Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250521/3/Lg/Bk

Linz, 21.05.1996

VwSen-250521/3/Lg/Bk Linz, am 21. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Dr. A R, Rechtsanwalt, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. März 1996, Zl. 101-6/3-53-626.1, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GesmbH, L, zu verantworten habe, daß der marokkanische Staatsangehörige Dr. E in der Zeit von 28.6.1993 bis 27.9.1993 von der LGesmbH beschäftigt wurde, ohne daß die gemäß § 3 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung legt die belangte Behörde im wesentlichen dar, daß im gegenständlichen Fall kein Volontariat (§ 3 Abs.5 AuslBG) sondern, im Hinblick auf die "Prämie", bei Zugrundelegung des wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 2 Abs.4 AuslBG) ein Arbeitsverhältnis vorgelegen sei.

2. Die Berufung stützt sich im wesentlichen auf die Behauptung einer Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführern der GesmbH bzw auf das mangelnde Verschulden des Berufungswerbers.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Zum Sachverhalt:

Nach der dem Akt beiliegenden, unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung von E T, Geschäftsführer der L GesmbH, studierte Dr. E damals an der M Industrie Pharmaceutique Ecole Superieure de Commerce in D. Im Rahmen dieses Studiums mußte Dr. E eine praktische Ausbildung nachweisen. (Dies wurde durch ein dem Akt ebenfalls beiliegendes Schreiben des Direktors dieser Bildungseinrichtung bestätigt.) Geplant war, Dr. E gleichzeitig als Mitarbeiter für die Exportmärkte Marokko und Ungarn aufzubauen, was, so weiter T, mittlerweile verwirklicht ist. Um ihn für die Firma zu halten, habe er eine leistungsunabhängige Prämie bekommen. In einer ebenfalls dem Akt beiliegenden Bestätigung der O.ö. GKK für den Dienstgeber ist festgehalten, daß Y als Ferialpraktikant gemeldet war mit "Monatslohn ..., OO".

3.2. Zur Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs.2 lit.f AuslBG ist das AuslBG auf Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als "Ferialpraktikanten" nicht anzuwenden.

Ferialpraktikanten sind Personen, deren Tätigkeit der Vervollkommnung ihrer Ausbildung dient ("Praktikum"). Mit dem Durchführungserlaß zum AuslBG vom 12. Dezember 1975, Zl.

35.402/3-III/2/1974 idgF (zitiert bei Neurath-Steinbach, AuslBG, 1990, S 65, Anm. 12) und entgegen Schnorr, AuslBG, 3. Auflage, 1995, RZ 12 zu § 1 ist davon auszugehen, daß keine Einschränkung auf inländische Ausbildungseinrichtungen besteht. Aus dem Gesetz ist auch nicht erkennbar, daß es sich um eine Ausbildung des sog. "tertiären Bildungssektors" handeln muß (zutreffend Bachler, Ausländerbeschäftigung, 1995, S. 36, wenn er von einer "sonstigen fachspezifischen Schule" spricht) bzw daß das "Praktikum" im Ausbildungsplan zwingend vorgeschrieben ist (nach dem zitierten Durchführungserlaß genügt "Üblichkeit").

3.3. Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts im Lichte der Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall steht fest, daß die Tätigkeit des Ausländers ein in einem französischen Ausbildungsgang vorgesehenes Praktikum war. Dieses wurde außerdem (sollte man dieses Merkmal als wesentlich erachten) während der "Ferien" absolviert (dies ergibt sich schon aus der räumlichen Entfernung des Ortes der Praktikumsableistung vom Ort der Ausbildungsstätte und der Praktikumszeit während der Monate Juli, August und September).

Somit handelte es sich um einen Ferialpraktikanten iSd § 1 Abs.2 lit.f AuslBG und war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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