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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250508/2/Lg/Bk

Linz, 21.02.1996

VwSen-250508/2/Lg/Bk Linz, am 21. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn W B, L, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Jänner 1996, Zl.

SV96-63-1994, mit welchem über den Berufungswerber eine Ermahnung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Berufungswerber eine Ermahnung verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes und damit als gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ der K zu verantworten habe, daß vier näher bezeichnete Ausländerinnen von Anfang Juli 1994 bis 19. August 1994 im S in A beschäftigt waren, obwohl die dafür erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

2. Bei Vereinen gilt als Tatort einer illegalen Ausländerbeschäftigung nicht der Arbeitsort sondern der Sitz des Vereines. Im gegenständlichen Bescheid ist lediglich der Arbeitsort der Ausländerinnen, nicht jedoch der Sitz des Vereines, dem die Tätigkeit offenbar zugerechnet wurde ("K") genannt. Da dem Akt auch keine tauglichen, den Tatort bezeichnenden Verfolgungshandlungen beiliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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