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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250526/2/Kon/La

Linz, 19.09.1996

VwSen-250526/2/Kon/La Linz, am 19. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des Herrn R R, E, L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M M, Dr. C R, Dr. D S, L, L vom 21. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.

Mai 1996, GZ 101-6/3-53-46.1, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Tatvorwurf:

"Der Beschuldigte, Herr R R, geboren am 19.1.1934, wohnhaft:

G, U, hat es als Gewerbeinhaber der Firma R R, Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, E, 4020 Linz, verwal tungsstrafrechtlich zu verantworten, daß folgende(r) ausländische Staatsbürger von o.a. Firma beschäftigt wurde, ohne daß für diese(n) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde (gem. § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz), noch diese(r) im Besitze eines Befreiungsscheines (§ 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz) oder einer Arbeitserlaubnis (§ 14a Ausländerbeschäftigungsgesetz) gewesen wäre:

Folgender ausländischer Dienstnehmer wurde unerlaubt beschäftigt:

Hr. F L, geb. 5.10.1960, rumänischer Staatsbürger, S, A; beschäftigt am 27.9.1991 (Datum der Anzeige des Arbeitsamtes Linz) als Heimarbeiter (Motorreparaturen)." Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer a) entgegen § 3 Abs.3, 4 und 5 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt rechtzeitig anzuzeigen.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) möglich ist.

Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Anbetracht des Wortlautes des § 3 Abs.1 AuslBG insoferne nicht, als der Beschuldigte darin nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber angesprochen wird. Die Tat wurde dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Gewerbeinhaber vorgeworfen. Mit dieser Funktion (Gewerbeinhaber) verbindet sich zum einen nicht notwendigerweise die Stellung als Arbeitgeber, zum anderen ist der Gewerbeinhaber, soferne er auch Gewerbeausübender ist, allein in dieser Eigenschaft nur die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften strafrechtlich verantwortlich.

Eine Verbesserung des Spruches war nicht mehr möglich, da bereits zum Zeitpunkt der Berufungsvorlage die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach dem AuslBG abgelaufen war.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Auf Grund der spruchmäßigen Entscheidung ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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