Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250449/3/Lg/Bk

Linz, 29.09.1995

VwSen-250449/3/Lg/Bk Linz, am 29. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G H, W, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27. April 1995, Zl.

Ge-388/94, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, daß verdeutlicht wird, daß Arbeitgeber die G H Gebäudereinigungs Gesellschaft mbH, S (nicht der Berufungswerber in eigener Person) war.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma G H Gebäudereinigungs GesellschaftmbH in W, zu vertreten habe, daß er (gemeint: diese Firma) eine näher bezeichnete bosnische Staatsbürgerin jeweils für 4,5 Stunden am 25.2.1994, vom 28.2.1994 bis zum 4.3.1994 und vom 7.3.1994 bis zum 10.3.1994 als Reinigungskraft beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, es sei ungerecht, daß eine andere Firma für die betreffende Ausländerin eine "Arbeitsbewilligung" erhalten habe, die Firma des Berufungswerbers jedoch - trotz telefonischer Zusage nicht. Die Firma des Berufungswerbers habe außerdem seit zehn Jahren legal Ausländer beschäftigt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Tat (Beschäftigung einer Ausländerin ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) nicht. Auch für die Bemessung der Strafhöhe bringt er keine erheblichen Umstände vor (die allenfalls gemeinte relative Unbescholtenheit bildet keinen Milderungsgrund). Wie schon die belangte Behörde hat daher auch der unabhängige Verwaltungssenat vom Fehlen von Milderungs- und Erschwerungsgründen auszugehen. Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet mangels beträchlichen Überwiegens von Milderungsgründen aus. Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung und die Zumutbarkeit eines rechtskonformen Verhaltens bleibt die Tat auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 VStG in Betracht käme.

Daß die belangte Behörde nicht verdeutlichte, von welchen finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers sie ausging, schadet nicht, da ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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