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VwSen-250537/3/KON/KM

Linz, 12.06.1997

VwSen-250537/3/KON/KM Linz, am 12. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Besitzer: Dr. Grof) über die sich lediglich gegen das Strafausmaß richtende Berufung des J S, K, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.8.1996, SV96-7-1996, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängten Strafen jeweils auf den Betrag von 25.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf die Dauer von jeweils 132 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf insgesamt 7.500 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 16 Abs.1 und 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der S GmbH, P zu verantworten, daß diese Gesellschaft zumindest in der Zeit vom 10. Juni 1996 bis 13. Juni 1996 die polnischen Staatsangehörigen P R, W W und P S in einem Arbeitsverhältnis als Bauhilfsarbeiter auf der Baustelle in der Ortschaft P, zwischen den Objekten P 38 und 21 (Gde.S) beschäftigt hat, ohne daß vom Arbeitsmarktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt wurde, obwohl Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfen, wenn ihnen für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt und obwohl Sie bereits mit Bescheid SV96-19-1995 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. September 1995 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 und § 9 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich gemäß § ist, Ersatzfreiheitsstrafe von je S 30.000,-- je 168 Stunden 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG 175 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 9.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt S 99.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Das Strafausmaß wurde von der belangten Behörde im wesentlichen damit begründet, daß im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen seien, hingegen sich straferschwerend auswirke, daß dem Beschuldigten erwiesenermaßen bekannt gewesen sei, daß die Beschäftigung von Ausländern einer Bewilligung nach dem AuslBG bedürfe, sodaß strafrechtlich eindeutig Vorsatz vorläge. Weiters sei von einer Ablehnung oder zumindest gleichgültigen Einstellung des Beschuldigten gegenüber rechtlich geschützten Werten auszugehen. Es läge daher ein beharrliches, vorsätzliches Unterlassen vor, welches die Schuld im Lichte der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung sehr groß erscheinen lasse. Gerade diese beharrliche Mißachtung der geltenden Rechtsnormen erfordere es, dem Beschuldigten die Bedeutung der Rechtsordnung durch entsprechende Ahndung seines Verhaltens bewußt zu machen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, der vorsätzlichen Tatbegehung sowie der Bedeutung des Schutzzweckes der verletzten Norm erscheine die verhängte Strafe (im besonderen wohl das Strafausmaß gemeint) zweifellos als gerechtfertigt und notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

In seiner sich lediglich gegen das Strafausmaß richtenden Berufung bringt der Beschuldigte vor, daß die verhängte Geldstrafe sowohl in Hinsicht auf seine Einkommenssituation wie auch auf den Schuldgehalt der Taten bei weitem überhöht sei. Er sei Geschäftsführer der M GmbH und beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen von 29.000 S, aus dem ein Nettobezug von 18.200 S resultiere. Im weiteren sei er sorgepflichtig für seine Gattin und drei Kinder im Alter von 10 bis 14 Jahren. Aus seinen Gesellschaftsanteilen beziehe er keinen Gewinn, weil die Gesellschaft aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation keine Gewinne verzeichne und demgemäß keine Gewinne an die Gesellschafter ausschütten könne.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der Beschuldigte in erstmaliger Wiederholung die drei Ausländer unerlaubt beschäftigt hat, sodaß der zweitqualifizierte Strafsatz gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a des AuslBG zur Anwendung kommt. Dieser sieht seit dem 1. Jänner 1996 einen Strafrahmen von 20.000 S bis 120.000 S vor (Novelle BGBl.Nr. 895/1995).

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen sind daher als im unteren Bereich dieses Strafrahmens gelegen zu erachten. Dennoch waren die verhängten Strafen auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß aus folgenden Gründen herabzusetzen:

Die belangte Behörde ist - wenngleich unverschuldet - von mangelnder Sorgepflicht des Beschuldigten ausgegangen. Dies ist aber laut glaubwürdigem Berufungsvorbringen nicht der Fall, vielmehr ist der Beschuldigte für seine Gattin und drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Weiters liegt entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein Strafmilderungsgrund insoweit vor, als der Beschuldigte die drei Ausländer (Polen) zur Sozialversicherung angemeldet hat (siehe hiezu VwGH v. 26.9.1991, 91/09/0068, angeführt in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S.848). Bezogen auf den gegenständlichen Fall erscheint dieser Umstand insofern strafmildernd, als der Beschuldigte den drei Ausländern jedenfalls sozialversicherungsrechtlichen Schutz zukommen lassen wollte.

Daß für die drei Polen ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand und der Gebietskrankenkasse - in Täuschungsabsicht oder nicht - unrichtige Geburtsdaten der ausländischen Arbeitnehmer übermittelt wurden, läßt die Anmeldung als Milderungsgrund unberüht. Mit geringerer Gewichtung war auch zu berücksichtigen, daß die illegale Beschäftigung lediglich drei Tage gedauert hat.

Eine weitere Herabsetzung der Strafen wäre aus Gründen der Spezial- wie Generalprävention nicht zu vertreten.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses, sind dem Beschuldigten keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

Beschlagwortung:

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