Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250477/5/Kon/Fb

Linz, 16.07.1996

VwSen-250477/5/Kon/Fb Linz, am 16. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F S, E, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. September 1995, SV96-23,35-1994-Hol, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der insgesamt über ihn verhängten Strafen, ds 1.600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als außenvertretungsbefugte Person der B GesmbH,, E, E, vom 01.01. bis 31.03.1994 die kroatische Staatsangehörige I J, geb. 29.11.1964, als Reinigungskraft im Betrieb in R, A, und vom 24.01. bis 14.06.1994 den ungarischen Staatsangehörigen J M, geb. 12.03.1947, als Landmaschinenmechaniker im Betrieb in E, E, beschäftigt, ohne daß der B GesmbH für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ihnen eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein ausgestellt worden wäre.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 2 Abs. 2 lit a, 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. 218, i.d.F. BGBl. 257/1995 (AuslBG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gem.

§ 28 Abs. 1 Z 1 1. Fall Ausländerbeschäftigungsgesetz 1995 folgende Strafe verhängt:

Zu 1.:

Geldstrafe von S 4.000,-- (hinsichtlich Beschäftigung J) Falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von: 24 Stunden Zu 2.:

Geldstrafe von S 4.000,-- (hinsichtlich Beschäftigung M) Falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von: 24 Stunden Das sind insgesamt S 8.000,-- oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden.

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: S 800,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 8.800,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die objektive Tatseite der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen, nämlich die dem Tatvorwurf entsprechende Beschäftigung der Ausländer I J bzw J M aufgrund der Anzeigen der Arbeitsämter G bzw S vom 12.4. bzw 17.6.1994 erwiesen sei.

Im übrigen habe der Beschuldigte den Angaben in den Anzeigen auch nicht widersprochen.

In bezug auf die Strafbemessung hält die belangte Behörde fest, daß ungeachtet des relativ langen Beschäftigungszeitraumes die Milderungsgründe, wie Anmeldung zur Sozialversicherung und das Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung für J M, das Tatsachengeständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten insgesamt gewichtige Milderungsgründe darstellten, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstünden. In gebotener Anwendung der Rechtswohltat des § 20 VStG wären daher die jeweils gesetzlich verhängten Mindeststrafen auf den Betrag von jeweils 4.000 S herabzusetzen gewesen.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung, welche nach Entsprechung des vom unabhängigen Verwaltungssenat erteilten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG als zulässig anzusehen ist, wendet der Beschuldigte im wesentlichen ein, daß der Ausländer J M während der Zeit seiner Beschäftigung zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. In bezug auf die Ausländerin I J bringt er vor, daß diese vom Geschäftsführer von R, einem Herrn K, eingestellt worden sei und die Ausländerin Genanntem gegenüber nicht mitgeteilt hätte, daß sie keine Beschäftigungsbewilligung besitze. Der Geschäftsführer K habe daher angenommen, daß eine solche vorhanden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Was das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betrifft, bestehen für den unabhängigen Verwaltungssenat keine Zweifel und wird diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen. Auch dem Berufungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte die objektive Tatseite, die bewilligungslose Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer bestreitet.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit seinem Berufungsvorbringen vermag der Beschuldigte weder glaubhaft darzulegen, daß ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft noch mangelndes Verschulden zu begründen.

So stellt der Umstand, daß der Ausländer J M zur Sozialversicherung angemeldet war, lediglich einen Strafmilderungsgrund dar, vermag aber die Übertretung weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß der Besitz einer Sicherungsbescheinigung nicht vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung befreit.

Was die Ausländerin I J betrifft, so ist zunächst festzuhalten, daß deren bewilligungslose Beschäftigung zwar zunächst auf die Sorgfaltswidrigkeit des R Geschäftsführer, Herrn K, beruhen mag, das damit verbundene Fahrlässigkeitsverschulden jedoch den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen der B GmbH trifft. Die Vorwerfbarkeit seines Verhaltens besteht im wesentlichen darin, als er es unterlassen hat, den Geschäftsführer der Filiale R hinsichtlich der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausreichend zu instruieren und in bezug auf deren Einhaltung auch zu überwachen. Da es sich in beiden Fällen um die Verletzung einer zentralen Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handelt, kann das den Beschuldigten treffende Fahrlässigkeitsverschulden nicht als bloß geringfügig gewertet werden.

Es ist sohin auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen voll erfüllt.

In bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, daß das Ausländerbeschäftigungsgesetz für beide Verwaltungsübertretungen jeweils die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 5.000 S vorsieht. Die mit jeweils 4.000 S festgesetzte Geldstrafe erfolgte in angemessener Ausschöpfung der Rechtswohltat des § 20 VStG, wobei eine weitere Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe mit den Präventionszwecken der Bestrafung nicht mehr vereinbar gewesen wäre.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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