Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250494/12/Kon/Fb

Linz, 04.11.1996

VwSen-250494/12/Kon/Fb Linz, am 4. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Oktober 1995, SV-96/9-1995-E/Mü, betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Frau R S wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 31.10.1995, SV-96/9-1995-E/Mü, das gegen R S laufende Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 45 Abs.1 lit.a (richtig wohl: Z1) VStG eingestellt. Dies mit der Begründung, daß im durchgeführten Ermittlungsverfahren der angelastete Tatbestand nicht habe bewiesen werden können.

Gegen diesen einstellenden Bescheid hat das Arbeitsinspektorat mit Schriftsatz vom 10. November 1995 Berufung erhoben und diese im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Ausländerin B K sei von der Gendarmerie T im Lokal der Beschuldigten bei der Arbeit angetroffen worden. Eine Beschäftigung sei daher als erwiesen zu erachten. Als Beweis dafür dienten die Wahrnehmungen der Gendarmen.

Die Beschuldigte habe bereits im August 1994 beim Arbeitsmarktservice Linz einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für genannte Ausländerin eingebracht, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Dies bedeute aber, daß die Beschuldigte beabsichtigte, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In ihrer Rechtfertigung habe sie überdies angegeben, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung weiterhin betreiben zu wollen. Gemäß § 2 Abs.4 AuslBG sei für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd AuslBG vorliege, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Es komme daher nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander stünden, sondern auf die jeweiligen Umstände der Beschäftigung in ihrer Gesamtheit.

Im Zusammenhang mit § 3 AuslBG sei auch festzuhalten, daß der Verköstigung der Charakter eines Naturallohnes beigemessen werden könne, wenn eine zeitliche Koppelung mit der "freiwilligen Dienstleistungsverrichtung" erfolge und trotz gebotener Gelegenheit keine besondere Absprache anderer Art erfolgt sei.

Seitens des Arbeitsinspektorates werde von einem Arbeitsverhältnis iSd AuslBG ausgegangen. Zu diesem zählten auch freie Dienstverträge, bei denen sich der Dienstnehmer nicht in einem echten persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Dienstgeber befände; der Umfang, in dem seine Arbeitskraft in Anspruch genommen werde, spiele grundsätzlich keine Rolle (siehe auch § 2 Abs.2 lit.b AuslBG).

Das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk gehe aufgrund obiger Ausführungen davon aus, daß es sich im gegenständlichen Fall um eine Beschäftigung gemäß dem AuslBG handle, welche von der Beschuldigten durch Beantragung einer entsprechenden Bewilligung hätte auch legalisiert werden sollen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Rahmen des Berufungsverfahrens war zu klären, ob der in der Gendarmerieanzeige vom 25.2.1995, GZ P-965/95-Bru, festgestellten Tätigkeit der Ausländerin B K ein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs.2 lit.a und b AuslBG zugrundelag oder nicht. Zu diesem Zweck hat der unabhängige Verwaltungssenat Einsicht in den Akt der belangten Behörde genommen und darüber hinaus für Donnerstag, den 23.10.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde auch die von der Beschuldigten mitgenommene Ausländerin B K vernommen. Eine Darlegung der Aktenlage erscheint entbehrlich, da das berufungswerbende Arbeitsinspektorat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ArbIG in das Verwaltungsstrafverfahren eingebunden wurde und diesem sohin die Ergebnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens bekannt sind. Vom unabhängigen Verwaltungssenat ist jedoch zunächst aufzuzeigen, daß das in der obzitierten Gendarmerieanzeige behauptete Tatsachengeständnis der Beschuldigten durch keine protokollierte Aussage belegt ist.

Eine persönliche Aussage der Beschuldigten ist in der Gesamtanzeige des Gendarmeriepostens T nicht angeführt. Unter der Überschrift "Angaben der Verdächtigen" ist lediglich vermerkt: "R S war geständig".

