Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250519/35/Lg/Bk

Linz, 02.07.1996

VwSen-250519/35/Lg/Bk Linz, am 2. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Beisitzerin: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder) nach der am 10. Mai 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn K H, Haus , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8. März 1996, Zl. SV96-27-1995-Em, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er am 7.

Oktober 1995 den polnischen Staatsangehörigen M L beschäftigt habe, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Gendarmeriepostens (GP) W, wonach bei der Kontrolle der Werkshalle ein in einem Kofferraum eines Pkw versteckter Pole (= verfahrensgegenständlicher Ausländer) angetroffen worden sei. Der Ausländer habe angegeben, bereits vier Nächte beim Berufungswerber verbracht zu haben. Vom Polen J L sei ihm gesagt worden, daß er über das Wochenende beim Berufungswerber arbeiten könne.

Er sei vom Berufungswerber angesprochen worden, zum Wochenende Paletten nageln zu helfen. Er habe zum Zeitpunkt der Betretung (7.40 Uhr) erst seit 7.00 Uhr gearbeitet, habe aber gewußt, dies nicht tun zu dürfen, weshalb er sich versteckt habe.

Zur Rechtfertigung habe der Berufungswerber am 18.12.1995 angegeben, zum gegenständlichen Zeitpunkt im Ausland gewesen zu sein und deshalb zum Sachverhalt keine Angaben machen zu können.

Die beiden ebenfalls angetroffenen Arbeiter R und C hatten, zeugenschaftlich einvernommen, angegeben, nicht zu wissen, von wem der Ausländer einen Arbeitsauftrag erhalten habe.

Es sei erwiesen, daß die Arbeitsaufträge an die beiden anderen Arbeiter am 6.10.1995 durch den Berufungswerber telefonisch erfolgt seien.

2. In der Berufung wird nicht bestritten, daß der Ausländer am 7.10.1995 eine halbe Stunde lang Paletten genagelt hat.

Es wird aber mit verschiedenen näheren Begründungen in Abrede gestellt, daß der Ausländer vom Berufungswerber einen Arbeitsauftrag erhalten hatte. Vielmehr habe der Pole L den Ausländer angeregt, übers Wochenende Paletten zu nageln.

Eine Entlohnungszusage seitens des Berufungswerbers habe es nicht gegeben. Gewohnt habe der Ausländer bei seinem Landsmann L. Der Berufungswerber sei, wie im Reisepaß ersichtlich, am 7.10.1995 nach Ungarn ausgereist. Die Deutschkenntnisse des Polen seien für eine verläßliche Verständigung bei der Betretung nicht ausreichend gewesen.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber eine Paßkopie vor, die seine Ausreise nach Ungarn am Samstag, 7.10.1995 bestätigt. Tatsächlich abgereist sei er bereits am Donnerstag, was er durch Zeugen belegen könne. Er habe mit dem Ausländer in der gegenständlichen Angelegenheit nicht gesprochen und ihm weder einen Arbeitsauftrag erteilt noch eine Entlohnungszusage gegeben.

Er habe das Gewerbe mit 31. März 1996 zurückgelegt. Seither sei er Pensionist und der Betrieb stillgelegt.

Der Zeuge L sagte aus, der Ausländer, den er aus seiner polnischen Heimat kenne, sei am Freitag (also am 6.10.1995) bei ihm eingetroffen. Er habe den Ausländer in der von ihm (dem Zeugen) vom Berufungswerber gemieteten Wohnung übernachten lassen. Der Zeuge selbst sei an diesem Tag nach Polen gefahren. Er habe dem Ausländer gesagt, dieser könne für ihn (den Zeugen) arbeiten, da er (der Zeuge) wegen einer Erkrankung seiner Frau rasch nach Hause fahren müsse. Der Ausländer habe - offenbar um sich für die Übernachtungsmöglichkeit erkenntlich zu zeigen - dies dann auch getan.

