Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250462/17/Lg/Bk

Linz, 16.10.1995

VwSen-250462/17/Lg/Bk Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 28.

September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn M A, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Mai 1995, Zl. 101-6/3-603, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insofern abgewiesen. Die Höhe der Geldstrafe wird jedoch auf 5.000 S und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 500 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 28 Abs.1 Z1 lit.a und 3 Abs.1 AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 8.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er es als Obmann des Y, S, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, daß ein näher bezeichneter türkischer Staatsangehöriger vom 1. Februar 1994 bis 7. März 1994 vom oa Verein beschäftigt wurde, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsamtes Linz vom 7. März 1994, auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. April 1994, auf den Umstand, daß diese Aufforderung zur Rechtfertigung unbeantwortet geblieben ist, auf den Umstand, daß der betreffende Ausländer vom 1. Februar 1994 bis zum 20. Juli 1994 vom gegenständlichen Verein zur Sozialversicherung gemeldet war sowie auf den Umstand, daß vom gegenständlichen Verein für den Ausländer am 19. Jänner 1994 ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden war, welcher am 21.

Februar 1994 negativ beschieden worden sei.

2. In der Berufung wird behauptet, daß der Berufungswerber niemals ohne Beschäftigungsbewilligung als Obmann Herrn B im Vereinslokal unerlaubt beschäftigt habe.

3. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, sagte der betreffende Ausländer unter Wahrheitspflicht aus:

Er habe am 1. Februar 1994 beim Y zu arbeiten begonnen und bis 20. Juli 1994 dort als Kellner gearbeitet. Pro Monat habe er 7.000 S netto bekommen. Gearbeitet habe er 15 bis 16 Stunden täglich. Sein Chef sei der Berufungswerber gewesen.

Dieser habe auch die Arbeitszeit bestimmt und kontrolliert.

Es habe eine Arbeitspflicht bestanden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aufgrund der glaubwürdigen Sachverhaltsdarstellung durch den Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und aufgrund der aus dem Akt bekannten Umstände (Anmeldung zur Sozialversicherung, Stellung eines Beschäftigungsbewilligungsantrages) sowie wegen des Fehlens substantiierter Gegenbehauptungen des Berufungswerbers besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Grund daran zu zweifeln, daß der Tatvorwurf gegenüber dem Berufungswerber in objektiver Hinsicht zu Recht erhoben wurde.

Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Bei der Strafbemessung verwies das angefochtene Straferkenntnis zu Recht darauf, daß dem Berufungswerber die Notwendigkeit einer Beschäftigungsbewilligung bewußt sein mußte, da vor dem Tatzeitraum seitens des Vereines ein Beschäftigungsbewilligungsantrag gestellt wurde, welcher noch während des Tatzeitraumes negativ beschieden wurde. Auf der anderen Seite wirken die Unbescholtenheit und die (im angefochtenen Straferkenntnis bei der Festsetzung der Strafhöhe nicht berücksichtigte) Meldung des Ausländers zur Sozialversicherung mildernd. Aus diesen Gründen erscheint es dem unabhängigen Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der sonstigen im angefochtenen Straferkenntnis angeführten für die Strafhöhe relevanten Kriterien und Umstände angemessen, die Mindestgeldstrafe und eine nach denselben Kriterien bemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen. Die vorliegenden Milderungsgründe sind nicht iSd § 20 VStG überwiegend. Die Tat bleibt nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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