Davon unabhängig ist anhand der Aktenlage und des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.1996 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Die Ausländerin B K ist anfangs des Jahres 1995 von Ungarn nach Österreich eingereist und war bis 22. Februar 1995 bei ihrer Schwester, Frau D N, in T, R, aufhältig. Frau D N (Schwester der Ausländerin) wiederum ist die Schwiegertochter der Beschuldigten R S (nunmehr D). Die Ausländerin hat sich aber auch im Gastlokal der Beschuldigten aufgehalten und wurde am Montag, den 13. Februar 1993, von Beamten des Gendarmeriepostens T, und zwar GI B und GI H beim Hantieren mit Geschirr in der Küche des Gastbetriebes der Beschuldigten beobachtet. Die Beschuldigte hat dabei gegenüber den Gendarmeriebeamten angegeben, daß ihr die Ausländerin lediglich aushelfe. Ob die Ausländerin dafür von ihr entlohnt werde, ist von den Gendarmeriebeamten nicht hinterfragt worden. Die Ausländerin hat fallweise bei der Beschuldigten gewohnt, wurde von ihr verköstigt und bekam von ihr hin und wieder Zuwendungen, wie beispielsweise Kleidung.

Weder im erstbehördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind Umstände zutage getreten, denenzufolge sich die erwähnten Zuwendungen (Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, Kauf von Kleidungsstücken) als Naturalentlohnung für die von der Ausländerin geleistete Tätigkeit darstellen würden. Wenn die Beschuldigte bei der mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat sinngemäß vorbringt, sie habe dadurch die mittellose und ihr nahestehende Ausländerin unterstützt, erscheint dies in Anbetracht der verwandtschaftlichen Beziehungen die Ausländerin ist die Schwester der Schwiegertochter der Beschuldigten - nicht unglaubwürdig. Dies bedeutet aber auch, daß keineswegs ausgeschlossen werden kann, daß die festgestellte Tätigkeit der Ausländerin eine außervertragliche Gefälligkeitsleistung darstellt, welche von ihr aus Dankbarkeit für die ihr gewährte Gastfreundschaft erbracht wurde. Dies hat die Ausländerin bei ihrer Vernehmung in der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sinngemäß selbst vorgebracht. Dafür spricht, daß die Ausländerin in einem verwandtschaftsähnlichem Verhältnis zur Beschuldigten steht; dieser Umstand hat sich bei der mündlichen Verhandlung bestätigt. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wird jedoch diesbezüglich bemerkt, daß die Ausländerin offensichtlich Sprachschwierigkeiten hatte und die an sie gerichteten Fragen von der Beschuldigten übersetzt wurden.

Dieser Umstand mag zwar den Aussagewert mindern, andererseits spricht aber für die Beschuldigte, daß das Erscheinen der Ausländerin zur Verhandlung auf ihr Betreiben erfolgte.

Die Ausländerin hätte mangels Wohnsitz im Inland nicht zur Verhandlung geladen werden können.

Der in der Berufung geltend gemachte Umstand, die Beschuldigte habe bereits im August 1994 einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin gestellt, welchem nicht entsprochen worden sei, stellt kein taugliches Belastungsindiz dar, weil aus der daraus hervorgehenden Beschäftigungsabsicht keinesfalls zwingend geschlossen werden kann, daß deshalb die Ausländerin illegal beschäftigt worden sei. Dem Vorbringen könnte durchaus auch entgegengehalten werden, daß die Beschuldigte die Ausländerin eben nur auf legaler Grundlage beschäftigen habe wollen. Das sonstige Vorbringen in der Berufung sind Rechtsausführungen, die keine Argumente gegen die Glaubwürdigkeit der Beschuldigtenangaben bilden.

Wenngleich die Wahrnehmungen der Gendarmeriebeamten am 13.2.1995 zunächst den Tatverdacht durchaus begründet erscheinen ließen, kann aufgrund der Ergebnisse sowohl des erstbehördlichen wie des berufungsbehördlichen Verfahrens keinesfalls mit ausreichender Sicherheit vom Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG als objektives Tatbestandsmerkmal ausgegangen werden. Aus diesem Grund war der Berufung der Erfolg zu versagen und die angefochtene Einstellungsverfügung der belangten Behörde aus ihren zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum