Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250530/11/KON/FB

Linz, 17.06.1997

VwSen-250530/11/KON/FB Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J S, D, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde, vom 6. April 1996, MA2-SV-47-1995, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 895/1995, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Verspätet ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 24 VStG finden die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut im Akt erliegenden Rückschein (RSa) dem Beschuldigten durch Hinterlegung beim Postamt W am 23. April 1996 zugestellt. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982, gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann demnach mit Dienstag, dem 23. April 1996 zu laufen und endete mit Ablauf Dienstag, dem 7. Mai 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die vorliegende Berufung jedoch erst am 23.5.1996 - sohin um 16 Tage verspätet - im Wege der Telekopie vom Beschuldigten eingebracht und ist am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschuldigte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs.3 ZustellG), sind im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. So hat der Beschuldigte die diesbezüglich nachweisbar an ihn ergangene Anfrage des unabhängigen Verwaltungssenates innerhalb der ihm hiefür eingeräumten Frist nicht beantwortet. Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz geht daher davon aus, daß das angefochtene Straferkenntnis als am 23. April 1996 rechtswirksam zugestellt zu gelten hat. Aufgrund der verspäteten Berufungseinbringung war wie im Spruch zu entscheiden, wobei es der Berufungsbehörde verwehrt war, eine Sachentscheidung zum Berufungsvorbringen zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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