Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250514/23/Lg/Bk

Linz, 26.04.1996

VwSen-250514/23/Lg/Bk Linz, am 26. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15.

April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn I, K, S, vertreten durch RAe Dr. J L, Dr. E W, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. Jänner 1996, Zl.

Ge-1018/95, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH in S, zu vertreten habe, daß die bosnische Staatsbürgerin F B am 8.10.1995 um 10.50 Uhr durch oa Firma im Lokal "Cafe Z" beschäftigt wurde, ohne daß die gemäß § 3 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr vom 9.10.1995. Wegen einer bereits rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe (Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.1.1996, Zl. Ge-1159/95) liege eine Wiederholung vor.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die Ausländerin sei nicht als Kellnerin tätig gewesen, sondern als Stammgast im Lokal anwesend gewesen. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, die Ausländerin helfe hin und wieder ganz kurz aus, sei nicht als Geständnis zu werten. Es komme hin und wieder vor, daß die Ausländerin hinter der Theke stehe, um sich selbst zu bedienen bzw auch ihr Glas zu diesem Zweck zur Theke trage. Ein Arbeitsverhältnis bestehe deshalb nicht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom heutigen Tag, Zl. VwSen - 250513/24/Lg/Bk wurde die Bestrafung des Berufungswerbers wegen illegaler Beschäftigung derselben Ausländerin am 10. Oktober 1995 dem Grunde nach bestätigt. Es liegen innerhalb eines kurzen Zeitraumes völlig gleichartige Einzelhandlungen und sich wiederholende Angriffe auf ein identes (aber nicht höchstpersönliches) Rechtsgut (nämlich den inländischen Arbeitsmarkt) im Rahmen eines Gesamtkonzepts (nämlich des Einsatzes der Ausländerin im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Berufungswerbers) vor. Da der unabhängige Verwaltungssenat eine Unterbrechung des Gesamtkonzepts nichts zu erkennen vermag, liegt ein fortgesetztes Delikt vor, daß eine Kumulation ausschließt. Daher erfaßt die angesprochene Bestrafung alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Da deshalb eine Bestätigung des gegenständlichen Straferkenntnisses gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen würde, war spruchgemäß zu entscheiden. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1995, Zl. 94/09/0321.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder