Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550093/23/Gf/Gam VwSen550094/22/Gf/Gam

Linz, 27.01.2004

VwSen-550093/23/Gf/Gam

VwSen-550094/22/Gf/Gam Linz, am 27. Jänner 2004 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Anträge der B Bau GmbH Hoch- und Tiefbau Zimmermeisterei, vertreten durch die RAe Dr. M P u.a., auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Grund des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes beschlossen:

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Nachprüfung sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 26. Juli 2003, Zlen. VwSen-550093/9/Gf/Ka u. VwSen-550094/8/Gf/Ka, wurden diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Auftraggeber entgegen § 3 Abs. 2 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 153/2002 (im Folgenden: OöVergNPG), nicht spätestens gleichzeitig, sondern erst nach der Einbringung der Anträge beim Unabhängigen Verwaltungssenat verständigt wurde.

1.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2003/04/0147, hat der VwGH unter Verweis auf seine Entscheidung vom 19. November 2003, Zl. 2003/04/0129, ausgesprochen, dass dem Gebot des § 3 Abs. 2 OöVergNPG auch dann entsprochen ist, wenn die Verständigung des Auftraggebers zwar nachher, aber noch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages erfolgt.

1.3. Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage insofern geändert, als mit Wirkung vom 8. November 2003 die Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl.Nr. 127/2003 (im Folgenden: OöVergPauschVO), in Kraft getreten ist. In Verbindung mit § 18 OöVergNPG sieht diese u.a. vor, dass für Anträge gemäß § 3 Abs. 1 OöVergNPG und § 11 Abs. 1 OöVergNPG eine Gebühr in Höhe von jeweils

2.500 Euro zu entrichten ist.

2.1. Im Hinblick darauf hat der Oö. Verwaltungssenat der Beschwerdeführerin (insbesondere zwecks Klärung der Frage, ob sie unter diesem Aspekt sämtliche Anträge auch weiterhin aufrecht erhält) einen - ho. bis zum 23. Jänner 2004,

12.30 Uhr (Ende der Amtsstunden) einlangend zu habenden - Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt und darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen werden wird, wenn sie diesem Auftrag nicht vollständig und zeitgerecht entspricht; weiters wurde sie darin explizit auch auf die Verpflichtung zur Vergebührung aufmerksam gemacht.

2.2. Die Beschwerdeführerin hat am 23. Jänner 2004 um 9.37 Uhr - also vor Fristende - diesem Verbesserungsauftrag insofern entsprochen, als sie u.a. bekannt gegeben hat, dass sie sowohl ihren Antrag auf Nachprüfung als auch ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung weiterhin aufrecht erhält; die entsprechende Gebühr wurde jedoch weder fristgerecht noch bis dato entrichtet.

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 OöVergNPG ist u.a. für Anträge nach § 3 Abs. 1 OöVergNPG (Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung) und gemäß § 11 Abs. 1 OöVergNPG (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) vom Antragsteller eine Pauschalgebühr einzuheben. Diese Gebühr ist entweder durch Einzahlung mittels Erlagschein oder nach Maßgabe der beim Oö. Verwaltungssenat sonst bestehenden Möglichkeiten (d.i. derzeit nur Barzahlung) zu entrichten.

§ 6 Abs. 2 Z. 4 OöVergNPG legt fest, dass ein Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung u.a. dann unzulässig ist, wenn dieser trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Nach dem hier maßgeblichen § 1 Z. 7 OöVergPauschVO hätte die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Gebühr insgesamt 5.000 Euro betragen.

3.2. Der Sinn dieser von ihrem Ausmaß her besehen hohen Gebührenpflicht liegt offenkundig zunächst im Schutz des Auftraggebers vor übereilten, nicht fundierten Antragstellungen unterlegener Bieter und dadurch bedingten Verzögerungen der Auftragsfinalisierung.

Dazu kommt aber auch noch folgender Umstand (der im Erkenntnis des VwGH vom 19. November 2003, Zl. 2003/04/0129, keine Beachtung gefunden hat): Anders als die Vergabe-Rechtsschutzeinrichtungen des Bundes sind die nach den Vergabenachprüfungsgesetzen der Länder berufenen Kontrollorgane - überwiegend die UVS - nicht ausschließlich zur Vollziehung dieser Materie zuständig, im Gegenteil: In Oberösterreich betrug z.B. der Anteil an Vergaberechtssachen in den Jahren 2001 und 2002 lediglich 1,08% bzw. 1,71% des Gesamtanfalles (15 [von 1395] bzw. 24 [von 1400] Fälle; vgl. dazu den Tätigkeitsbericht des Oö. Verwaltungs-senates für das Jahr 2002, Anlage 17). Vor diesem Hintergrund haben daher Regelungen wie § 3 Abs. 2 OöVergNPG ("spätestens gleichzeitig") und § 18 Abs. 3 OöVergNPG ("bei Antragstellung") in ihrer Gesamtheit vornehmlich auch den Zweck, dem UVS unmittelbare Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein formal zulässiger Antrag vorliegt, über den er sodann binnen kurzter Frist (vgl. § 15 OöVergNPG !) zu entscheiden haben wird. Damit können auch umgehend die für diese Sondersituation erforderlichen Dispositionen getroffen werden, ohne zuvor noch langwierige Ermittlungen bezüglich Fragen des Parteiengehörs, der Vergebührung, etc. durchführen zu müssen.

3.3. Wird also ein auf das OöVergNPG gestützter Antrag trotz eines entsprechenden Hinweises nicht ordnungsgemäß vergebührt, kann sohin davon ausgegangen werden, dass dem Rechtsmittelwerber an einer weiteren ordnungsgemäßen Behandlung nicht mehr gelegen ist.

Die Anträge der Beschwerdeführerin waren daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 02.06.2004, Zl.: 2004/04/0049-5

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