Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550134/2/Gf/Jo

Linz, 05.02.2004

VwSen-550134/2/Gf/Jo Linz, am 5. Februar 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der als Berufung bezeichneten Eingabe der O S GmbH, C, B, vertreten durch die RAe Dr. S H und Mag. M S, L, W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 5. Februar 2004, Zl. Fin-090974/20-2004, wegen Abweisung eines Feststellungsantrages nach dem Oö. Vergabegesetz, beschlossen:

Der Rechtsbehelf wird an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 hat die Beschwerdeführerin u.a. einen auf § 61 des Oö. Vergabegesetzes, LGBl.Nr. 59/1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/2000 (im Folgenden: OöVergG), gestützten Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sowie auf Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Landes Oberösterreich im Zusammenhang mit der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zur Beschaffung von "Software für Dokumentmanagement, Workflow und Archivierung beim Land Oberösterreich sowie der erforderlichen Leistungen für die Implementierung eines Basisaktes" (ABl 2001/S 167-116089) gestellt.

Diese Anträge wurden mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13. Jänner 2003, Zl. Fin-090974/5-2003-Schü/Spr, teils als unzulässig zurückgewiesen und teils als unbegründet abgewiesen.

1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis (Beschluss) des Oö. Verwaltungssenats vom 5. März 2003, Zl. VwSen-550072/7/Kl/Rd, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Berufung ausschließlich solche Gründe für die Rechtswidrigkeit geltend gemacht worden seien, die im erstinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund nicht vorgebracht worden seien und daher insbesondere im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Nachprüfungsantrags Präklusion vorliege.

1.3. In der Folge hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. April 2003 (wiederum) einen auf § 61 OöVergG gestützten und u.a. insoweit konkretisierten Antrag gestellt, als die Feststellung begehrt wurde, dass der Zuschlag deshalb nicht dem Bestbieter erteilt worden sei, weil das Angebot der tatsächlich zum Zug gekommenen Mitbieterin auszuscheiden gewesen sei.

1.4. Mit Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2003/04/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof der gegen den Zurückweisungsbescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 5. März 2003 eingebrachten Beschwerde stattgegeben und diesen deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, weil dem OöVergG weder ein Neuerungsverbot noch eine Begrenzung des Streitgegenstands entnommen werden könne.

1.5. Unabhängig davon hat die Oö. Landesregierung - wenngleich verspätet - den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. April 2003 mit Bescheid vom 5. Februar 2004, Zl. Fin-090974/20-2004-Schü/Bla, als unbegründet abgewiesen und in ihrer Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass dagegen "binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben" werden könne.

1.6. Mit seinem aus Anlass des aufhebenden Erkenntnisses ergangenen (Ersatz-)Bescheid vom 13. Februar 2004, Zl. VwSen-550072/23/Kl/Pe, hat der Oö. Verwaltungssenat den ursprünglichen Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 17. Dezember 2002 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung neuerlich zurückgewiesen.

1.6.1. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischenzeitlich das Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl.Nr. 153/2002 (im Folgenden: OöVergNPG), in Kraft getreten und nach dessen § 20 Abs. 3 dritter Satz das Verfahren nach der neuen Rechtslage fortzuführen sei. Da im gegenständlichen Fall der Zuschlag bereits am 11. März 2003 erteilt worden, nach § 2 Abs. 3 OöVergNPG aber die ursprünglich beantragte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nun nicht mehr zulässig sei - sondern nur mehr festgestellt werden könnte, dass der Zuschlag nicht dem Angebot mit dem niedrigsten Preis bzw. dem technisch oder wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde -, sei daher eine entsprechende Entscheidungszuständigkeit nicht mehr gegeben. Daran ändere auch die Bestimmung des § 14 Abs. 2 OöVergNPG - wonach das Nichtigerklärungsverfahren im Anschluss an eine aufhebende Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als Feststellungsverfahren darüber, ob die angefochtene Auftraggeber-Entscheidung rechtswidrig war, fortzusetzen ist - nichts, weil im Falle einer Heranziehung dieser Norm im vorliegenden Fall, wo die Rechtsmittelwerberin am 16. April 2003 einen (weiteren) Feststellungsantrag eingebracht habe, im Ergebnis zwei Behörden - nämlich: die Oö. Landesregierung aus Anlass des letzteren und der Oö. Verwaltungssenat aus Anlass des ersteren Antrags - zur Entscheidung ein und derselben Rechtsfrage zuständig wären, was in weiterer Folge zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter führen würde.

1.6.2. Aus dieser (nach erfolgter Zustellung nunmehr rechtskräftigen) Entscheidung resultiert hinsichtlich der - nicht im Spruch, sondern bloß - in der Begründung (obiter dictum) vertretenen Auffassung, dass die Oö. Landesregierung zu einer Sachentscheidung über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 16. April 2003 zuständig sei, für das gegenständliche Verfahren allerdings keine Bindungswirkung.

1.7. Mit der vorliegenden, am 23. Februar 2004 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachten, in Entsprechung zur erteilten Rechtsmittelbelehrung als "Berufung" bezeichneten Eingabe wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen den oben unter 1.5. angeführten, ihr am 10. Februar 2004 zugestellten Bescheid der Oö. Landesregierung.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt der Oö. Landesregierung erwogen:

2.1. Nach § 20 Abs. 1 OöVergNPG ist dieses Gesetz am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten; gleichzeitig ist mit diesem Tag das OöVergG außer Kraft getreten.

Vorliegend wurde der den Anlass des hier gegenständlichen Verfahrens bildende, explizit auf § 61 OöVergG gegründete Feststellungsantrag von der Beschwerdeführerin am 16. April 2003 (s. schon vorhin, 1.3.), also zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem das OöVergG nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte.

Das OöVergNPG sieht demgegenüber überhaupt keine Zuständigkeit der Oö. Landesregierung im Vergabenachprüfungsverfahren (mehr) vor.

Unabhängig von der Frage, ob der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 16. April 2003 nicht bloß eine inhaltlich identische Wiederholung ihres Erstbegehrens vom 17. Dezember 2002 darstellt und dieser daher auch wegen entschiedener Sache als unzulässig bzw. wegen Fristversäumnis als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, hat die Oö. Landesregierung - indem sie tatsächlich eine Sachentscheidung getroffen hat - eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz ganz offenkundig nicht (mehr) zukam.

Schon aus diesem Grund wurde daher die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

2.2.1. Diesen Bescheid aufzuheben kommt jedoch dem Oö. Verwaltungssenat nicht zu, weil er insoweit nicht "zuständige Berufungsbehörde" (vgl. dazu die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2003, 887) in Bezug auf die Oö. Landesregierung ist. Die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den angefochtenen Bescheid eine Berufung an den Oö. Verwaltungssenat zulässig sei, erweist sich somit als unzutreffend. Vielmehr hätte die Rechtsmittelwerberin unmittelbar gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde erheben müssen.

Die gegenständliche "Berufung" war daher nach § 6 Abs. 1 des AVG, den der Oö. Verwaltungssenat gemäß Art. II Abs. 2 lit. A Z. 2 EGVG auch in der gegenständlichen Angelegenheit (jedenfalls subsidiär) anzuwenden hatte, an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten.

2.2.2. Diese Verfügung konnte gemäß § 12 Abs. 2 des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes, LGBl.Nr. 90/1990, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2002, durch ein Einzelmitglied getroffen werden.

.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VfGH vom 26.09.2006, Zl.: B 437/04-6, B 650/04-6

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