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VwSen-250452/39/Lg/Bk

Linz, 17.10.1995

VwSen-250452/39/Lg/Bk Linz, am 17. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 29. September 1995 und am 16. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn F L, K bei S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J R, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 16. Mai 1995, Zl.SV96-1-1994, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er von Mitte Februar 1994 bis 22. März 1994 auf der Baustelle des Herrn Dipl.-Ing. G in S, einen näher bezeichneten Ausländer als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, obwohl die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

Gestützt wird dieses Straferkenntnis im wesentlichen auf die Tatsache, daß der betreffende Ausländer auf der Baustelle des Herrn Dipl.-Ing. R einen Unfall erlitten hat, und auf den Umstand, daß der Ausländer beim LG S eine Mahnklage über ausstehende Löhne eingebracht hat (AZ 9 Cga 81/94s) und über Herrn L ein Zahlungsbefehl über 41.084,62 S samt Zinsen und Kosten von 4.763,76 S erlassen wurde und dem Antrag des Herrn L auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen diesen Zahlungsbefehl mit Beschluß vom 23. August 1994 abgewiesen wurde sowie die Tatsache, daß der Berufungswerber auf ein Schreiben der Rechtsanwältin Dr. C L vom 6. September 1994, daß bei einer Bezahlung des Betrags von 25.000 S zuzüglich Kosten von 7.874,16 S und 1.440 S Barauslagen durch Herrn L bis längstens 30. September 1994 die Angelegenheit bereinigt wäre, welchem Vorschlag der Berufungswerber nachgekommen sei.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet:

Der Vergleich des Berufungswerbers mit dem betreffenden Ausländer, wonach sich der Berufungswerber zur Zahlung von 25.000 S zuzüglich Anwaltskosten verpflichtete, sei nicht als Schuldgeständnis zu werten.

Der Berufungswerber habe den Ausländer niemals beschäftigt, er habe ihm auch niemals 90 S/Std. bzw. 4.000 S/W bezahlt.

Die Ereignisse auf der Baustelle R stellt die Berufung dahingehend dar, daß der Berufungswerber dem Ausländer, der ihn um Hilfe bei der Suche nach Arbeit gebeten habe, empfohlen habe, bei der Baustelle R vorzusprechen. R habe nach dem Unfall des Ausländers mit diesem nichts mehr zu tun haben wollen und habe den Berufungswerber ersucht, dem Ausländer 1.200 S als Entgelt für die nicht einmal eineinhalb Tage Arbeit bis zum Unfall zu ersetzen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

3.1. Aussagen des betroffenen Ausländers:

Der betroffene Ausländer stellte vor der Arbeiterkammer am 29. März 1994 die Situation wie folgt dar:

Er sei 1992 nach Österreich gekommen und habe den Berufungswerber im August (wohl: 1993) auf einer Baustelle kennengelernt, der ihm 90 S/Std. und die Bemühung um eine Arbeitsgenehmigung versprochen habe. Ende August bis Ende Oktober (wohl: 1993) habe er auf einer Baustelle A gearbeitet und sei dafür vom Berufungswerber entlohnt worden. An der Baustelle sei das Firmenschild der K Bau OEG angebracht gewesen. Auf der Baustelle R habe er von Ende November bis 24. Dezember (wohl 1993) und von Mitte Februar bis 22. März 1994 (den Tag seines Arbeitsunfalles) gearbeitet. An dieser Baustelle haben noch drei Leute der Firma A, Z, M, gearbeitet. Über den Berufungswerber hätten dort noch außer ihm selbst ein tschechischer und ein österreichischer Kollege gearbeitet. Der Berufungswerber habe die Bauaufsicht gehabt und "uns am Wochenende bzw. in zweiwöchigen Abständen bar ausbezahlt". Auch auf dieser Baustelle sei die Tafel der K OEG angebracht gewesen.

Am 22. März 1994 habe er den Arbeitsunfall gehabt. Ein Dienstnehmer der Firma A, Zimmerei in M, habe ihn mit dem Schlögel auf den Finger geschlagen. Sein ebenfalls bei L beschäftigter österreichischer Arbeitskollege habe ihn ins Spital gefahren und angegeben, daß sich der Zeuge zu Hause beim Holzhacken verletzt habe.

Von August (wohl: 1993) bis zu seinem Arbeitsunfall habe er regelmäßig über Anweisung von L gearbeitet. Von Jänner bis Mitte Februar und bei schlechter Witterung sei nicht gearbeitet worden. Bis Ende Februar habe er seinen Lohn erhalten. Offen sind die Stunden, die er bis zu seinem Krankenstand gearbeitet habe, insgesamt 73 Stunden. Eine Stundenaufstellung liege für den Zeitraum vom 17.2. bis 15.3.1994 vor. Arbeitszeit sei von Montag bis Samstag von 7.00 bis 17.00 bzw. 18.00 Uhr mit einer halben Stunde Mittagspause gewesen.

Als Zeugen, die die Richtigkeit seiner Darstellung bestätigen können, führt der Ausländer an:

S, S, F, Polier auf der Baustelle Hans A, S Dr. G, G.

Arbeitskollege für alle Baustellen: B, G.

Polier mit Vornamen Klaus auf der Baustelle in G, glaublich Beschäftigung bei der Firma K Bau OEG.

Behördlich einvernommen wurde der betreffende Ausländer am 14. Oktober 1994 (BH Steyr-Land), am 3. November 1994 (Magistrat Steyr) und am 5. Jänner 1995 (BH Steyr-Land).

Am 14. Oktober 1994 sagte er aus: Er habe ca. 10 Monate mit 5 Monaten Unterbrechung gearbeitet. L habe ihm die Baustellen vermittelt und ihn entlohnt (90 S/Std.). Er habe auf der Baustelle Dr. G und auf der Baustelle H A gearbeitet, und zwar zusammen mit Herrn B. Dafür habe er 4.000 S/W von L erhalten.

Auf der Baustelle R habe er ca. einen Monat gearbeitet und vom Keller bis zum Dachstuhl alle Arbeiten mitgemacht. Als Entgelt habe er von L 4.000 S/W, insgesamt 13.000 S erhalten. Die genauen Zeiträume wisse er nicht mehr. Im Winter sei die Baustelle stillgestanden. Ende März habe er zwei Tage Dachstuhlarbeiten verrichtet und dabei einen Arbeitsunfall erlitten. Auch Herr B habe zwei Tage an dieser Baustelle gearbeitet. L habe de facto die Bauführung gehabt und sei oft auf der Baustelle gewesen. Er sei fast jeden Tag um 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr gekommen und habe selbst mitgearbeitet oder die Baustelle kontrolliert. Die Krankenhauskosten habe er ihm nicht ersetzt.

Im einzelnen habe er beim Betonieren der Verschalung, beim Verputzen des Kellers, bei der Aufstellung des Erdgeschoßes (Ziegel tragen usw.) gearbeitet. Von Jänner bis Mitte März sei nicht gearbeitet worden. Im März habe er von L aufgetragene Aufräumarbeiten verrichtet. Bei Beginn der Zimmermannsarbeiten habe er sich verletzt. Zwei Personen hätten von der Firma K gearbeitet, die anderen zwei bis drei Personen hätten unter Herrn L gearbeitet. Herr R hätte von der Baustelle Videoaufnahmen gemacht.

Am 14. November 1994 sagte der betreffende Ausländer aus:

Herr B habe ihn angesprochen, ob er arbeiten wolle. Im August 1993 habe er zu arbeiten begonnen und sei für eine Baustelle in G von Herrn L für zwei Tage Arbeit mit 90 S entlohnt worden. Zur gleichen Zeit habe er auf Baustellen in S und A gearbeitet und sei von L mit 90 S entlohnt worden.

Bis zum Arbeitsunfall im März 1994 auf einer Baustelle in G habe er in unregelmäßigen Abständen auf verschiedenen Baustellen im Bezirk Steyr-Land gearbeitet. Die Arbeitseinteilung und Entlohnung sei durch Herrn L erfolgt.

