Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250538/2/Lg/Bk

Linz, 26.09.1996

VwSen-250538/2/Lg/Bk Linz, am 26. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn B vom 24. August 1996 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juni 1996, Zl. 101-6/3-53-2982.4, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 4. Juli 1996 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 26. August 1996 zur Post gegeben.

Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist (wie auch in der Berufung ausdrücklich eingeräumt) nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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