Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250497/15/Lg/Bk

Linz, 08.02.1996

VwSen-250497/15/Lg/Bk Linz, am 8. Februar 1996 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 2. Februar 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn R A H, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. Oktober 1995, Zl. SV96-47-1994, wegen Übertretung des AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 709/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er von 24. Mai 1994 bis 10. Juni 1994 eine näher bezeichnete tschechische Staatsbürgerin in seinem Club in U, K 14, für die Erbringung von Haushaltsarbeiten gegen freie Kost und Logie unerlaubt beschäftigt habe und ihm für diese ausländische Arbeitnehmerin keine Beschäftigungsbewilligung erteilt bzw der Ausländerin weder eine Arbeitsbewilligung noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

2. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt ein Gendarmerieprotokoll zugrunde. Eine Einvernahme der Ausländerin war schon im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens nicht mehr möglich.

Aus dem Gendarmerieprotokoll ergibt sich, daß die Ausländerin am 11. Juni 1994 um 2.00 Uhr im "Freizeitclub M" (in welchem wegen des Verdachts illegaler Prostitution eine Razzia durchgeführt wurde) aufgegriffen wurde. Angaben über die Beobachtung der Ausländerin bei einer als "Arbeit" zu qualifizierenden Tätigkeit fehlen. Gegenüber der Gendarmerie gab die Ausländerin laut Niederschrift an, sie sei am 24. Mai 1994 eingereist und würde für den Berufungswerber gegen Kost und Quartier als Haushaltshilfe arbeiten.

3. Der Vorwurf, daß die Ausländerin rund zwei Wochen als Haushaltshilfe für ihn tätig war, wurde vom Berufungswerber sowohl in seiner Rechtfertigung vom 27. Februar 1995 also auch in der Berufung vom 7. Dezember 1995 dezidiert bestritten.

4. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien von den geladenen Parteien (Zeugen) lediglich der Berufungswerber.

Die betroffene Ausländerin erschien trotz Ladung (per Heimadresse/Tschechien) nicht.

Der Berufungswerber führte aus, der Tschechin, die er in Tschechien kennengelernt habe, auf deren Wunsch hin eine Telefonnummer (die des Clubs) bekanntgegeben zu haben. Die Tschechin habe einen Weg gesucht, billig in Österreich Urlaub machen zu können und ihm sei (als Hauseigentümer) bekannt gewesen, daß in dem von ihm an den Club vermieteten Haus Zimmer günstig zu haben gewesen seien, weil das Haus für den Club zu groß gewesen sei. Er selbst habe in dem Haus nicht gewohnt.

Wann die Tschechin nach Österreich gekommen sei, könne er nicht sagen, ebensowenig was zwischen der Tschechin und Personen aus dem Clubbereich abgemacht wurde. Wäre die Tschechin während des gesamten vorgeworfenen Tatzeitraumes im entsprechenden Objekt anwesend gewesen, wäre ihm das aber nicht entgangen. Er nehme daher an, daß sie nicht die ganze Zeit dort gewesen sei. Er selbst habe mit der Tschechin nicht vereinbart, daß sie als Haushaltshilfe oder als Prostituierte für ihn arbeiten solle. Derlei sei auch nicht tatsächlich erfolgt.

Er wisse, daß die Tschechin kaum Deutsch spreche. Daher könne die Niederschrift vom 11. Juni 1994 keinen von der Tschechin artikulierten bzw verstandenen Inhalt wiedergeben.

Die Tschechin habe ihm später zu verstehen gegeben, gemeint zu haben, sie hätte den Umstand ihrer Verbringung/Entlassung zum/vom Gendarmerieposten unterschrieben. Bei anderer Gelegenheit habe sie auch einen Rechtsmittelverzicht gegen ein Aufenthaltsverbot unterschrieben, ohne dies verstanden zu haben.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Schon aus der Aktenlage ergibt sich, daß sowohl die Gendarmerie als auch die belangte Behörde in Wahrheit einen anderen Sachverhalt für wahrscheinlicher hielten, als den dem Berufungswerber vorgeworfenen, nämlich den der illegalen Prostitution. Diese - nach den sonstigen aktenkundigen Umständen (Auffindung von Waffen, Antreffen einer zur Verhaftung ausgeschriebenen Person, Antreffen der Ausländerin im "Clublokal" in der zweiten Nachthälfte) - lebensnähere Sachverhaltsannahme hielt die belangte Behörde, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich ausführt, jedoch für "nicht beweisbar". Nähere Feststellungen hinsichtlich konkreter Umstände, die auf eine Beschäftigung der Arbeitnehmerin durch den Berufungswerber im Wege der Prostitution hinweisen, fehlen. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist diesbezüglich nichts Konkretes hervorgekommen.

Aus dem Zusammenhalt dieser Umstände ergibt sich, daß die Aussage der Ausländerin vor der Gendarmerie, sie sei für den Berufungswerber als Haushaltshilfe tätig gewesen, unglaubwürdig ist. Dazu kommt, daß die Aussage nicht unter Wahrheitspflicht (§ 289 StGB) und ohne Dolmetsch gemacht wurde.

Da im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung kein zusätzliches, den Tatvorwurf bestätigendes Beweismaterial hinzukam, könnte eine Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich auf die Niederschrift der Aussage der Ausländerin vor der Gendarmerie gestützt werden. Eine Verurteilung allein aufgrund einer solchen Niederschrift ist dem unabhängigen Verwaltungssenat schon aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, 1992, S 315, 325, 328).

Unter Abwägung der genannten Umstände kam der unabhängige Verwaltungssenat zu dem Ergebnis, daß das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen gelten kann. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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