Im Krankenhaus hätten Arbeitskollegen nach seinem Unfall angegeben, er hätte seinen Unfall zu Hause gehabt.

Am 5. Jänner 1995 sagte der betreffende Ausländer aus:

Er habe L im August 1993 durch B kennengelernt. Sie hätten in T, dann auf anderen Baustellen gearbeitet, wo sie L aufgesucht und für Arbeitsleistungen bezahlt hätte. Über Vermittlung von L habe er auch auf anderen Baustellen gearbeitet, zuletzt auf der Baustelle des Herrn R. Dort habe er Schalungen geputzt, Mörtl gefahren, Ziegel getragen und angelegt und bei Zimmermannsarbeiten mitgeholfen. Ende März habe er sich mit dem Hammer auf den Daumen geschlagen.

In welchen Zeiträumen diese Arbeiten durchgeführt wurden, wisse er nicht mehr. Für die Arbeit auf der Baustelle R habe er nichts mehr bekommen. Nach seinen Aufzeichnungen seien es die letzten Februarwochen und ein bis zwei Wochen im März, insgesamt 21 Tage gewesen.

Er habe mit der Arbeiterkammer ein Mahnklageverfahren wegen der Arbeitslöhne und der Krankenhauskosten eingeleitet.

Dieser Einvernahme liegt (offensichtlich als Arbeitsaufzeichnung des betreffenden Ausländers gedacht) eine Kopie eines Kalenderblatts über zwei Wochen (dritte und vierte Jännerwoche) bei. Für die dritte Woche sind 60 Stunden verzeichnet, für die vierte Woche 51,5 Stunden. Auf dem ersten Wochenblatt ist im Vordruck die Bezeichnung Jänner durchgestrichen und handschriftlich durch Februar ersetzt.

Es findet sich auch ein handschriftlicher Vermerk, daß es sich laut den Angaben des Ausländers nur um eine fortlaufende Aufzählung handle, die Datumsangaben würden nicht stimmen.

3.2. Der Beschuldigte rechtfertigte sich am 25. August 1994, am 27. Oktober 1994 und am 25. November 1994 wie folgt:

Am 25. August 1994 stellte der Beschuldigte die Beschäftigung des betreffenden Ausländers in Abrede und verwies auf den Erhebungsbericht des GP S und seine darin enthaltene Rechtfertigung sowie die Aussagen der Bauherren A und R.

Vor dem GP Steyr hatte der Berufungswerber (am 18. Mai 1994) ausgeführt:

Ein Versicherungsvertreter namens A, bei dem B sein KFZ versichert hatte, habe den Beschuldigten ersucht, ob er eine Tätigkeit für den verfahrensgegenständlichen Ausländer wüßte. Dies sei etwa zwischen 22. und 24. September 1993 gewesen. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Versicherungsvertreter ein paar Namen von privaten Wohnhausbaustellen und Firmen mitgeteilt. Daraufhin habe ihn der betreffende Ausländer mehrmals telefonisch angerufen, ob er ihm Arbeit vermitteln könne.

Von einer vom Ausländer erwähnten Baustelle in T wisse er nichts.

Auch bezüglich der Baustelle Dr. G in G könnten die Angaben des Ausländers nicht stimmen, da er erst am 22. bis 24.

September 1993 mit dem Ausländer den ersten Kontakt gehabt habe.

Auf der Baustelle A sei der Beschuldigte mehrmals gewesen, da er Herrn A sehr gut kenne. Er sei aber dort in keiner Weise aktiv geworden.

Etwa Mitte März sei der betreffende Ausländer im Zuge einer behördlichen Erledigung mit seiner Schwester bei der BH Steyr-Land gewesen und habe den Berufungswerber dahingehend angesprochen, ob er eine Arbeit für ihn wüßte. Er habe dem Ausländer mitgeteilt, daß in der A ein Dachstuhl aufgesetzt werde und er dort vorsprechen solle. Er habe später erfahren, daß der Ausländer dort nur eineinhalb Tage gearbeitet und sich dann verletzt habe. Der Bauherr habe vermutlich mit dem betreffenden Ausländer gar nicht gesprochen, weil er zu der Zeit, als der Ausländer auf der Baustelle war, nicht selbst auf der Baustelle gewesen sei.

