Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250464/5/Lg/Bk

Linz, 21.09.1995

VwSen-250464/5/Lg/Bk Linz, am 21. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dir. W L, F, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 20. Juli 1995, Zl. SV96-42-1995-Br, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, daß für jeden der beiden unerlaubt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden festgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf zweimal je 500 S, insgesamt also auf 1.000 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 28 Abs.1 Z1 lit.a und 3 Abs.1 AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber als dem nach außen hin zur Vertretung und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Organ der Sportvereinigung B Geldstrafen von zweimal je 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von zweimal je zehn Tagen verhängt, weil der genannte Verein in der Zeit vom 5. September 1994 bis 22. September 1995 (S N) bzw vom 17. Jänner 1995 bis 22.

Februar 1995 (K D) zwei ausländische Fußballspieler beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates sowie die Rechtfertigung des Beschuldigten.

Hinsichtlich der Strafhöhe brachte die belangte Behörde den Strafsatz 5.000 S bis 60.000 S zur Anwendung, da eine vorhergehende Bestrafung des Berufungswerbers wegen illegaler Ausländerbeschäftigung zur Tatzeit noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Da deshalb aber gleichwohl ab 12.

Jänner 1992 (Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung) Vorsatz anzunehmen sei, wurde von der Verhängung der Mindeststrafe Abstand genommen.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß die verhängten Geldstrafen bei weitem überhöht seien. Nach den für die österreichische Bundesliga geltenden Vorschriften sei jedem Verein der 2. Division gestattet, zwei ausländische Spieler zu beschäftigen. Infolge der Anwendung der Quotenregelung, sei es plötzlich nicht mehr möglich gewesen, die früher anstandslos erteilten Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Spieler zu erhalten. Im Vertrauen auf diese Verwaltungspraxis seien für die Legionäre hohe Summen bezahlt worden. Diese Spieler hätten daher, aus einer wirtschaftlichen Zwangslage heraus, auch eingesetzt werden müssen.

Im übrigen sei es zweifellos so, daß die Ausländergesetzgebung in Österreich nicht den Fußballsport erfassen wollte.

Daher beantragt der Berufungswerber die Herabsetzung der Geldstrafen auf zweimal je 5.000 S.

3. In einer Stellungnahme erachtet das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk eine Geldstrafe von zweimal je 5.000 S als ausreichend.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Da der Tatvorwurf dem Grunde nach unbestritten ist, ist dessen objektive Verwirklichung durch den Berufungswerber auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht in Zweifel zu ziehen (zum auch im vorliegenden Zusammenhang relevanten Merkmal der persönlichen Abhängigkeit von nach dem Regulativ des ÖFB tätigen Fußballspielern vgl. VwGH 11.5.1993, Zl.

91/08/0025 und OGH 15.12.1992, Zl. 10 Ob S 301/92). Das Verhalten des Berufungswerbers ist auch nicht (etwa durch die in der Berufung dargestellten wirtschaftlichen Überlegungen und Unsicherheiten bei der Transfersituation) entschuldigt.

Das angefochtene Straferkenntnis geht zu Recht davon aus, daß aufgrund eines anderen Verwaltungsverfahrens zumindest ab Mitte Jänner 1995 dem Berufungswerber klar geworden sein mußte, daß die Beschäftigung der beiden Fußballspieler ohne Beschäftigungsbewilligung (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) rechtswidrig war. Die belangte Behörde wertete dies zutreffend als erschwerend. Andererseits ist nach der Aktenlage von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers und dem Vorliegen eines Geständnisses auszugehen. Diese Milderungsgründe wiegen den Erschwerungsgrund gerade noch soweit auf, daß die Verhängung der Mindeststrafe in beiden Fällen gerechtfertigt ist.

Ein Überwiegen der Milderungsgründe iSd § 20 VStG liegt jedoch nicht vor. Ebenso bleibt der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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