Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250481/16/Gu/Atz

Linz, 28.12.1995

VwSen-250481/16/Gu/Atz Linz, am 28. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Ewald LANGEDER, sowie durch den Berichter Dr. Hans GUSCHLBAUER und den Beisitzer Dr. Hermann BLEIER über die Berufung des A. P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26.9.1995, Zl. SV-96/6/1993, wegen vier Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird wegen der zwischenzeitig eingetretenen Strafbarkeitsverjährung das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P.

Bau-Ges.m.b.H., ............, ............., es als Wiederholungstat verantworten zu müssen, in deren Bauunternehmung vier Ausländer, nämlich vom 28.9.1992 bis 22.12.1992 R. J.; vom 1.10.1992 bis 22. 12.1992 Petr SULZER als Kabelverleger auf der Baustelle in W., ............., sowie auf verschiedenen Baustellen des Unternehmens als Bauhilfsarbeiter; vom 5.10.1992 bis 22.12.1992 Z. S. und vom 1.10.1992 bis 23.12.1992 J. P. beschäftigt zu haben, ohne daß für die genannten Personen eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen ist und auch keine Arbeitserlaubnis bzw. kein Befreiungsschein vorhanden war.

Wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z1 lit.a AuslBG wurden ihm deswegen vier Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung rügt der Rechtsmittelwerber, daß die erste Instanz die namhaft gemachten Zeuginnen I. H., R. P. und er selbst als Beschuldigter trotz Antrages nicht vernommen worden seien. Er weist darauf hin, daß er für die genannten Ausländer am 3.9.1992 Einzelsicherungsbescheinigungen beantragt, am 22.9.1992 tatsächlich auch erhalten habe und daß er die Ausländer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet habe.

Außerdem habe er um Beschäftigungsbewilligung für die Ausländer angesucht gehabt. Der Vorwurf, daß die vier Ausländer ohne Kenntnis der zuständigen Behörden bzw. ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen beschäftigt werden sollten, sei angesichts von vorgelegten Urkunden unhaltbar.

Darüber hinaus macht er zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum geltend und beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Aufgrund dessen wurde für den 28. November 1995 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der beantragten Zeugen und des Beschuldigten, seines Vertreters und der beiden Amtsparteien anberaumt. Am 24. November 1995 langte ein Telefax des Rechtsfreundes des Berufungswerbers ein, wonach unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung des Landeskrankenhauses Rohrbach vom 23.11.1995 der Beschuldigte nach einer schweren Operation in stationärer Behandlung steht und seine Rekonvaleszenz noch voraussichtlich mindestens vier Wochen dauern werde. Aus diesem Grunde ersucht er die mündliche Verhandlung auf einen späteren Termin zu verlegen.

Mit Anfrage vom 28. November 1995 wurde der Vertreter des Beschuldigten um Bekanntgabe ersucht, wann der Beschuldigte verhandlungsfähig ist.

Daraufhin gab der Rechtsfreund des Beschuldigten am 18.12.1995 bekannt, daß dieser noch bis 6.1.1996 in einem Rehabilitationszentrum untergebracht und erst ab Mitte Jänner verhandlungsfähig ist. Nachdem zwischenzeitig mit 22. bzw. 23. Dezember 1995 die absolute Verjährung eingetreten ist, war das Verfahren im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs.3 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum