Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250453/37/Lg/Bk

Linz, 10.11.1995

VwSen-250453/37/Lg/Bk Linz, am 10. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 28. September und 9. November 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn S B, P, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/I., vom 19. Mai 1995, Zl. SV96-41-1994, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.

218/1975, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafen werden auf dreimal je 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf dreimal je 30 Stunden herabgesetzt.

II: Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigen sich auf dreimal je 600 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a und § 3 Abs.1 AuslBG.

Zu II: §§ 64 Abs.1, 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von dreimal je 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von dreimal je sechs Tagen verhängt, weil er drei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige in der Zeit vom 23. bis 27. August 1994, vom 29. August bis 3.

September 1994, am 5. September 1994 und am 6. September 1994 beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis vor allem auf den dem Akt beiliegenden Aktenvermerk des Herrn C M (BH R) sowie auf die Zeugenaussagen der Herren Josef S, K, Z und H.

2. In der Berufung wird geltend gemacht:

Da der Berufungswerber nicht Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft sei, sei Bauführerin allein seine Gattin S B.

Daher sei die Feststellung der belangten Behörde, die drei Polen wären in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Berufungswerber gestanden, schon aus rechtlichen Gründen unzutreffend.

Aus den Aussagen der drei Polen ergebe sich, daß diese freiwillig gearbeitet haben. Eine Bezahlung hätten sie nicht erhalten.

3. Im Rahmen der (zweiten) öffentlichen mündlichen Verhandlung reduzierte der Berufungswerber den Berufungsantrag auf eine bloße Berufung gegen die Strafhöhe.

Diesbezüglich machte er geltend, monatlich lediglich über rund 8.200 S Nettoeinkommen zu verfügen, sorgepflichtig für die Gattin und ein Kind zu sein und Schulden zu haben.

Ferner verwies er auf seine Unbescholtenheit und das Schuldeingeständnis im Rahmen der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es sei eine Ausnahmesituation gegeben gewesen, da der Berufungswerber kein Personal aus der eigenen Firma zur Verfügung hatte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Infolge der Reduktion des Berufungsantrages auf eine bloße Berufung gegen die Strafhöhe ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

Zur Anwendung gelangt der erste Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz AuslBG (5.000 S bis 60.000 S). Die finanzielle Situation des Berufungswerbers ist in der von ihm angegebenen Form zu berücksichtigen. Zu veranschlagen ist ferner einerseits die Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die durch das - wenn auch sehr späte Schuldeingeständnis bewirkte Verfahrenserleichterung, andererseits aber auch die (offensichtlich im Zusammenhang mit dem Bewußtsein der Illegalität der Ausländerbeschäftigung stehenden) "Strategien" der ganzen Familie und der Ausländer zur Verdunklung des wahren Sachverhaltes, an denen der Berufungswerber maßgeblich beteiligt war, was auf Vorsatz schließen läßt.

Weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. In Abwägung dieser Umstände setzt der unabhängige Verwaltungssenat die Höhe der Geldstrafen mit dreimal je 6.000 S und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen mit dreimal je 30 Stunden fest.

Da weder von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe noch von einem Zurückbleiben der Tat hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt die Rede sein kann, kommt eine Anwendung der §§ 20, 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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