Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250540/4/Lg/Bk

Linz, 17.01.1997

VwSen-250540/4/Lg/Bk Linz, am 17. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. Oktober 1996, Zl. SV96-16-1996, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 895/1995, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt. Es wird jedoch die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 500 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 8.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt, weil sie einen näher bezeichneten bosnischen Staatsangehörigen zwischen 19.8.1996 und 6.9.1996 beschäftigt habe, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird der Sachverhalt nicht bestritten, jedoch sinngemäß eingewendet, die Berufungswerberin habe aus humanitären Motiven gehandelt. Der Ausländer stamme aus dem Kriegsgebiet in Bosnien. Seine Frau sei von einer Granate getroffen worden und Invalidin. Er habe für drei minderjährige Kinder Sorge zu tragen und es gebe in seinem Heimatland praktisch keine Arbeit.

3. In einer zusätzlichen Korrespondenz bestätigt die Flüchtlingshilfe des Landes , die Berufungswerberin habe die Bosnienhilfe großzügigst unterstützt. "Die Unterstützung bestand darin, daß die Fa. B bei diversen Hilfskonvois nach Bosnien, die von unserem Amt zusammengestellt wurden, diese insgesamt fünf mal kostenlos einen Lkw-Zug für den Transport von Hilfsgütern zur Verfügung stellte. Die Kosten für einen solchen Transport belaufen sich auf ca. S 30.000 bis S 40.000,--. Nunmehr am 12.12.96 findet wieder ein solcher Transport statt, im Zuge dessen auch ein Tiefladeanhänger nach Bosnien überbracht wird, welchen die Fa. B als Geschenk zur Verfügung stellt und diesen auch noch kostenlos generalüberholen ließ. In Anbetracht dieser Fakten, darf man meines Erachtens bei Frau B von einer Frau sprechen, die großes soziales Engagement zeigt und die humanitäre Hilfe weit über den als normal zu bezeichnenden Umfang leistet.

Abschließend darf ich noch bekanntgeben, daß die Fa. B in ihrem Betrieb ca. 15 ehemalige bosnische Kriegsflüchtlinge beschäftigt, für die sie eine Beschäftigungsbewilligung erwirken konnte." 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist aus den dort genannten Gründen (Unbescholtenheit, Geständnis, kurze Beschäftigungsdauer) darin beizutreten, daß die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe (also von 10.000 S) um die Hälfte (also auf 5.000 S) vorliegen. Innerhalb dieses Strafrahmens erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat jedoch eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 5.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden als angemessen, weil die Tat zwar in Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften des AuslBG, andererseits jedoch auch aus achtenswerten Beweggründen (§ 34 Z3 StGB) begangen wurde.

Andererseits ist die Tat weder gerechtfertigt noch entschuldigt (§ 6 VStG). Auch die (kumulativen) Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG liegen nicht vor, da in Anbetracht der doch nicht zu vernachlässigenden Beschäftigungsdauer die Folgen der Übertretung nicht als unbedeutend angesprochen werden können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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