Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250489/2/Kon/Fb

Linz, 30.05.1996

VwSen-250489/2/Kon/Fb Linz, am 30. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau A S, G, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Oktober 1995, SV96-12-1995/BA/WT, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungswerberin, Frau A S hat gegen das oben angeführte Straferkenntnis eine Berufung folgenden Wortlauts eingebracht:

"Ich erhebe innerhalb der offenen Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 4.

Oktober 1995 - SV96-12-1995/BA/WT Berufung In der kommenden Woche kommt noch eine ausführliche Begründung meiner Berufung durch meinen Rechtsanwalt! Freistadt, am 19. Oktober 1995 S A".

Diese Berufung erweist sich aus folgenden Gründen für unzulässig:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der aufgrund der Bestimmungen des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Ein begründeter Berufungsantrag bildet sohin eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung, dessen Mangel, anders als ein bloßes Formgebrechen, keiner Sanierung zugänglich ist.

Wenngleich die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages nicht eng formalistisch ausgelegt werden dürfen, so muß doch die Berufung erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Aus dem wiedergegebenen Berufungswortlaut ist dies aber in keiner Weise erkennbar, sodaß, untermauert durch die hiezu erfolgte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht von einem begründeten Berufungsantrag gesprochen werden kann.

Aufzuzeigen ist, daß die Berufung bereits zum Zeitpunkt ihrer Einbringung mit diesem, nicht sanierbaren Mangel behaftet war, sodaß auch nachträglich eingebrachte und von einem Rechtsanwalt verfaßte begründete Berufungsausführungen daran nichts mehr hätten ändern können.

Unzulässige Berufungen sind gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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