Der Zeuge BI E vom GP W stellte den Kontrollvorgang wie im angefochtenen Straferkenntnis beschrieben dar. Eine Verständigung mit dem gebrochen Deutsch sprechenden Ausländer sei möglich gewesen. Der Ausländer habe gesagt, L habe ihm angeboten, eventuell beim Berufungswerber arbeiten zu können. Eine Absprache über eine Bezahlung habe es nicht gegeben. Er habe aber doch den Eindruck in Erinnerung, daß der Ausländer gemeint hatte, den Arbeitsauftrag letztlich doch vom Berufungswerber erhalten zu haben. Der Ausländer habe auch gesagt, bereits vier Nächte bei L geschlafen zu haben. Über eine Vereinbarung der Beschäftigungsdauer sei vom Zeugen mit dem Ausländer nicht gesprochen worden.

Der Zeuge RI O konnte hinsichtlich des Kontrollvorgangs bzw der Auskünfte des Ausländers keine Aussage machen.

Die Zeugen C und R gaben an, den Ausländer zwar gesehen zu haben, aber nicht zu wissen, aus welchem Grund er anzutreffen gewesen sei.

Die Gattin des Berufungswerbers entschlug sich der Aussage.

Der gegenständliche Ausländer konnte nicht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Für die illegale Beschäftigung des Ausländers durch den Berufungswerber, der, wie zwei einschlägige bestätigende Erkenntnisse des unabhängigen Verwaltungssenats (VwSen 250414 vom 2.8.1995 und VwSen - 250488 vom 14.2.1996) zeigen, kein unbeschriebenes Blatt ist, spricht der Anschein des Sachverhaltes insofern, als in seinem Betrieb ein Ausländer arbeitete, der sich der Entdeckung durch die Kontrolle durch Verstecken zu entziehen suchte und der, nach dem Verständnis des Kontrollorgans außerdem Auskünfte gab, die auf eine Beschäftigung durch den Berufungswerber hindeuten. Außerdem ergibt sich aus dem Grenzübertritt des Berufungswerbers nach Ungarn am Tag der Betretung des Ausländers durchaus nicht zwingend der Ausschluß der Sachverhaltsannahme, daß der Berufungswerber, auf welchem Kommunikationsweg immer, dem bereits zumindest am Vortag - wenn nicht früher - anwesenden Ausländer das Einverständnis mit einer - wenn auch möglicherweise kurzfristigen - Beschäftigung gegeben hat.

Andererseits ist nicht zu verkennen, daß keine logischen Gründe gegen die durch die Aussage des Zeugen L gestützte Darstellung des Sachverhalts durch den Berufungswerber sprechen. Demnach wäre der Berufungswerber beim Eintreffen des Ausländers nicht mehr ortsanwesend gewesen und habe er mit der Arbeit des Ausländers nichts zu tun. Diese wäre darauf zurückzuführen, daß der Ausländer kurzfristig für L einsprang, weil dieser nach Polen fahren mußte und sich der Ausländer gegenüber L für die ihm (durch L) gebotene Übernachtungsmöglichkeit erkenntlich zeigen wollte. Gegen diese Darstellung sprechen zwar die vom Ausländer im Zuge der Betretung gegebenen Auskünfte, deren Verläßlichkeit aber wegen der bestenfalls gebrochenen Deutschkenntnisse bzw der Abwesenheit eines Dolmetsch nicht über jeden Zweifel erhaben ist. Überdies stimmen diese Auskünfte insofern mit der Darstellung des Berufungswerbers überein, als L den Ausländer auf die Möglichkeit zu arbeiten angesprochen und es keine Entlohnungsvereinbarung gegeben habe.

In Anbetracht dieser Umstände bleiben Zweifel, ob der Berufungswerber ein Verhalten gesetzt hatte, welches der Ausländer als Arbeitsauftrag (des Berufungswerbers) mit Entlohnungszusage (des Berufungswerbers) verstehen durfte.

Das Darbieten einer Übernachtungsmöglichkeit durch einen Dritten (nämlich L) stellt jedenfalls keine Naturalentlohnung durch den Berufungswerber dar.

Da sohin die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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