Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250544/2/Lg/Bk

Linz, 19.12.1996

VwSen-250544/2/Lg/Bk Linz, am 19. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31. Oktober 1996, Zlen. SV96-29-1994 und SV96-35,1994, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, idgF, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber bestraft, weil er als iSv § 9 VStG Außenvertretungsbefugter zu verantworten habe, daß die Firma F eine Ausländerin illegal beschäftigt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Angelegenheiten illegaler Ausländerbeschäftigung iSd AuslBG der Unternehmenssitz Tatort. Im gegenständlichen Fall liegt nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Unternehmenssitz in G. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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