Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250513/24/Lg/Bk

Linz, 26.04.1996

VwSen-250513/24/Lg/Bk Linz, am 26. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15.

April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn I B, K, vertreten durch RAe Dr. J L, Dr. E G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. Jänner 1996, Zl.

Ge-1021/95, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, daß als Tatzeitraum "vom 8.10.1995 bis 10.10.1995" aufscheint.

II. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigen sich auf 500 S. Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG; § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 257/1995.

Zu II.: §§ 64 Abs.1, 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH in S, zu vertreten habe, daß die bosnische Staatsbürgerin F B am 10.10.1995 um 10.00 Uhr durch oa Firma im Lokal "Cafe Z" beschäftigt wurde, ohne daß die gemäß § 3 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10.10.1995. Wegen einer bereits rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe (Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.1.1996, Zl. Ge-1159/95) liege eine Wiederholung vor.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die Ausländerin sei nicht als Kellnerin tätig gewesen, sondern als Stammgast im Lokal anwesend gewesen. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, die Ausländerin helfe hin und wieder ganz kurz aus, sei nicht als Geständnis zu werten. Es komme hin und wieder vor, daß die Ausländerin hinter der Theke stehe, um sich selbst zu bedienen bzw auch ihr Glas zu diesem Zweck zur Theke trage. Ein Arbeitsverhältnis bestehe deshalb nicht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht als erwiesen an, daß die Ausländerin tatsächlich Arbeitsleistungen im Lokal erbrachte. Der Berufungswerber selbst räumte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein, die Ausländerin habe geputzt und "gelegentlich" Gästen etwas gebracht. Dazu kommen die übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen der Meldungsleger (Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung), daß eine Anzeige nur erfolgt sei, wenn sich aus dem Erscheinungsbild eindeutig ergeben habe, daß Arbeitsleistungen erbracht wurden; wenn das Verhalten der Ausländerin nicht eindeutig war, sei von einer Anzeige abgesehen worden. Demgegenüber wirkte das völlige Abstreiten von Arbeitsleistungen durch die Ausländerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ua deshalb unglaubwürdig, weil die Ausländerin über die "Chronik" ihrer Betretung durch die Polizei völlig widersprüchliche Angaben machte. Hingegen paßt der Verdacht der Meldungsleger (Zeugen), die Ausländerin habe gezielt versucht, sich bei mehreren Kontrollen wie ein Gast zu verhalten, insofern zum Auftreten der Ausländerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, als die Ausländerin als Zeugin die Beobachtungen der Meldungsleger abqualifizierte ("die können schreiben, was sie wollen ..."), ohne in der Lage zu sein, selbst die durch "Mißverstehen" der Fragestellungen gewonnene Zeit zu einer durchgehend schlüssigen Sachverhaltsdarstellung nutzen zu können.

Über den Zeitraum der Anwesenheit der Ausländerin im Lokal liegen divergierende Angaben vor. Der Berufungswerber sagte aus, daß die Ausländerin zwei bis drei Monate täglich (andererseits: "unregelmäßig") von Mittag bis Abend im Lokal war. Die Ausländerin sagte, sie sei täglich (andererseits:

"unregelmäßig") ein bis drei Stunden im Lokal gewesen und zwar vormittags und nachmittags. Daraus ergibt sich jedoch allenfalls, daß es keine für einen längeren Zeitraum von vornherein festgelegte Arbeitszeit gab und weiters nur, daß (unter der zusätzlichen Annahme, daß die Ausländerin nicht ihre ganze Anwesenheitszeit im Lokal für Arbeit aufwendete) das Gesamtvolumen der erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr exakt nachvollziehbar. Keineswegs ausgeschlossen ist damit, daß die Ausländerin zum Zeitpunkt ihrer Betretungen Arbeitsleistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbrachte. Daran ändert auch nichts, daß der Berufungswerber selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mitunter (unklare) Aussagen dahingehend machte, die Arbeitsleistungen ("Hilfeleistungen") der Ausländerin seien von kürzerer Dauer gewesen.

Ferner steht fest, daß im Lokal Bedarf nach einer Arbeitskraft bestand. Der Berufungswerber beschrieb in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die optimale Organisationsform mit den Worten: "zu zweit wäre ideal".

Überdies liegt bereits eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe des Berufungswerbers betreffend eine andere Person vor, und hatte der Berufungswerber (für eine andere Ausländerin) einige Monate zuvor (vergeblich) einen Beschäftigungsbewilligungsantrag gestellt.

Die Arbeitspflicht und der Entlohnungscharakter der Leistungen des Berufungswerbers (1.500 S/Monat, Essen) wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl vom Berufungswerber als auch von der Ausländerin in Abrede gestellt. Es habe sich um eine wechselseitige Hilfeleistung unter Bosniern gehandelt, die Ausländerin sei eine entfernte Verwandte der Frau des Berufungswerbers. Die Ausländerin behauptete sogar (unwidersprochen), dem Berufungswerber das Geld für die Hotelrechnungen noch schuldig zu sein.

