Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250466/4/Kon/Fb

Linz, 18.01.1996

VwSen-250466/4/Kon/Fb Linz, am 18. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn E S, G, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juli 1995, GZ 101-6/3-2373, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 500 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der Fa. S GesmbH., L, P, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß folgende ausl. Staatsbürgerin im oa.

Betrieb beschäftigt wurde, ohne das für diese eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde (gemäß § 4 AuslBG), noch diese im Besitz einer Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder eines Befreiungsscheines (§ 15 AuslBG) gewesen war.

Folgende ausl. Dienstnehmerin wurde unerlaubt beschäftigt:

Fr. S E, SV.-Nr., zumindest in der Zeit vom 4.1.1994 bis 8.5.1994 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: S 2.500,-falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 1 Tag 6 Stunden gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG 1975 i.V.m. § 20 VStG Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

250 ,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 2.750,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." Begründend führt die Strafbehörde aus, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat, jedenfalls was deren objektive Tatbestandsmäßigkeit betrifft, aufgrund der Anzeige des Arbeitsamtes Linz vom 9.5.1994 sowie aufgrund der Ergebnisse des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen sei und grundsätzlich vom Beschuldigten auch nicht bestritten werde.

In bezug auf das der Tat zugrundeliegende Verschulden im Sinne der subjektiven Tatseite hält die Strafbehörde fest, daß dem Beschuldigten der Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen sei. Wenn der Beschuldigte vorbringe, daß die Übertretung des AuslBG aus Unwissenheit erfolgt sei, so läge dennoch fahrlässiges Handeln vor, da sich der Beschuldigte zumindest vor Antritt einer Beschäftigung durch einen ausländischen Arbeitnehmer vom Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen nach dem AuslBG hätte informieren können.

In bezug auf die unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) festgesetzte Strafhöhe hält die Strafbehörde fest, daß das Ausmaß der Strafe der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene sowie dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, entspräche. Wenngleich auch das Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung des AuslBG diene, wie beispielsweise dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer am heimischen Arbeitsmarkt, sich als geringfügig darstelle, sei dieses Ausmaß dennoch nicht völlig vernachlässigbar. Auch sei das Verschulden nicht mehr geringfügig, weil weder hervorgekommen noch anzunehmen gewesen wäre, daß die Hintanhaltung der Übertretung ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur hätte schwer vermieden werden können.

Was die zu berücksichtigenden Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten betreffe, sei von einem monatlichen Nettogehalt von 10.000 S, bei sonstiger Vermögenslosigkeit und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Er sei, wie er schon bei seiner Einvernahme angegeben habe, von der ausländischen Dienstnehmerin getäuscht worden. So sei dem von ihm mit der Anstellung der ausländischen Reinigungskraft betrauten Mitarbeiter (Herrn B) eine Arbeitserlaubnis von Frau S E vorgelegt worden. Genannter Mitarbeiter sei davon ausgegangen, daß diese Arbeitserlaubnis allgemein Gültigkeit hätte und habe ihm (dem Beschuldigten) mitgeteilt, daß die Ausländerin eine Arbeitserlaubnis besitze.

Aus diesem Grund habe er eine weitere Prüfung des Sachverhaltes nicht für notwendig erachtet, da er als Inhaber eines kleinen Handelsbetriebes nichts mit ausländischen Dienstnehmern zu tun habe. Auch sein Mitarbeiter, Herr B, habe keinerlei Verdacht geschöpft, daß diese Arbeitserlaubnis auf einen Dienstgeber beschränkt sein könnte. Herr B sei im Zuge des Verfahrens als Zeuge geladen worden, hätte auch den Ladungstermin eingehalten, allerdings sei die zuständige Bearbeiterin aufgrund eines langen Krankenstandes nie erreicht worden. Es werde daher beantragt, die Würdigung dieses Tatbestandes sowie die Einvernahme des Herrn B.

Ferner weise er darauf hin, daß er, anders als die Strafbehörde annehme, für vier Kinder sorgepflichtig sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht eine Verwaltungsstrafe und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen des § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Seinem Berufungsvorbringen nach stützt sich der Beschuldigte im wesentlichen auf unverschuldete Unkenntnis der Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG dergestalt, als er sinngemäß vorbringt, nicht gewußt zu haben, daß eine ausgestellte Beschäftigungsbewilligung nur für jenen Arbeitgeber Gültigkeit besitzt, der ihre Erteilung beantragt hat. Sein Irrtum darüber, sei ihm als Inhaber eines kleinen Handelsbetriebes, der gewöhnlich mit ausländischen Arbeitnehmern nichts zu tun habe, nicht vorzuwerfen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß einem selbständig Erwerbstätigen und Arbeitgeber, unabhängig von der Größe seines Betriebes, die Kenntnis des AuslBG in seinen Grundzügen verlangt werden kann. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, daß die mit der Ausländerbeschäftigung verbundenen arbeitsmarktpolitischen Probleme in der Öffentlichkeit starke Beachtung finden. Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Rechtsprechung ausgesprochen hat, daß Unkenntnis über Detailbestimmungen des AuslBG dagegen begangene Verstöße zu entschuldigen vermag, so handelt es sich doch beim Gebot des § 3 Abs.1 AuslBG, wonach ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, um eine Bestimmung, die eine naheliegende Verpflichtung enthält, deren Kenntnis von jedermann, insbesondere aber von einem selbständigen Kaufmann erwartet werden kann. Im weiteren vermag auch der Umstand, daß ein Mitarbeiter des Beschuldigten (Herr B) die Anstellung der Ausländerin vornahm, den Beschuldigten nicht zu entlasten, zum einen weil es seine Aufgabe gewesen wäre, seinen Mitarbeiter ausreichend über die Bestimmungen des AuslBG zu instruieren und zum anderen, weil er grundsätzlich als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der S GmbH gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ist.

Aus diesem Grund wurde auch eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn B, die der Beschuldigte in seiner Berufung beantragt, als entbehrlich erachtet, weil dessen Aussagen, auch wenn sie die Angaben des Beschuldigten bestätigen, nichts an der Tatbestandsmäßigkeit ändern würden. Da sich mit der vom Beschuldigten beantragten Zeugeneinvernahme formell kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbindet und der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt selbst unstrittig ist, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

In bezug auf die Strafhöhe ist aufzuzeigen, daß die dem Beschuldigten zugestandene außerordentliche Strafmilderung (§ 20 VStG) voll ausgeschöpft wurde, sodaß eine weitere Herabsetzung der Strafe, ungeachtet des Umstandes, daß der Beschuldigte für vier Kinder sorgepflichtig ist, von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt. Eine Prüfung, ob bei der Verhängung der Strafe auf die Bestimmungen des § 19 VStG ausreichend Bedacht genommen wurde, war daher entbehrlich. Nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe unter gleichzeitiger Erteilung einer Ermahnung gemäß den Bestimmungen des § 21 VStG, da dies Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung zur Voraussetzung gehabt hätte. Geringfügigkeit des Verschuldens war aber aus den bereits vor der belangten Behörde dargelegten Gründen, welchen voll beigetreten wird, zu verneinen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum