Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250454/39/Lg/Shn

Linz, 10.11.1995

VwSen-250454/39/Lg/Shn Linz, am 10. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 28. September und 9. November 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau S B, P, , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/I, vom 23. Mai 1995, Zl. SV96-41-1-1994, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf dreimal je 28 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II: Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 28 Abs.1 Z1 lit.a und 3 Abs.1 AuslBG.

Zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen von dreimal je 5.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von dreimal je drei Tagen verhängt, weil sie drei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige in der Zeit vom 23. bis 27. August 1994, vom 29. August bis 3. September 1994, am 5. September 1994 und am 6. September 1994 beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis vor allem auf den dem Akt beiliegenden Aktenvermerk des Herrn C M (BH R) sowie auf die Zeugenaussagen der Herren Josef S, K, Z und H.

2. In der Berufung wird geltend gemacht:

Die drei Polen hätten ihre Arbeitsleistung freiwillig erbracht. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sei nicht vorgelegen. Die bloße Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer bilde keinen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Polen hätten von der Berufungswerberin keine Zahlungen erhalten. Auch Weisungen seien von seiten der Berufungswerberin nicht erteilt worden.

Die Polen seien von der Mutter der Berufungswerberin verköstigt worden. Eingeladen seien die Polen durch den Vater der Berufungswerberin gewesen, welcher die Verabredung mit ihnen getroffen habe.

3. Im Rahmen der (zweiten) öffentlichen mündlichen Verhandlung reduzierte die Berufungswerberin den Berufungsantrag auf eine bloße Berufung gegen die Strafhöhe.

Diesbezüglich brachte ihr Gatte vor, die Berufungswerberin verfüge über keinerlei Einkünfte. Sie sei Hausfrau und habe drei Kinder. Für ein Kind sei der Gatte sorgepflichtig, für die beiden anderen Kinder erhalte die Berufungswerberin von dritter Seite ungefähr 1.500 S pro Kind.

Der Vertreter der Berufungswerberin verwies auf deren Unbescholtenheit und auf das Schuldeingeständnis im Rahmen der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es sei eine Ausnahmesituation gegeben gewesen, da kein Personal aus der Firma des Gatten der Berufungswerberin zur Verfügung gestanden sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Infolge der Reduktion des Berufungsantrages auf eine bloße Berufung gegen die Strafhöhe ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

Zur Anwendung gelangt der erste Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz AuslBG (5.000 S bis 60.000 S). Die finanzielle Situation der Berufungswerberin ist in der von ihrem Gatten angegebenen Form zu berücksichtigen. Zu veranschlagen ist ferner einerseits die Unbescholtenheit der Berufungswerberin und die durch das - wenn auch sehr späte Schuldeingeständnis bewirkte Verfahrenserleichterung, andererseits aber auch die (offensichtlich im Zusammenhang mit dem Bewußtsein der Illegalität der Ausländerbeschäftigung stehenden) "Strategien" der ganzen Familie und der Ausländer zur Verdunklung des wahren Sachverhaltes, an denen die Berufungswerberin maßgeblich beteiligt war, was auf Vorsatz schließen läßt.

Weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. In Abwägung dieser Umstände erachtet der unabhängige Verwaltungssenat die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen als angemessen. Unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat sowie der finanziellen Situation der Berufungswerberin und unter Bedachtnahme auf die Strafrahmen erscheinen Ersatzfreiheitsstrafen von dreimal je 28 Stunden als angemessen.

Da weder von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe noch von einem Zurückbleiben der Tat hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt die Rede sein kann, kommt eine Anwendung der §§ 20, 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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