Möglicherweise handle es sich um eine Abmachung mit dem verantwortlichen Arbeiter der Zimmereifirma A. Bei dieser Baustelle habe der Beschuldigte auch nur beratend mitgewirkt, weil Herr R ein guter Bekannter von ihm sei.

Der Beschuldigte habe den Ausländer auf keiner der von diesem angeführten Baustellen beschäftigt. Vermittelt habe er den Ausländer nur zur letztgenannten Baustelle, und zwar zur Familienbaustelle R in G.

Nach dem Arbeitsunfall sei der Ausländer an ihn mit der unberechtigten Forderung nach 40.000 S herangetreten.

Am 27. Oktober 1994 sagte der Berufungswerber aus:

Er kenne den Ausländer seit Ende September 1993. Herr A, ein ihm bekannter Versicherungsvertreter, habe ihn gefragt, ob er nicht für ein paar Jugoslawen Arbeit wisse. Der Berufungswerber habe A ein paar Namen und Adressen von Bauherrn und Baufirmen genannt, die Arbeiter suchen. Der Ausländer habe dann einige Male bei ihm vorgesprochen und ihn nach Baustellen oder Arbeitsplätzen gefragt. Er habe dem Ausländer einige Namen und Adressen genannt. Ua die Baustellen A und R. Herr R sei ihm gut bekannt. Er sei einbis zweimal wöchentlich zur Baustelle R gekommen und habe mit dem Bauherrn bezüglich des Baufortschrittes Gespräche geführt. Bei keinem dieser Baustellenbesuche habe er den Ausländer gesehen. Die Erdaushubarbeiten, Kellerschalarbeiten und Maurerarbeiten seien allesamt im November durchgeführt worden, von Dezember 1993 bis März 1994 sei die Baustelle stillgestanden. Der Keller sei im März 1994 nicht verputzt worden, weshalb die diesbezüglichen Angaben des betreffenden Ausländers gar nicht stimmen können. Der Ausländer habe von ihm keine Zahlungen erhalten.

Er wurde auch von ihm nicht beschäftigt. Er könne sich auch nicht vorstellen, daß der Ausländer auf der Baustelle beschäftigt wurde, außer an zwei Tagen bei Zimmermannsarbeiten, für die er von Herrn R entlohnt worden sei. Das Geldkuvert sei dem Ausländer aber vom Berufungswerber gegeben worden. Wenn der Ausländer Geldforderungen an den Berufungswerber stellt, so seien diese vollkommen unbegründet, da er vom Berufungswerber nie beschäftigt worden und auch keine Aufträge zu Bauhilfsarbeiten bekommen habe. Wenn der Ausländer irgendwelche Bauhilfsarbeiten gemacht habe, so mußte er dafür vom Bauherrn entlohnt worden sein. Bei der Baustelle R habe er einmal beobachtet, daß Ausländer um Arbeit nachgefragt hätten. Der Berufungswerber selbst habe auf der Baustelle R keine Arbeiten verrichtet. Die Bauaufsicht hatten jeweils Professionisten inne. Er habe aber Herrn R aufgesucht und ihn beraten. Auf die jeweiligen Bauarbeiten habe er überhaupt keinen Einfluß genommen. Herr R habe ihm für seine Beratertätigkeit nichts bezahlt.

In seiner Stellungnahme vom 23. März 1995 führte der Berufungswerber aus:

Nachdem er den betreffenden Ausländer Ende September 1993 kennengelernt habe, habe er ihm Adressen von verschiedenen Baustellen gegeben. Ua die Adresse der verfahrensgegenständlichen Baustelle. Es habe sich dabei lediglich um eine Informationsweitergabe gehandelt, nicht um Beschäftigung des Ausländers bzw. Arbeitskräfteüberlassung.

Der Ausländer habe niemals Lohn für irgendwelche Beschäftigung vom Berufungswerber erhalten. Er habe dem Ausländer lediglich einmal 1.200 S übergeben, einen Betrag, welchen er von Herrn Dipl.-Ing. R mit der Bitte erhalten habe, dieses Geld dem betreffenden Ausländer zu übermitteln, da Dipl.-Ing. R nach dem Arbeitsunfall des Ausländers mit diesem nichts mehr zu tun haben wollte. Dieses Ansinnen des Dipl.-Ing. R sei daraus zu erklären, daß er selbst den Ausländer nicht gekannt habe, sondern lediglich der Berufungswerber. Diesen Geldbetrag habe der Berufungswerber schließlich dem Ausländer als Bote des Herrn Dipl.-Ing. R weitergegeben. Weiters wird in der Stellungnahme darauf verwiesen, daß der betreffende Ausländer mehrfach falsche Angaben gemacht habe, insbesondere etwa hinsichtlich des Herrn B, welcher, im Gegensatz zur Behauptung des Ausländers, er habe auf sämtlichen Baustellen mit ihm zusammengearbeitet, nach Aussage des B mit dem betreffenden Ausländer niemals zusammengearbeitet habe. Weiters stünden die Aussagen des Ausländers auch im Widerspruch zur Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. R.

Die Angaben des Ausländers seien daher nicht glaubwürdig.

Man müsse aus ihnen den Eindruck gewinnen, daß er es ausschließlich darauf angelegt habe, auf irgendeine Art und Weise zu möglichst viel Geld zu gelangen.

3.3. Der Bauherr Dipl.-Ing. R gab, am 6. Oktober 1994 zeugenschaftlich einvernommen, an:

"Ich habe in der ersten Novemberhälfte durch die Firma K in B die Erdarbeiten an meinem Neubau in S durchführen lassen und im Anschluß daran die Kellerschalarbeiten durch die Firma A. In der zweiten Novemberhälfte hat die Firma K dann die Erdgeschoßmauern aufgestellt. Von der Firma K wurde ein Maurer abgestellt, die Zureicharbeiten wurden von mir bzw.

von Bekannten durchgeführt. Ein Herr H war mir zu diesem Zeitpunkt noch völlig unbekannt. Von Anfang Dezember bis Mitte März wurden überhaupt keine Bauarbeiten verrichtet, da ich mit der Zimmerei A Verhandlungen geführt habe. Etwa um den 20. März herum, nachdem ich mit der Firma A handelsübereingekommen bin, wurden dann die Zimmermannsarbeiten begonnen, wobei von der Firma A zwei Mann zur Verfügung gestellt wurden. Ich hätte bei diesen Zimmermannsarbeiten mithelfen müssen, konnte aber aufgrund einer Sportverletzung nicht arbeiten. Ich habe um die genannte Zeit herum, Herrn L, der mir persönlich bekannt ist, gefragt, ob er nicht einen Zimmerei-Hilfsarbeiter wüßte, der den Zimmermännern der Firma A helfen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt war Herr L weder auf der Baustelle noch war über seine Vermittlung jemand auf der Baustelle beschäftigt.

