Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250468/12/Kon/Fb

Linz, 19.12.1995

VwSen-250468/12/Kon/Fb Linz, am 19. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn T W, S, L, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 13. Juli 1995, Ge-938/94, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten Gesetzesstellen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. Juli 1995 wurde dem Beschuldigten laut dem im Akt erliegenden Rückschein (RSa) am 21.7.1995 an der Abgabestelle: L, S, zugestellt. Der Berufungswerber hat die Übernahme dieses Straferkenntnisses mit seiner Unterschrift bestätigt.

Demnach begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist am Freitag, den 21. Juli 1995, zu laufen und endete mit Ablauf Freitag, den 4. August 1995. Der Berufungswerber hat aber seine Berufung, wie aus dem Poststempel ersichtlich, erst am 7. August 1995 beim Postamt L aufgegeben und dadurch trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung um drei Tage verspätet erhoben.

Der aufgezeigte Sachverhalt wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm dabei Gelegenheit gegeben, innerhalb festgesetzter Frist eine Stellungnahme abzugeben. Da der Beschuldigte eine solche nicht erstattete, ergab sich für die Berufungsbehörde kein Anhaltspunkt dafür, daß die gegenständliche Berufung allenfalls doch rechtzeitig eingebracht worden wäre.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt, welche die Behörde von sich aus nicht verlängern kann. Aufgrund des gesetzlichen Gebotes (§ 66 Abs.4 AVG) verspätete Berufungen zurückzuweisen, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz verwehrt, sachlich auf das Berufungsvorbringen einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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