Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250509/14/Kon/Fb

Linz, 25.10.1996

VwSen-250509/14/Kon/Fb Linz, am 25. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn R R, H, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Jänner 1996, SV-96/43-1995-E/Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach der am 17. Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung am 25. Oktober 1996 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 (erster Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben in Ihrem Betrieb in K Nr. 18 am 20.9.1995 den polnischen Staatsangehörigen M K, geb. 18.10.1955, beschäftigt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § 28 Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe Abs.1 Ziff.1 von lit.a Auslän5.000,-- 28 Stunden derbeschäftigungsgesetz 1975 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung nicht als Schuldausschließungsgrund angesehen werden könne, zumal für die Beurteilung einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs.2 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend sei. Der Verköstigung werde der Charakter eines Naturallohnes beigemessen.

Aufgrund dessen erscheine der dem Beschuldigten angelastete Tatbestand als erwiesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht wie folgt:

Der Tatvorwurf sei unbegründet, weil gemäß § 2 Abs.2 lit.a AuslBG als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis gelte. Ein solches setze den Abschluß eines Arbeitsvertrages, also die Begründung eines zweiseitigen privatrechtlichen Schuldverhältnisses voraus, bei welchem sich der eine Teil zur Erbringung von Arbeitsleistung, der andere Teil zur Zahlung eines Entgeltes, in welcher Form auch immer, verpflichte. Zu einem derartigen Vertrag sei es aber nicht gekommen und seien von der erkennenden Behörde auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen worden.

Wie bereits dargelegt, handle es sich bei Herrn K um einen Bekannten, zu dem er (der Beschuldigte) freundschaftliche Beziehungen unterhalte. Am fraglichen Tag habe ihn der Ausländer K besucht. Da er, der Beschuldigte, ein Gasthaus betreibe, sei es verständlich und auch naheliegend, daß er gegenüber seinem Besuch eine Einladung zum Mittagessen ausgesprochen habe. Der Beschuldigte habe die gegenständlichen Holzarbeiten für seine Eltern verrichtet und sich zu diesem Zweck von der Ortsbauernschaft einen Holzspalter ausgeliehen und hätte diese Arbeit nicht verschieben können, weshalb keine Möglichkeit bestand, mit K gemeinsam irgendetwas anderes zu unternehmen. K habe sich daraufhin erbötig gemacht, ihm bei den erwähnten Holzarbeiten behilflich zu sein. Diese Hilfeleistung sei ein Freundschaftsdienst gewesen und hätte auch auf den Gang der Arbeiten keinen wesentlichen Einfluß gehabt, bestenfalls bewirkt, daß er diese Arbeiten ein wenig früher hätte abschließen können. Die Einladung zum Mittagessen habe er schon vorher und naturgemäß unabhängig von der angebotenen Hilfeleistung ausgesprochen.

Wie bereits ausgeführt, sei kein Beschäftigungsverhältnis begründet worden und keine Vereinbarung darüber getroffen worden, daß der Ausländer K für die Erbringung von Arbeitsleistungen von ihm verköstigt werde. Darüber hinaus sei festzuhalten, daß die erkennende Behörde gar nicht festgestellt habe, daß es zu einer Entgeltleistung durch Verabreichung eines Mittagessens gekommen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zur Klärung der Frage, ob der Tätigkeit, bei der der Ausländer K angetroffen wurde, ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs.2 lit.a zugrundelag, wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung für Donnerstag, 17.10.1996 unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens anberaumt. Der meldungslegende Arbeitsinspektor, Herr P M B, hat an dieser Verhandlung als Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk teilgenommen. In dieser mündlichen Verhandlung hat sich der bereits aus der Aktenlage sich ergebende Sachverhalt, nämlich, daß der Ausländer M K am 20.9. beim Holzspalten am Anwesen des Beschuldigten R R angetroffen wurde, bestätigt. Dieser Umstand wird im übrigen vom Beschuldigten nicht bestritten.

Allerdings konnte auch bei dieser mündlichen Verhandlung nicht erwiesen werden, ob diese Tätigkeit des Ausländers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses iSd § 2 Abs.2 lit.a oder b AuslBG erfolgte oder nicht. So ist zunächst festzuhalten, daß die Örtlichkeit an der der Ausländer bei seiner Tätigkeit angetroffen wurde, nicht der gastgewerblichen Betriebsanlage des Beschuldigten zugerechnet werden kann. Auch das vom Ausländer in Gegenwart des Arbeitsinspektors ausgefüllte Personendatenblatt, welches in der mündlichen Verhandlung zur Sprache kam, trägt letztlich nichts zur Klärung dieser Frage bei. Wenngleich der Ausländer darin angab, seit 12.9.1995 beschäftigt zu sein - sohin schon seit 8 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Überprüfung am 20.9. an, enthält dieses Personendatenblatt keine Angabe eines Beschäftigers. Auf diesen Umstand hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Aufzuzeigen ist auch, daß nach dem Wortlaut der Auskunft des Ausländers gegenüber dem Arbeitsinspektor: "Der Chef ist drinnen", sich kein konkreter Anhaltspunkt für ein Arbeitsverhältnis ergibt. So ist es durchaus möglich, daß der Ausländer K mit der Bezeichnung "Chef" den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Wirt des Gasthauses R meinte, nicht jedoch seinen Arbeitgeber.

Eine zeugenschaftliche Vernehmung des Ausländers K war nicht möglich, da sich ein allfälliger Aufenthaltsort im Inland nicht eruieren ließ. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist auch festzuhalten, daß der Beschuldigte bislang noch keine Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG begangen hat. Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der dem Beschuldigten angelastete Tatbestand als erwiesen zu erachten sei.

Aus den dargelegten Gründen konnte daher, trotz Vorliegen nicht unerheblicher Verdachtsmomente, ein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis als Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Beschäftigung dem Beschuldigten nicht bewiesen werden, weshalb in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden war.

Aufgrund der spruchgemäßen Entscheidung entfällt für den Beschuldigten die Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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