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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250543/2/Lg/Bk

Linz, 10.12.1996

VwSen-250543/2/Lg/Bk Linz, am 10. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 5.

November 1996, Zl. Sich96-324-1995, mit welchem der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens (betreffend das rechtskräftige Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 12. März 1996, Zl.

Sich96-324-1995) vom 8. Oktober 1996 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 69 Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 12. März 1996, Zl.

Sich96-324-1995, wurde der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P GesmbH wegen illegaler Ausländerbeschäftigung bestraft. Dieses Straferkenntnis ließ der Berufungswerber rechtskräftig werden. Über seinen Rechtsanwalt stellte der Berufungswerber am 8. Oktober 1996 einen Wiederaufnahmeantrag. Der Wiederaufnahmeantrag geht von der Rechtsauffassung aus, daß für Übertretungen des AuslBG der gewerberechtliche, nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer, verantwortlich sei.

Im Wiederaufnahmeantrag wird das Vorliegen aller drei Tatbestände des § 69 Abs.1 AVG behauptet: Der Erschleichungstatbestand (§ 69 Abs.1 Z1 AVG) sei erfüllt, weil der Berufungswerber durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer vorsätzlich falsch informiert worden sei und er deshalb kein Rechtsmittel gegen das erwähnte Straferkenntnis ergriffen habe. Dies stelle eine gerichtlich strafbare Handlung iSd § 69 Abs.1 Z1 AVG dar. Der Neuerungstatbestand (§ 69 Abs.1 Z2 AVG) sei erfüllt, weil der Berufungswerber aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse bzw der Fehlinformation durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu spät erfahren habe, daß nicht er (als handelsrechtlicher Geschäftsführer), sondern der gewerberechtliche Geschäftsführer zu bestrafen gewesen wäre. Der Vorfragentatbestand (§ 69 Abs.1 Z3 AVG) sei erfüllt, weil die Frage, ob der handelsrechtliche oder der gewerberechtliche Geschäftsführer für Übertretungen des AuslBG strafbar sei, eine Vorfrage des gegenständlichen Straferkenntnisses darstelle.

Mit Bescheid vom 5. November 1996, Zl. Sich96-324-1995 wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag ab. In der Begründung wird darauf verwiesen, daß dem Berufungswerber am 14. Dezember 1995, in Gegenwart eines Dolmetsch, der Tatvorwurf klargemacht worden sei, einschließlich des Umstandes, daß der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer für Verletzungen des AuslBG einstehen müsse.

Außerdem hätte es dem Berufungswerber oblegen, sich über den Inhalt des Straferkenntnisses ausreichend zu informieren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung. Diese enthält im Vergleich zum Wiederaufnahmeantrag keine wesentlichen zusätzlichen Argumente zur Begründung des Begehrens auf Wiederaufnahme.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungswerbers ist festzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der handelsrechtliche (nicht der gewerberechtliche) Geschäftsführer für Verletzungen des AuslBG verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat (vgl. statt vieler weiterer zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0491, vom 22.

April 1993, Zl. 93/09/0083, vom 25. September 1992, Zl.

92/09/0161, vom 23. April 1992, Zl. 92/09/0006, vom 17.

Jänner 1991, Zl. 90/09/0135 und vom 8. Oktober 1990, Zl.

90/19/0267). Alle Folgerungen, die der Berufungswerber aus seiner gegenteiligen Rechtsauffassung ziehen zu können meint, entbehren daher schon aus diesem Blickwinkel jeder Grundlage.

Im übrigen ist den Ausführungen des Berufungswerbers zur Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages entgegenzuhalten:

§ 69 Abs.1 Z1 AVG setzt die Erschleichung eines Bescheides voraus. Der Erschleichungstatbestand ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil der einzige in Betracht kommende Bescheid - das Straferkenntnis, mit dem der Berufungswerber wegen illegaler Ausländerbeschäftigung bestraft worden war - ganz offensichtlich und auch nach den Behauptungen des Berufungswerbers nicht erschlichen wurde.

Soweit der Berufungswerber überhaupt Behauptungen aufstellt, die - in gewissem Sinn - mit einer "Erschleichung" zu tun haben könnten, richten sich diese Behauptungen nicht auf die Erschleichung eines Bescheides. Vielmehr gehen diese Behauptungen dahin, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer (wohl gemeint: um sich selbst vor Bestrafung zu schützen) gleichsam die Rechtskraft der Bestrafung erschlichen haben könnte, indem er dem Berufungswerber den Rat erteilte, kein Rechtsmittel gegen die Bestrafung zu ergreifen. Wie dieser "Schlangenrat" (so die Berufung) des gewerberechtlichen Geschäftsführers unter dem Blickwinkel des § 108 StGB bzw die behauptete Vorenthaltung von Informationen über die Korrespondenz des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch diesen unter dem Blickwinkel des § 118 StGB zu beurteilen ist, ist vom unabhängigen Verwaltungssenat daher nicht zu prüfen.

Was den Neuerungstatbestand (§ 69 Abs.1 Z2 AVG) betrifft, so erschöpft sich die Behauptung des Berufungswerbers offensichtlich darin, erst zu spät (nämlich erst von seinem Rechtsanwalt) informiert worden zu sein, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer gar nicht für die Übertretung des AuslBG zur Verantwortung gezogen hätte werden dürfen.

Dabei handelt es sich nicht um neue Tatsachen und Beweismittel, wie sie von § 69 Abs.1 Z2 AVG vorausgesetzt werden, sondern um eine Rechtsauffassung, die noch dazu, wie bereits dargelegt, falsch ist.

Der Vorfragentatbestand (§ 69 Abs.1 Z3 AVG) ist schon deshalb nicht erfüllt, weil die Frage, ob für Verletzungen des AuslBG der handelsrechtliche oder der gewerberechtliche Geschäftsführer einzustehen hat, keine Vorfrage im hier maßgeblichen rechtlichen Sinn ist. Damit in Zusammenhang steht, daß nicht erkennbar ist, welche mittlerweile gefällte behördliche (gerichtliche) Entscheidung, deren Vorliegen § 69 Abs.1 Z3 AVG voraussetzt, nach Auffassung des Berufungswerbers im gegenständlichen Fall in Betracht kommen könnte. Die daher ohnehin irrelevante hypothetische Annahme, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde könnte die gegenständliche Rechtsfrage anders lösen als die belangte Behörde, wäre aus besagten Gründen sowieso verfehlt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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