang des § 9 Abs.2 und 4 VStG hergestellt. Enthält ein mit "Anordnungsbefugnis" betiteltes Schriftstück - wie hier überhaupt keinen Hinweis auf die Bestellung als verantwortlicher Beauftragter oder auf die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung, so kann darin, zumal im Hinblick auf das für den Umfang der Verantwortlichkeit geltende Deutlichkeitserfordernis (vgl dazu allgemein zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. August 1994, Zl.94/11/0207, 0208 und bezogen auf die - ungenügende - Wendung "für das gesamte Personalwesen" das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1994, Zl.93/02/0267) keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung iSd § 9 VStG erblickt werden.

Hinzugefügt sei, daß es für den Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht genügen kann, daß sich ein für das Personalwesen zuständiger Betriebsleiter für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG - aus Unkenntnis der Rechtslage: subjektiv verantwortlich fühlt. Eine stillschweigende (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1991, Zl.91/19/0237) bzw eine einseitige Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung kommt nicht in Betracht.

Da im vorliegenden Fall eine wirksame Zustimmungserklärung iSd § 9 Abs.4 VStG nicht vorliegt, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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