Herr L ... sagte mir zu, sich umzusehen und nach Möglichkeit einen Zimmereiarbeiter gegen Stunden- oder Taglohn vorbeizuschicken. Weiters habe ich von ihm nichts gehört. Am Dienstag 23. März abends fuhr ich auf die Baustelle und erfuhr dort, daß sich ein gewisser H, sein Name war mir bis dorthin unbekannt, verletzt habe. Herr H kann aber maximal ein bis zwei Tage dort gearbeitet haben, da ich Herrn L erst eine Woche zuvor angerufen hatte. Es dürfte so gewesen sein, daß Herr L Herrn H auf die Baustelle schickte, und der Zimmereivorarbeiter, der darüber Bescheid wußte, daß eine Hilfskraft kommt, Herrn H mit Arbeiten betraute. Da er keine Facharbeiten sondern nur Hilfsarbeiten zu verrichten hatte und außerdem nur ein paar Tage zu arbeiten hatte, sodaß keine Versicherungspflicht entstand, hatte ich auch anläßlich des Gespräches mit Herrn L keine Bedenken, ihn um die Beistellung einer Hilfskraft zu ersuchen. Daß es sich bei der Hilfskraft um einen Ausländer handelte, erfuhr ich erst anläßlich des Arbeitsunfalles. Herr H ist hernach nicht mehr auf der Baustelle erschienen. In der Folge haben mir dann Verwandte und Bekannte geholfen. Ich habe Herrn L dann ein Kuvert mit 1.200 S überreicht mit dem Ersuchen, dieses Herrn H für die ca. zwei Tage Arbeit zu übergeben. Für mich war die Sache damit erledigt. In welcher Beziehung Herr L zu Herrn H steht, weiß ich nicht. Die oben genannten Bauarbeiten kann ich durch Rechnungen belegen. Der Vorarbeiter Manfred A kann meine Angaben bezüglich die Arbeitsdauer des Herrn H bestätigen".

3.4. Der bezogene Manfred A gab der belangten Behörde am 7.

Oktober 1994 telefonisch bekannt, daß Herr H (sein Name war ihm nicht bekannt, er sagte "ein vom Bauherrn bestellter Arbeiter") einen Tag auf der Baustelle R gearbeitet habe. An dem Tag an dem er angefangen habe, wurde er durch einen Hammerschlag verletzt und tauchte dann nicht mehr auf der Baustelle auf. Die Zimmereiarbeiten hätten damals schon einige Tage angedauert. Manfred A war Zimmereivorarbeiter bei der Firma A GesmbH & Co KG.

Dem Akt liegt außerdem eine Rechnung der Firma A GesmbH & Co KG, über Zimmermannsarbeiten an der betreffenden Baustelle im Leistungszeitraum 3-6/94 bei.

3.5. Seitens der Firma K OEG sagte H K, am 6. Oktober 1994 zeugenschaftlich einvernommen, aus, die Bauaufsicht der Arbeiten der Firma K OEG habe bei der Baustelle R Baumeister K gehabt. Herr L habe für die Firma K OEG keine Tätigkeiten ausgeübt, allenfalls arbeitssuchende Arbeiter vermittelt.

Dies treffe auf Herrn W L zu, welcher auf der Baustelle R gearbeitet habe. Die Herren H, B, F, seien in der Firma K OEG unbekannt.

Der bezogene Ing. K sagte am 20. Oktober 1994 aus: Er sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma K OEG. Von dieser Firma seien an der Baustelle R die Erdarbeiten und die Maurerarbeiten durchgeführt worden. Die Kellerschalarbeiten seien von der Firma A, die Dachstuhlarbeiten von der Firma A durchgeführt worden. Für die Maurerarbeiten haben die Firma K OEG einen Maurer angestellt. Der Bauherr habe (wohl auch bei den anderen Firmen) Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Er selbst habe die Baustelle am Ende der Arbeiten besichtigt und festgestellt, daß der Bau vorschriftsmäßig errichtet worden sei.

Dem Akt liegt eine Rechnung der Firma A, W vom 20. Dezember 1993 über Kellerschalungsarbeiten (einschließlich Kleinmaterial und Arbeit) bei.

Der bezogene Werner L sagte am 31. Jänner 1995 aus:

Ich war im November 1993 im Auftrag der Firma K OEG auf der Baustelle R in Sals Maurer mit dem Aufmauern des Erdgeschoßes beschäftigt. Von der Firma K wurden keine weiteren Arbeiter abgestellt. Bei den Aufmauerungsarbeiten haben Herr Dipl.-Ing. R selbst und seine Bekannten mitgeholfen. Ich kann mich an keinen jugoslawischen Staatsangehörigen erinnern, der bei diesen Arbeiten mitgeholfen hätte. Es sind zwar ab und zu jugoslawische Staatsangehörige (dem Aussehen nach) auf der Baustelle aufgetaucht und haben entweder mich oder Herrn Dipl.-Ing. R um Arbeit gefragt. So lange ich auf der Baustelle arbeitete, wurde jedoch keinem von ihnen Arbeit zugewiesen. Herr L ist mir vom Sehen bekannt. Er ist einige Male auf die Baustelle gekommen und hat mit Herrn R geredet. Er hat aber weder selbst mitgearbeitet noch irgendwelche Anweisungen für die Arbeiten gegeben. Diese bekam ich ausschließlich von der Firma K. Herr L hat auch nicht nachgeschaut, ob die Arbeiten fachgerecht ausgeführt worden sind, er war immer nur kurzzeitig auf der Baustelle, ca. einmal wöchentlich".

