Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250479/2/Kon/Fb

Linz, 22.01.1996

VwSen-250479/2/Kon/Fb Linz, am 22. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W V, pA E V GesmbH, R, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. September 1995, GZ 101-6/3 53-772, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf den Betrag von 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 48 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 300 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG (§ 20 VStG).

Entscheidungsgründe:

Der Beschuldigte verweist in seiner Berufung zunächst auf seine Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vom 10.

März 1995. Hierin bringt er vor, daß ihm zugesagt worden sei, die Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer R L rasch zu bekommen, da Genannter schon 1993 bei ihm gearbeitet hätte. Entgegen dieser Zusage sei aber sein Antrag auf Erteilung einer neuerlichen Beschäftigungsbewilligung für den vorgenannten Ausländer abgelehnt worden.

Erst aufgrund der gegen die Ablehnung behobenen Berufung sei ihm in zweiter Instanz die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, für ihn leider verspätet. Da er zwischenzeitlich große Personalprobleme hatte, habe ihm der Ausländer L manchmal ausgeholfen. Diese Aushilfsbeschäftigung sei auf der Gebietskrankenkasse gemeldet worden. Weiters weise er es als Unterstellung zurück, daß die von ihm erwähnte Zusage des Arbeitsamtes, die Beschäftigungsbewilligung erteilt zu bekommen, eine Schutzbehauptung sei. Abschließend möchte er noch festhalten, daß es nicht seine Absicht war, den Ausländer L illegal zu beschäftigen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er Genannten nicht bei der Krankenkasse gemeldet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie der Aktenlage eindeutig zu entnehmen ist und durch das Berufungsvorbringen auch nicht in Abrede gestellt, hat der Beschuldigte im Wissen darüber, nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, den Ausländer R L in der Zeit von 2.4.1994 bis 25.4.1994 an den im Tatvorwurf datumsmäßig angegebenen Tagen beschäftigt, sodaß sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung voll erfüllt ist.

Dem Vorbringen des Beschuldigten in der Berufung, es sei ihm die rasche Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zugesagt worden, ist entgegenzuhalten, daß die Beschäftigung eines Ausländers nach den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG erst nach erteilter Beschäftigungsbewilligung erfolgen darf und eine allenfalls erteilte Zusage des Arbeitsamtes, die der Beschuldigte behauptet, eben noch keine bescheidmäßig erteilte Beschäftigungsbewilligung darstellt. Im weiteren wird der Beschuldigte, was dieses Vorbringen betrifft, auf die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde verwiesen, der voll beizutreten ist. Auch stellt die vom Beschuldigten erwähnte Personalknappheit im Tatzeitraum noch keinen entschuldbaren Notstand iSd § 6 VStG dar. Dies deshalb, weil allenfalls eintretende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschuldigten aus dieser Personalknappheit hätten erwachsen können, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Notstand iSd § 6 VStG begründen können, wenn sie die Lebensmöglichkeit des Beschuldigten unmittelbar bedroht hätte. Für das Vorliegen einer solchen Situation ergeben sich aber der Aktenlage nach keine Anhaltspunkte bzw wäre eine solche Bedrohung der allgemeinen Lebenserfahrung nach im gegenständlichen Fall zweifellos nicht vorgelegen.

Aus den dargelegten Gründen war daher der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

Dessenungeachtet ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG - wenngleich nicht in voller Ausschöpfung vorliegen. So ist zunächst die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung als Strafmilderungsgrund zu verzeichnen, weil sie einerseits die Korrektheit des Beschuldigten in bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG bekundet, zum anderen, durch diese Anmeldung erst die Ahndung der Tat ermöglicht wurde. Auch der doch dringende Bedarf des Beschuldigten an fachkundigen und eingeschulten Arbeits kräften ist geeignet, als Strafmilderungsgrund berücksichtigt zu werden, zumal sich der Beschuldigte ja bemüht hat, den Ausländer auf legaler Grundlage zu beschäftigen.

Nicht zuletzt ist auch als strafmildernd zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte bislang noch nicht gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen hatte und der Verfahrensakt auch keine sonstigen Verwaltungsstrafvormerke enthält. Da im weiteren Straferschwerungsgründe im Verfahren nicht zutage getreten sind, die gegenüber den aufgezeigten Milderungsgründen aufzurechnen wären, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlaßt, unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung, die verhängte Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Dies auch in der Ansicht, daß das verhängte Strafausmaß ausreicht, den Beschuldigten in Hinkunft vor gleichartigen Verstößen gegen die Bestimmungen des AuslBG wirksam abzuhalten. Einer vollen Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung durch Halbierung der verhängten Mindeststrafe von 5.000 S stand jedoch die Schuldform des Vorsatzes entgegen.

Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht vorzuschreiben, da mit der vorliegenden Entscheidung der Berufung zumindest teilweise stattgegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum