Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550128/4/Gf/Gam VwSen550129/2/Gf/Gam

Linz, 22.12.2003

 

 VwSen-550128/4/Gf/Gam

VwSen-550129/2/Gf/Gam Linz, am 22. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Anträge der Ing. A W-W-U GmbH, vertreten durch die RAe Dr. F G und Dr. S S, auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung und auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens auf Grund des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes im Zuge der Vergabe von Installationsarbeiten im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Errichtung der Landesmusikschule W (Antragsgegnerin: Gemeinde W ), beschlossen:

 

 

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 18 OöVergNPG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

Begründung:

 

 

1. In ihrem am 15. Dezember 2003 zur Post gegebenen, ho. am nächsten Tag eingelangten Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sie sich um die Zuerkennung eines Auftrages betreffend Lieferungen und Leistungen für den Bereich Heizung-Lüftung-Sanitär-Regelung im Zusammenhang mit dem Bau der Landesmusikschule W beworben habe. Da der Zuschlag ausschreibungsgemäß dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen und sie bei der Angebotsöffnung als Billigstbieter hervorgegangen sei, habe sie sohin auch mit der Erteilung dieses Auftrages rechnen können. Tatsächlich sei ihr jedoch von der Gemeinde W mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 mitgeteilt worden, dass der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden sei.

 

Diese Zuschlagserteilung sei zum einen aus formalen Gründen nichtig, weil keine ordnungsgemäße Bekanntgabe an alle Bieter erfolgt sei. Zum anderen erweise sie sich aber auch inhaltlich als rechtswidrig, weil sie nicht zu Gunsten des preislich niedrigsten Angebotes ergangen sei, da seitens des tatsächlich zum Zug gekommenen Bieters nur das Hauptangebot, nicht aber auch das - technisch minderwertige - Alternativangebot hätte berücksichtigt werden dürfen.

 

Infolge der rechtswidrigen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes drohe ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 60.000 Euro (Erfüllungsinteresse).

 

Daher werden ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sowie ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde W zu Zl. 320.0/2003 und den Beschwerdeschriftsatz; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 12 OöVergNPG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. § 18 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 153/2002 (im Folgenden: OöVergNPG), sieht hinsichtlich der Zulässigkeit der auf dieses Gesetz gestützten Anträge u.a. vor, dass vom Antragsteller eine Pauschalgebühr einzuheben ist. Diese ist gemäß § 18 Abs. 3 OöVergNPG "durch Einzahlung mittels Erlagschein bei Antragstellung" zu entrichten; nach Maßgabe der beim Oö. Verwaltungssenat bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder mittels Kreditkarte erfolgen.

 

Dies präzisierend legt § 2 der Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl.Nr. 127/2003 (im Folgenden: OöVergPauschVO), fest, dass die Gebühr "gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten" ist. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den UVS nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

 

3.2. Die zuletzt angesprochenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen bestehen derzeit beim Oö. Verwaltungssenat nicht. Daher kann gegenwärtig die Gebühr nur mittels Erlagschein oder im Wege der Barzahlung entrichtet werden.

 

Dass die Antragstellerin diesem Erfordernis entweder in der einen oder in der anderen Form entsprochen hätte, wird von ihr selbst gar nicht behauptet (geschweige denn nachgewiesen), im Gegenteil: In einem ihre Beschwerde vom 11. Dezember 2003 ergänzenden Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 weisen ihre Rechtsvertreter vielmehr explizit darauf hin, dass ihre "Mandantin die zu entrichtende Gebühr für den Antrag unverzüglich nach Vorschreibung zur Einzahlung" bringen wird und sie "die persönliche Haftung für die Entrichtung dieser Gebühr" übernehmen.

 

Damit ist aber den Anforderungen des § 18 Abs. 3 OöVergNPG i.V.m. § 2 OöVergPauschVO, die auf eine Entrichtung spätestens gleichzeitig mit der Antragseinbringung abstellen, offenkundig nicht entsprochen. Mit dieser Regelung geht nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates auch die Verpflichtung für die Beschwerdeführerin einher, sich bereits vor der Antragstellung über die Modalitäten der Vergebührung zu informieren.

 

Eben deshalb, weil das Gesetz angesichts der Höhe dieser Gebühren aus naheliegenden Gründen - insbesondere z.B. auch, um die einwöchige Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 OöVergNPG nicht durch ein Mängelbehebungsverfahren zu gefährden - deren Entrichtung spätestens bis zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages fordert, handelt es sich jedenfalls im Falle der vollständigen Nichtentrichtung der Gebühr auch nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel. (Gegenteiliges kann im Übrigen auch nicht aus § 6 Abs. 2 Z. 4 OöVergNPG geschlossen werden, denn selbst aus dieser Bestimmung folgt - wie aus dem Wort "ordnungsgemäß" hervorgeht -, dass ein Verbesserungsauftrag nur dann in Betracht kommt, wenn z.B. die Gebühr nicht auf das dem UVS zugewiesene Konto, sondern auf ein anderes Konto seines Rechtsträgers [Land Oberösterreich] einbezahlt wurde; die Gebühr infolge Fehleinschätzung des Antragstellers darüber, welcher Tarif maßgeblich ist, in zu geringer Höhe einbezahlt wurde; die vorhandenen Barmittel bei persönlicher Antragseinbringung unvermittelt nicht völlig ausreichen; o.ä. - in Fällen also, in denen dem Beschwerdeführer sowohl das Ausmaß als auch die Notwendigkeit der Gebührenentrichtung spätestens bis zur Antragstellung durchaus bewusst ist, die ordnungsgemäße Entrichtung aber [nicht am Willen, sondern] aus faktischen Gründen infolge einer geringfügigen Sorgfaltswidrigkeit gescheitert ist.)

 

Vielmehr führt die Nichterfüllung dieser Voraussetzung zur Unzulässigkeit des Antrages.

 

3.3. Daher waren auch die vorliegenden Anträge gemäß § 18 OöVergNPG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen.

 

Dies hindert die Beschwerdeführerin freilich nicht daran, ihre Anträge binnen offener Rechtsmittelfrist neuerlich und ordnungsgemäß vergebührt einzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

 
 

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