Andererseits liegen Aussagen von Zeugen (Beamten der BPD S) vor, daß der Berufungswerber geäußert habe, er wisse sich nicht anders zu helfen, eine Österreicherin bekomme er nicht für sein Lokal und für eine Ausländerin bekomme er keine Beschäftigungsbewilligung. Präzise befragt, ob damit die Beschäftigung der gegenständlichen Ausländerin gemeint gewesen bzw dem Berufungswerber dies klar gewesen sei, bejahte dies einer der Zeugen nachdrücklich und der Berufungswerber bestätigte dies auf Befragen ausdrücklich! Unbestritten blieb auch, daß die Ausländerin selbst (um den drohenden Entzug der Caritas-Unterstützung entgegenzuwirken) in der BPD S versprochen haben soll, nicht mehr für den Berufungswerber zu arbeiten. Dazu kommt, daß die Ausländerin bei der Betretung gegenüber den Meldungslegern angegeben hatte, sie würde als Gegenleistung für ihre Arbeit als Kellnerin und Putzfrau die Hotelkosten bezahlt bekommen (die vollkommene Bestreitung dieser Aussage durch die Ausländerin während der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist unglaubwürdig, da die diesbezügliche Niederschrift sonst frei erfunden sein müßte; eine total verfehlte Übersetzung durch einen als Dolmetsch fungierenden Gast ist unwahrscheinlich, da, nach eigener Aussage der Ausländerin, sie immer, so speziell auch hier, mit der Polizei unter Zuziehung von Personen mit ausreichenden Sprachkenntnissen verkehrt habe). Letztlich konnte die Ausländerin auch keine plausible Erklärung dafür anbieten, warum sie sich so oft im Lokal aufhielt, obwohl sie wußte, daß dieses Lokal wegen ihrer Anwesenheit häufig kontrolliert wurde und sie damit ihren "Gönner" der Gefahr des Vorwurfs einer illegalen Beschäftigung aussetzte.

Daraus ergibt sich, daß wechselseitig Leistungen erbracht wurden (finanzielle Unterstützung und Verköstigung einerseits, Putzen und Kellnertätigkeit andererseits), welchen eine zumindest konkludente Abmachung zugrundelag.

Bei dieser Abmachung mögen die vom Berufungswerber und der Ausländerin betonten Hilfs- und Dankbarkeitsgefühle mit eine Rolle gespielt haben, im Vordergrund stand jedoch der Austausch von wirtschaftlich relevanten Leistungen, also der Beschäftigungszweck.

Ein Weisungsverhältnis wurde vom Berufungswerber bestritten.

Die Aussagen der Ausländerin wiesen in dieselbe Richtung, sie bezeichnete aber andererseits in einem - nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenats doch bezeichnenden "Versprecher" in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Berufungswerber als "Chef". Dabei erscheint erachtlich, daß die Tätigkeit der Ausländerin ihrer Natur nach keine häufige Aktualisierung eines Weisungsverhältnisses erforderte, insbesondere etwa dann, wenn der "Chef" nicht im Lokal anwesend war.

Über ein sonstiges Arbeitseinkommen verfügte die Ausländerin nach Aussagen des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt nicht.

Seine "Unterstützung" sei deshalb notwendig gewesen, weil die Unterstützung durch die Caritas nicht ausreichend gewesen sei.

In Zusammenschau dieser Umstände gelangte der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Ausländerin zum Berufungswerber in einem Rechtsverhältnis stand, bei welchem die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit zwar möglicherweise nicht so stark ausgeprägt waren, wie bei einem "klassischen" Arbeitsverhältnis, gleichwohl jedoch wirtschaftliche Unselbständigkeit gegeben war und daher zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorlag.

Daher hatte der Berufungswerber den ihm vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Da auch keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, erfolgte die Bestrafung des Berufungswerbers dem Grunde nach zu Recht. Ein allfälliger Rechtsirrtum wäre vorwerfbar.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, daß kein Wiederholungsfall vorliegt, da die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Vorstrafen zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig waren (vgl. dazu zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0017). Die gesetzliche Mindeststrafe betrug daher zum Tatzeitpunkt 5.000 S. Bei Zugrundelegung der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers und dem Fehlen überwiegender Milderungsgründe iSd § 20 VStG erscheint die Geldstrafe in Höhe von 5.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden als angemessen. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verschulden des Berufungswerbers nicht hinter dem deliktstypischen Schuldgehalt zurückblieb.

Im Hinblick auf die Erfassungswirkung des gegenständlichen Straferkenntnisses der belangten Behörde bzw der Bestätigung durch das vorliegende Erkenntnis dem Grunde nach war das gesonderte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.

Jänner 1996, Zl. Ge-1018/95 zu beheben (vgl. das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. April 1996, Zl. 250514). Deshalb war im vorliegenden Straferkenntnis der Tatzeitraum entsprechend zu modifizieren. Eine sich auf die Strafbemessung auswirkende Erhöhung des Unrechtsgehalts ergab sich daraus nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum