Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250465/22/Lg/Bk

Linz, 16.10.1995

VwSen-250465/22/Lg/Bk Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 28.

September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn K H, Gastwirt in, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt, vom 4.

Juli 1995, Zl. SV96-25-1994/BA/WT, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er, wie er anläßlich einer Betriebskontrolle am 15. Oktober 1994 angegeben habe, die bosnische Staatsbürgerin M S jeweils an einem Mittwoch vormittags beschäftigt habe, obwohl für die Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis bzw ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsmarktservice Freistadt vom 25.

November 1994 und auf die Rechtfertigung bzw Stellungnahmen des Berufungswerbers vom 30. Jänner 1995, vom 28. März 1995 und vom 18. Mai 1995.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet:

Es sei vereinbart gewesen, daß die Familie S dafür Sorge trage, daß einmal wöchentlich das Stiegenhaus, der Vorhausbereich und die Toilettanlagen des Gasthauses gereinigt werden. Die Arbeiten seien zwar hauptsächlich aber nicht ausschließlich - von Frau S erledigt worden.

Es sei daher keine persönliche Arbeitspflicht der Ausländerin vorgelegen. Auch eine Einbindung in den Betriebsablauf sei nicht gegeben gewesen. Ferner seien die Arbeitsleistungen Teil eines Bestandentgeltes gewesen, nicht umgekehrt die Wohnraumüberlassung Naturallohn für die Arbeit (zur Abgrenzung verweist die Berufung auf die Entscheidung des OGH vom 10.7.1979, Arb. 9803).

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ausländerin sei nicht gegeben gewesen, da ihr gegenüber ihr einer Arbeit nachgehende Gatte unterhaltspflichtig gewesen sei.

Überdies könne man dem Berufungswerber eine allfällig verfehlte Rechtsansicht nicht vorwerfen, da die rechtliche Beurteilung diffizile, von Höchstgerichten zu entscheidende Fragen impliziere, die auch durch eine Anfrage beim zuständigen AMS nicht zu klären gewesen wäre.

Im übrigen mangle es den verfahrensgegenständlichen Strafnormen an der verfassungsrechtlichen erforderlichen Bestimmtheit.

3. In der vom Berufungswerber ausdrücklich beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Gatte der betreffenden Ausländerin als Zeuge aus:

Er habe mit Herrn H vereinbart, daß ein geringer Teil der Miete mit Arbeiten abgegolten werden könne. Diese Arbeiten hätten einen Umfang von ca ein bis zwei Stunden pro Woche ausgemacht, sodaß ihm (als Familienerhalter und Bestandnehmer) ein Teil der Miete (ca 300 bis 400 S pro Monat) nachgelassen worden sei. Diese Arbeiten seien teils durch ihn selbst, teils durch seine Frau erbracht worden.

Die Arbeiten seien keineswegs regelmäßig am Mittwoch geleistet worden, es sei in erster Linie darauf angekommen, daß die gegenständlichen Reinigungsarbeiten überhaupt einmal pro Woche erfolgten. Speziell dann, wenn seine Frau krank oder schwanger war, habe er die Arbeiten gemacht, sich aber auch beteiligt, wenn sie gesund war. Im Oktober 1994 sei seine Frau schwanger gewesen, habe aber dann das Kind verloren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ausreichend genaue Tatzeit zu enthalten. Die Bezeichnung "jeweils an einem Mittwoch vormittags" erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dazu kommt, daß nach der glaubwürdigen Aussage des Ausländers nicht einmal festgestellt werden kann, daß, was sprachlich klarer wäre, die Ausländerin "jeden Mittwoch" beschäftigt war. Streicht man die Worte "jeweils an einem Mittwoch vormittags" aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, so enthält dieser Spruch überhaupt keine Tatzeitangabe mehr. Nach der Formulierung des Spruches und dem Akteninhalt kann auch nicht der Tag der Betriebskontrolle als Tag der Beschäftigung der Ausländerin bzw als Tatzeit gelten, da nach der Niederschrift an diesem Tag nicht die Ausländerin bei der Arbeit angetroffen wurde sondern lediglich ein Gespräch von Beamten des AMS F mit dem Berufungswerber stattfand.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum