Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250445/7/Lg/Bk

Linz, 08.10.1995

VwSen-250445/7/Lg/Bk Linz, am 8. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) aus Anlaß der Berufung des Herrn A H, vertreten durch RA Dr. S H, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 20. April 1994, Zl. SV/16-1993-Gb, wegen Übertretungen des AuslBG, zu Recht erkannt:

A. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Arbeitnehmer S A M K, M R, S J, L T, P W, M S, K J, R A, R M, Z S, M T, B K, B W, G M, D J, R M und G J aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

B. Für die übrigen Arbeitnehmer (K, Z, K, G, D und S; Ablauf der Verjährungsfrist am 19.10.1995 bzw am 26.10.1995) wird das Verfahren gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

C. Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Zu A.:

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 31.8.1995 bzw am 22.9.1995. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 19. Mai 1995) bedingten Verkürzung der dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Zu B.:

Hinsichtlich der übrigen Arbeitnehmer war das Verfahren einzustellen, weil der Berufungswerber - zulässigerweise erst im Berufungsverfahren - eine taugliche Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorlegte.

Zu C.:

Die Entscheidung ist in der zitierten Vorschrift begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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