Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250480/17/Lg/Bk

Linz, 20.12.1995

VwSen-250480/17/Lg/Bk Linz, am 20. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 29.

November 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn H L, K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 21.

August 1995, Zl. Ge-986/94, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es zu vertreten habe, daß eine näher bezeichnete Ausländerin in der Zeit vom Juni 1992 bis zum 9. September 1994 in seinem damaligen Haushalt in S bzw in seiner Fahrschule in S mit Haushalts- und Reinigungsarbeiten beschäftigt habe, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsmarktservice Steyr und auf den Umstand, daß der Berufungswerber der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge geleistet habe.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß die betreffende Ausländerin in S ein Zimmer gemietet hatte. Im Haus S habe der Berufungswerber bzw seine Familie nie einen Haushalt geführt und die betreffende Ausländerin auch nicht beschäftigt. Ebensowenig habe der Berufungswerber die Ausländerin in seiner Fahrschule in S beschäftigt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Der Anzeige des Arbeitsmarktservice Steyr liegt die Anzeige durch die BPD Steyr vom 12. September 1994 zugrunde.

Anläßlich einer fremdenpolizeilichen Überprüfung habe die Ausländerin angegeben, im Juni 1992 nach Österreich eingereist zu sein. Sie habe einige Tage bei Verwandten in S unangemeldet Aufenthalt genommen. Einige Tage später habe sie bei der Familie L (Fahrschulunternehmer) Arbeit und Unterkunft in S gefunden. Herr und Frau L hätten wiederholt versucht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erreichen. Sie hätten jedoch von einer polizeilichen Anmeldung abgeraten.

Im Haushalt der Familie L habe die Ausländerin alle Tätigkeiten, wie Waschen, Putzen, Kochen usw verrichtet.

Dafür habe sie freie Unterkunft und Verpflegung erhalten.

Taschengeld habe sie fast keines bekommen. Sie habe in S Zimmer Nr. 5, kostenlos eine schöne Unterkunft erhalten.

4. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Berufungswerber dezidiert in Abrede, die Ausländerin beschäftigt zu haben. Daß die Ausländerin in einem ihm damals gehörenden Objekt gewohnt habe, erklärte der Berufungswerber damit, daß es sich dabei um zehn Kleinwohnungen (Zimmer) handelte, von denen immer ein Teil leerstand, sodaß er sich mit einem geringen Entgelt (ca 500 S/Monat) begnügte, welches die Ausländerin aus Unterstützungen, die sie von dritter Seite bekam, leistete.

Die Ausländerin habe sich auch während der in Rede stehenden zwei Jahre nicht ständig in Österreich (sondern auch in ihrer Heimat) aufgehalten. Die Ausländerin habe stets unter Tränen gebeten, bleiben zu dürfen, da die Lebensumstände für sie als Albanerin im Kosovo sehr bedrückend seien. Daher habe er sich auch für sie um Sicherungsbescheinigungen für das Lokal A, dessen gewerberechtlicher Geschäftsführer er war, bemüht. Die Ausländerin habe außerdem so schlecht Deutsch gesprochen, daß eine sinnvolle Unterhaltung mit ihr nur auf Englisch möglich gewesen sei. Er habe mit der Ausländerin auf Englisch verkehrt.

Die betreffende Ausländerin konnte nicht zeugenschaftlich befragt werden.

Der Polizeibeamte OI R, der die Niederschrift mit der Ausländerin aufgenommen hatte, sagte, daß die Ausländerin behauptet hatte, im Haushalt der Familie L und in der Fahrschule gearbeitet zu haben. Sie habe für die Aufnahme des Protokolls ausreichend gut Deutsch gesprochen und dies auch mit ihrer Unterschrift bestätigt.

I M, der Cousin der Ausländerin, konnte zu der Frage, wovon die Ausländerin lebte bzw ob sie bei der Familie L arbeitete, keine Angaben machen. Befragt nach den Deutschkenntnissen der Ausländerin gab er an, er wisse, daß sie besser Englisch als Deutsch gesprochen habe. Eine Ausbildung in Deutsch habe sie nicht genossen. Allenfalls habe sie sich in Österreich Deutschkenntnisse angeeignet, diese seien jedenfalls nicht sehr gut gewesen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Unbestritten ist, daß die Ausländerin in der vorgeworfenen Zeit, sofern sie in Österreich war, eine Kleinwohnung (ein Zimmer) in einem Objekt des Berufungswerbers bewohnte. Die Darstellung des Berufungswerbers, daß es sich dabei um ein Mietverhältnis, nicht um ein Engelt für Arbeit, handelte, kann nicht als von vornherein unwahrscheinlich abgetan werden.

Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesene Aussage der Ausländerin vor der Polizeidienststelle ist insofern unklar, als sie "die Familie L" bzw "Herrn und Frau L" - mithin nicht eindeutig den Berufungswerber - belastet.

(Wie dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenats vom 28. September 1995, Zl. VwSen - 230460/14/Br zu entnehmen, richtete sich ein Verfahren wegen Verletzung des Meldegesetzes betreffend dieselbe Ausländerin gegen Frau L und wurde im Zuge dieses Verfahrens die Behauptung der illegalen Beschäftigung der Ausländerin durch Frau L erhoben!). Die Aussage der Ausländerin erfolgte außerdem weil vor einer Polizeidienststelle, mithin nicht vor einer Behörde - nicht unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht. Überdies konnte der Stand der Sprachkenntnisse der Ausländerin nicht zweifelsfrei geklärt werden.

Bei der Beweiswürdigung durch den unabhängigen Verwaltungssenat ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß Aussagen vor Polizeidienststellen nicht derselbe Beweiswert zukommt, wie der Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde, der geringere Beweiswert von "mittelbaren" Beweisen ("Zeugen vom Hörensagen") zu veranschlagen ist und Protokolle aus anderen Verfahren immer nur als ergänzende Beweismittel herangezogen werden dürfen bzw sich eine Verurteilung niemals alleine oder primär auf derartige Protokolle stützen darf (vgl. dazu Thienel, das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, 1992, S 315, 325, 328).

Unter Abwägung all dieser Umstände kam der unabhängige Verwaltungssenat zu dem Ergebnis, daß das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen gelten kann.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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