Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250539/3/KON/Ha

Linz, 13.06.1997

VwSen-250539/3/KON/Ha Linz, am 13. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die sich lediglich gegen das Strafausmaß richtende Berufung der E S, T, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. August 1996, SV96-30-1996-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von zehn Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 1.000 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 20 VStG, §§ 16 Abs.1 und 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben trotz einer bereits einschlägigen Vorstrafe in Ihrem Betrieb im Tenniscenter P, T, R, in der Zeit vom 13.2.1996 bis 23.5.1996, die jugoslawische Staatsangehörige F V, geb. 12.2.1972, beschäftigt, ohne daß für die Ausländerin eine Belschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese un- Freiheits- gemäß § von Schilling einbringlich ist, strafe von Ersatzfreiheitsstrafe von 20.000,-- 3 Wochen 28 Abs.1 Ziff.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 22.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." In Begründung der verhängten Geldstrafe weist die belangte Behörde darauf hin, daß wiederholte einschlägige Vormerkungen als straferschwerend zu werten gewesen seien. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates ist aufzuzeigen, daß das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk laut Anzeige vom 3. Juni 1996, Zl 8960/122-19/96, die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S beantragte.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

In bezug auf die zuletzt angeführte Gesetzesbestimmung ist anzumerken, daß § 20 VStG der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen einräumt. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrundezulegen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat (VwGH 31.1.1990, 89/03/0027 ua, zitiert in Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 859). Nach der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 27.2.1992, 92/02/0095) kommt es für die Anwendung der Rechtswohltat des § 20 VStG nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes. Im Bereich des AuslBG ist sowohl die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG als auch das Absehen von der Strafe nach § 21 Abs.1 VStG möglich.

Im gegenständlichen Fall war die verhängte Geldstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung aus folgenden Gründen herabzusetzen: Gemäß § 19 Abs.2 VStG gilt auch im Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes das sogenannte Doppelverwertungsverbot, welches besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes, 5. Auflage, Seite 840). Im Ausländerbeschäftigungsgesetz wird das Verwertungsverbot dann mißachtet, wenn noch nicht getilgte einschlägige Vormerkungen als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung gewertet werden, obwohl ohnehin schon der für den Fall der erstmaligen oder weiteren Wiederholung vorgesehene Strafsatz angewandt wird. Gegen das Doppelverwertungsverbot wurde im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde insofern verstoßen, als sie laut ihrer Begründung einschlägige Vormerkungen der Beschuldigten als erschwerend bei der Strafbemessung gewertet hat und zugleich die gesetzliche Mindeststrafe nach dem zweitqualifizierten Strafsatz (erstmalige und weitere Wiederholung) verhängte. Weiters hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung außer Acht gelassen, daß die Beschuldigte die Ausländerin nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung durchgehend zur Sozialversicherung angemeldet hat, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen anerkannten und auch nicht unbeträchtlichen Strafmilderungsgrund darstellt. Als strafmildernd ist auch der Umstand, daß die Beschuldigte um eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung für die gegenständliche Ausländerin angesucht hat, zu werten, wodurch sich zeigt, daß sie grundsätzlich die Beschäftigung auf legaler Grundlage vornehmen wollte.

Aufgrund der aufgezeigten Umstände war die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG geboten; deren volle Ausschöpfung war insoferne vertretbar, als der daraus resultierende Strafbetrag, welcher im übrigen dem in gleicher Höhe gestellten Strafantrag des Arbeitsinspektorates entspricht, den Strafzwecken der Prävention sowie dem Schutz der durch die Strafnorm geschützten Interessen noch entsprochen wird. Dazu kommt, daß die Anhebung der gesetzlichen Mindeststrafen nach dem AuslBG um das Doppelte durch die Novelle BGBl.Nr. 895/1995 erst am 1.1.1996 und sohin relativ kurz vor Tatahndung wirksam wurde.

Aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidung fallen für die Berufungswerberin keine Kosten für das Berufungsverfahren an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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