Linz, 10.01.1997
VwSen-250550/3/Lg/Bk Linz, am 10. Jänner 1997 DVR.0690392
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A vom 13. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. November 1996, Zl. SV96-21-1995-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 beschlossen:
Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.
Entscheidungsgründe:
Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 26.11.1996 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 13.12.1996 eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Dr. Langeder