Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250529/5/Lg/Shn

Linz, 05.09.1996

VwSen-250529/5/Lg/Shn Linz, am 5. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Ing. M, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. Mai 1996, Zl.SV96-7, 26-1994-Hol, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idF BGBl.Nr.502/1993 (AuslBG) zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II: Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 3, 31 Abs.1 und 3 VStG Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber neun Geldstrafen in Höhe von je 2.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 22 Stunden verhängt, weil er als "außenvertretungsbefugte Person der N zuletzt G, vormals P" neun tschechische Staatsangehörige als Volontäre beschäftigt habe, ohne diese Beschäftigung "spätestens am 30.8. bzw 14.9.1993 dem zuständigen Arbeitsamt Linz anzuzeigen".

Näherhin lautet der Vorwurf dahingehend, die Beschäftigung A. der Volontäre J, J, K, S vom 14.9. bis 15.10.1993 auf einer Baustelle in K nicht am 14.9. und B. der Volontäre J, K, S, H, T, Z, V und H vom 30.8. bis 1.9.1993 auf einer Baustelle in P nicht am 30.8.1993 vorschriftsmäßig angezeigt zu haben.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

2.1. Zu A. (Einsatz der Volontäre in K vom 14.9.1993 bis 5.10.1993):

Diesbezüglich ist festzustellen, daß aus dem Akt keine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 28 Abs.2 AuslBG) ersichtlich ist:

Die Strafverfügung vom 14.3.1995 (BH Schärding) enthält zwar einen tauglichen Tatvorwurf, liegt aber bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.3.1994 (M) war zwar rechtzeitig, enthält aber keinen tauglichen Tatvorwurf, da die Tatzeit lediglich in Form der Zitierung des Gesetzeswortlauts des § 3 Abs.5 AuslBG erwähnt, nicht jedoch konkretisiert ist (es wird lediglich referiert, daß die Ausländer nach Angaben des Poliers am Tag der Betretung am 5.10.1993 "seit ca drei Wochen" beschäftigt wurden). Überdies werden die Sachverhaltselemente der Nichtanzeige eines Volontariats nicht umschrieben, sondern ist (ebenfalls nur eine Angabe des Poliers referierend) undeutlich von einem "Ausbildungsverhältnis" die Rede, an welche sich eine Rechtsbelehrung über eine "Meldepflicht" gemäß § 3 Abs.5 AuslBG anschließt, wobei nicht einmal diese Rechtsbelehrung auf die Tatbestandselemente des Volontariats hinweist.

Da sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Zu B. (Einsatz der Volontäre in P am 30.8. und 1.9.1993):

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 1. September 1996. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 10. Juni 1996) bedingten Verkürzung der dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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