Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250501/4/Lg/Bk

Linz, 14.02.1996

VwSen-250501/4/Lg/Bk Linz, am 14. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X K, A, , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 1995, Zl.

101-6/3-3603, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1 bis 3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber bestraft, weil er "zumindest am 30.8.1994 und am 2.9.1994 dadurch, daß" er drei näher bezeichnete Ausländer "an die Fa. E überlassen" habe, "Hrn. R A, vorsätzlich veranlaßt, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, indem er als handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) der Firma E , die obzit. ausländischen Staatsbürger im oa. Betrieb bzw. auf der Baustelle K, beschäftigt" habe, ohne daß die für eine Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Dadurch habe der Berufungswerber § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG iVm § 7 VStG verletzt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung. Der Berufungswerber macht darin geltend, von Herrn A lediglich zur Auszahlung der von diesem beschäftigten Ausländer verwendet worden zu sein.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 2 Abs.2 lit.e, 2 Abs.3 lit.c, 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG sind sowohl der Überlasser als auch der Beschäftiger überlassener ausländischer Arbeitskräfte (ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG - in unmittelbarer Täterschaft - strafbar. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl.

die Erkenntnisse vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0382, vom 24.

Februar 1995, Zl. 94/09/0261, vom 19. Jänner 1995, Zl.

94/09/0224, vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0347, 0348 uam.

Dies hat die belangte Behörde verkannt, indem sie den Tatvorwurf der Anstiftung statt den der unmittelbaren Täterschaft erhob. Die Mittäterschaft stellt gegenüber der unmittelbaren Täterschaft ein aliud dar. Die Änderung der Tatanlastung von mittelbarer Täterschaft auf unmittelbare Täterschaft durch den unabhängigen Verwaltungssenat würde ein der Berufungsbehörde verwehrtes Auswechseln der Tat darstellen (vgl. zB das Erkenntnis des VwGH vom 13. April 1993, Zl. 93/05/0003).

Ferner ist festzustellen, daß das angefochtene Straferkenntnis zwar den Einsatzort der Arbeitskräfte und den Sitz des Beschäftigerbetriebes, nicht aber den Tatort (sei es der Überlassung, sei es der "Anstiftung") enthält.

Die Angabe der genannten Orte (die wohl auch nach Auffassung der belangten Behörde nicht als Tatorte anzusehen sind, könnten sie doch nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde begründen) genügt dem Erfordernis der Angabe des Tatortes im Spruch eines Straferkenntnisses nicht. Da dem Akt auch keine taugliche (den Tatort enthaltende), die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung zu entnehmen ist, konnte der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht korrigiert werden.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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