3.6. Der Zeuge B (B) sagte am 22. September 1994 aus:

Er halte seine Aussage vor dem GP G aufrecht, Herr L habe ihm weder Arbeitsaufträge erteilt, noch sei er durch ihn bezahlt worden. Mit H habe er in Österreich niemals zusammengearbeitet.

Vor dem GP Garsten hatte B am 8. Juni 1994 ausgesagt, er kenne H seit seiner Jugendzeit. Sie seien aber nicht befreundet. Wenn H behauptet, daß sie an mehreren Baustellen gemeinsam gearbeitet hätten, so entspräche dies überhaupt nicht der Wahrheit. Er habe keinen einzigen Tag gemeinsam mit H gearbeitet.

3.7. Nach dem Gendarmeriebericht des GPK Steyr vom 12. Juli 1994 ergab sich folgendes:

Die Angabe des Zeugen H, er habe von Ende August bis Ende Oktober 1993 auf der Baustelle A gearbeitet, stimmt mit der Aussage des Johann A nicht überein, es sei erst Ende September 1993 mit den Baggerarbeiten für den Erdaushub begonnen worden. Keller und Garage seien von der Firma A, die weiteren Arbeiten von der Firma K OEG gemacht worden. Ob die Firma K OEG den gegenständlichen Ausländer beschäftigt habe, wisse er nicht. Mit L hätte er keine geschäftlichen Beziehungen gehabt.

Zu den von H bei der Arbeiterkammer als Zeugen angeführten Polieren: ein S F habe nicht ausgeforscht werden können.

Über einen Polier mit dem Vornamen Klaus habe niemand Auskunft geben können.

Seitens des Bauherrn Dr. G sei bekanntgegeben worden, daß im Sommer 1993 keine Baustelle bestanden habe. In dieser Zeit seien nur kleinere Arbeiten in Eigenregie durchgeführt worden. L habe hin und wieder mit Anweisungen agiert. Der Name H sage Frau Dr. G nichts.

4. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die unter 3. angeführten Aktenteile verlesen.

Der Berufungswerber ergänzte seine Darstellung des Sachverhalts in der Berufung dahingehend, daß er den ursprünglich beabsichtigten Vergleich nicht als Anerkenntnis der Richtigkeit der Darstellung des Klägers verstanden wissen wollte und die Bezahlung der eingeklagten Summe lediglich auf die unbeabsichtigte Versäumung der Rechtsmittelfrist bzw die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zurückzuführen sei.

Der einzige Belastungszeuge, der Ausländer Z H, machte, wie schon im erstbehördlichen Verfahren, grob widersprüchliche Angaben bzw Angaben, die in scharfem Gegensatz zu den sonstigen Zeugenaussagen standen. So ergab sich aus den anderen (wegen Widerspruchsfreiheit glaubwürdigeren) Zeugenaussagen, daß der Ausländer entgegen seiner Aussage nicht bereits vor dem März 1994 (insbesondere nicht, wie von ihm behauptet, schon im November 1993) auf der Baustelle R beschäftigt gewesen sein konnte. Zwischen dem Arbeitsbeginn im Februar und dem Unfallstag habe es, so der Ausländer, Unterbrechungen gegeben. Im Zeitraum Februar/März habe er nicht viel auf der Baustelle gearbeitet, vielleicht drei bis vier Tage (andererseits: drei Wochen, andererseits: eine Woche, andererseits: er wisse es nicht mehr genau).

Gearbeitet habe er zusammen mit dem Polier "Klaus" (den anderen Zeugen unbekannt), einem "Helmut" (den anderen Zeugen unbekannt) und einem "Werner", den er im Vorraum wiedererkannt habe (welcher aber - in Übereinstimmung mit den Auskünften der Firma K- aussagte, im Jahr 1994 nicht mehr auf dieser Baustelle gearbeitet zu haben). Auch die Angaben des Ausländers über die konkrete Art der Tätigkeit stehen zum Teil in Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen (so etwa die Angabe, Maurerhilfsarbeiten durchgeführt zu haben, während nach Angabe der Baufirma, des Bauherrn und anderer Zeugen die Bauarbeiten bereits im November abgeschlossen waren und im Frühling nur noch Zimmermannsarbeiten durchgeführt wurden. Seinen Landsmann A B, der im erstbehördlichen Verfahren angegeben hatte, nie mit dem Zeugen auf Baustellen zusammengearbeitet zu haben, bezeichnete der Zeuge als Lügner.

Demgegenüber bestätigte der Bauherr Dipl.Ing. R (im Detail in Übereinstimmung mit den Zeugen K, L und A) widerspruchsfrei, daß der Ausländer nur am Unfallstag und am Tag davor auf seiner Baustelle gearbeitet habe. Der Zeuge habe sich an den Berufungswerber gewandt, ob er einen Hilfsarbeiter für die Zimmermannsarbeiten wisse, der für ihn einspringen könne, weil er selbst aufgrund einer überraschend aufgetretenen Sportverletzung nicht mitarbeiten konnte. Daraufhin sei - ohne weitere Abmachungen und ohne Wissen des Zeugen - der Ausländer auf der Baustelle erschienen und seitens des Zeugen A als ein vom Bauherrn beigestellter Bauhelfer angesehen worden. Schon am nächsten Tag sei der Unfall passiert. Der Zeuge selbst habe davon erst im nachhinein erfahren und den Berufungswerber gebeten, dem Ausländer für geleistete Arbeit ca 1.000 S zu übergeben.

Der Zeuge habe auch erst im nachhinein erfahren, daß es sich um einen Ausländer gehandelt hatte. Der Zeuge konnte aber ausschließen, daß der Ausländer bereits zuvor auf seiner Baustelle gearbeitet hatte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung kann nicht als gesichert gelten, daß der Ausländer von Mitte Februar bis 22. März 1994 auf der Baustelle R gearbeitet hatte. Dieser Vorwurf könnte nur auf die - in ihrer Glaubwürdigkeit aus den erwähnten Gründen stark beeinträchtigte - Aussage des Ausländers gestützt werden. Für die gegenteilige Ausnahme sprechen mehrere und wesentlich glaubwürdigere Zeugenaussagen.

Gesichert ist hingegen, daß der Ausländer am 21. und am 22.

März 1994 auf der gegenständlichen Baustelle arbeitete.

Diesbezüglich liegt aber die Darstellung des Berufungswerbers, diese Arbeit sei nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihm geschehen, durchaus im Bereich des Möglichen und harmoniert diese Darstellung überdies mit dem Situationsverständnis des Bauherrn, der sich selbst als entgeltsverpflichtet ansah.

Für die Annahme, daß der Ausländer vom Berufungswerber im vorgeworfenen Tatzeitraum sonstwo beschäftigt worden sei, bieten weder der Akt noch die öffentliche mündliche Verhandlung ausreichende Anhaltspunkte, hat doch der Ausländer selbst für den Tatzeitraum nur die Baustelle R als Beschäftigungsort angegeben.

Auch das Verhalten des Berufungswerbers im zivilgerichtlichen Verfahren läßt keine eindeutigen Schlüsse auf eine Beschäftigung des Ausländers im Tatzeitraum durch den Berufungswerber zu.

Da sohin der Tatvorwurf nicht mit der in einem Strafverfahren notwendigen Sicherheit erhärtet werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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