Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250487/2/Lg/Shn

Linz, 09.11.1995

VwSen-250487/2/Lg/Shn Linz, am 9. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau Y G, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. September 1995, Zl.SV96-72-1994-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II: Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin "des China-Restaurantes" "M" in und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugte neuerlich strafrechtlich zu verantworten habe, daß in diesem Lokal am 19. und 21. Juli 1995 ein näher bezeichneter Ausländer beschäftigt wurde, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird lediglich die Strafhöhe bekämpft.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im gegenständlichen Fall wurde die gesetzliche Mindestgeldstrafe (für den Wiederholungsfall - § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zweiter Strafsatz) verhängt; eine weitere Herabsetzung aus Gründen der schlechten finanziellen Situation der Berufungswerberin ist daher unzulässig. Da Milderungsgründe nicht vorliegen, kommt eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet schon wegen des nicht entsprechend geringen Schuldgehalts der Tat (die Berufungswerberin war immerhin eine Unternehmerin, die aus einem früheren Verfahren wußte, daß die bewilligungslose Beschäftigung von Ausländern strafbar ist) aus. Unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat sowie der finanziellen Situation der Berufungswerberin und unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden als angemessen.

Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Mängel aufweist, indem statt der juristischen Person, die als Arbeitgeber zu bezeichnen gewesen wäre, das Restaurant aufscheint (mithin die angegebene Adresse nicht klar den - tatortbestimmenden Sitz des Unternehmens bezeichnet) und außerdem irrtümlich bei der Bezeichnung des Tatzeitraumes 1995 statt 1994 angegeben ist. Wegen der Teilrechtskraft des Schuldspruches bei bloßer Berufung gegen die Strafhöhe war darauf seitens des unabhängigen Verwaltungssenats nicht mehr einzugehen.

Wenn die belangte Behörde von einem Wiederholungsfall ausging ("neuerlich" im Spruch, beiliegendes Vorstrafenregister), so durfte sie nicht den ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG (5.000 S bis 60.000 S) sondern mußte sie dessen zweiten Strafsatz (10.000 S bis 120.000 S) zur Anwendung bringen. Wegen des strafsatzbestimmenden Charakters der Vorstrafe darf eine solche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs.1 Z1 AuslBG Auslaufsatz nicht zusätzlich als erschwerend gewertet werden. Da unter der Annahme des nicht bekämpften und von der Teilrechtskraft erfaßten Umstandes des Vorliegens eines Wiederholungsfalles die belangte Behörde im Ergebnis die Mindeststrafe des Strafrahmens für die Wiederholungstat zur Anwendung brachte, war unter diesem Gesichtspunkt für die Bekämpfung der Strafhöhe durch die Berufungswerberin nichts zu gewinnen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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