Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550134/9/Gf/Da

Linz, 26.03.2004

 

 VwSen-550134/9/Gf/Da Linz, am 26. März 2004

DVR.0690392
 
 
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Konrath, den Berichter Dr. Grof und die Beisitzerin Mag. Bismaier aus Anlass der als Beharrungsantrag bezeichneten, auf Entscheidung einer Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 5. Februar 2004, Zl. Fin-090974/20-2004, gerichteten Eingabe der O S GmbH, , vertreten durch die RAe Dr. S H und Mag. M S, , beschlossen:

 

 

Der Antrag wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 hat die Beschwerdeführerin u.a. einen auf § 61 des Oö. Vergabegesetzes, LGBl.Nr. 59/1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/2000 (im Folgenden: OöVergG), gestützten Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sowie auf Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Landes Oberösterreich im Zusammenhang mit der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zur Beschaffung von "Software für Dokumentmanagement, Workflow und Archivierung beim Land Oberösterreich sowie der erforderlichen Leistungen für die Implementierung eines Basisaktes" (ABl 2001/S 167-116089) gestellt.

 

Diese Anträge wurden mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13. Jänner 2003, Zl. Fin-090974/5-2003-Schü/Spr, teils als unzulässig zurückgewiesen und teils als unbegründet abgewiesen.

 

1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis (Beschluss) des Oö. Verwaltungssenats vom 5. März 2003, Zl. VwSen-550072/7/Kl/Rd, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Berufung ausschließlich solche Gründe für die Rechtswidrigkeit geltend gemacht worden seien, die im erstinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund nicht vorgebracht worden seien und daher insbesondere im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Nachprüfungsantrags Präklusion vorliege.

 

1.3. In der Folge hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. April 2003 (wiederum) einen auf § 61 OöVergG gestützten und u.a. insoweit konkretisierten Antrag gestellt, als die Feststellung begehrt wurde, dass der Zuschlag deshalb nicht dem Bestbieter erteilt worden sei, weil das Angebot der tatsächlich zum Zug gekommenen Mitbieterin auszuscheiden gewesen sei.

 

1.4. Mit Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2003/04/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof der gegen den Zurückweisungsbescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 5. März 2003 eingebrachten Beschwerde stattgegeben und diesen deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, weil dem OöVergG weder ein Neuerungsverbot noch eine Begrenzung des Streitgegenstands entnommen werden könne.

 

1.5. Unabhängig davon hat die Oö. Landesregierung - wenngleich verspätet - den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. April 2003 mit Bescheid vom 5. Februar 2004, Zl. Fin-090974/20-2004-Schü/Bla, als unbegründet abgewiesen und in ihrer Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass dagegen "binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben" werden könne.

 

1.6. Mit seinem aus Anlass des aufhebenden Erkenntnisses ergangenen (Ersatz-)Bescheid vom 13. Februar 2004, Zl. VwSen-550072/23/Kl/Pe, hat der Oö. Verwaltungssenat den ursprünglichen Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 17. Dezember 2002 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung - unter Mitbehandlung ihres auf § 61 Abs. 4 OöVergG gestützten Feststellungsantrages - neuerlich zurückgewiesen.

 

1.6.1. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischenzeitlich das Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl.Nr. 153/2002 (im Folgenden: OöVergNPG), in Kraft getreten und nach dessen § 20 Abs. 3 dritter Satz das Verfahrens nach der neuen Rechtslage fortzuführen sei. Da im gegenständlichen Fall der Zuschlag bereits am 11. März 2003 erteilt worden, nach § 2 Abs. 3 OöVergNPG aber die ursprünglich beantragte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nun nicht mehr zulässig sei - sondern nur mehr festgestellt werden könnte, dass der Zuschlag nicht dem Angebot mit dem niedrigsten Preis bzw. dem technisch oder wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde -, sei daher eine entsprechende Entscheidungszuständigkeit nicht mehr gegeben. Daran ändere auch die Bestimmung des § 14 Abs. 2 OöVergNPG - wonach das Nichtigerklärungsverfahren im Anschluss an eine aufhebende Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als Feststellungsverfahren darüber, ob die angefochtene Auftraggeber-Entscheidung rechtswidrig war, fortzusetzen ist - nichts, weil im Falle einer Heranziehung dieser Norm im vorliegenden Fall, wo die Rechtsmittelwerberin am 16. April 2003 einen (weiteren) Feststellungsantrag gemäß § 61 Abs. 4 OöVergG eingebracht habe, im Ergebnis zwei Behörden - nämlich: die Oö. Landesregierung aus Anlass des letzteren und der Oö. Verwaltungssenat aus Anlass des ersteren Antrags - zur Entscheidung ein und derselben Rechtsfrage zuständig wären, was in weiterer Folge zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter führen würde.

 

1.6.2. Aus dieser (nach erfolgter Zustellung nunmehr rechtskräftigen) Entscheidung resultiert hinsichtlich der - nicht im Spruch, sondern bloß - in der Begründung (obiter dictum) vertretenen Auffassung, dass die Oö. Landesregierung zu einer Sachentscheidung über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 16. April 2003 zuständig sei, für das gegenständliche Verfahren allerdings keine Bindungswirkung.

 

1.7. Mit der vorliegenden, am 23. Februar 2004 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachten, in Entsprechung zur erteilten Rechtsmittelbelehrung als "Berufung" bezeichneten Eingabe wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen den oben unter 1.5. angeführten, ihr am 10. Februar 2004 zugestellten Bescheid der Oö. Landesregierung.

 

1.8. Dieser Schriftsatz wurde vom Oö. Verwaltungssenat als Bescheidbeschwerde gedeutet und daher mit Beschluss vom 5. Februar 2004, Zl. VwSen-550134/2/Gf/Jo, gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das OöVergNPG nach seinem § 20 Abs. 1 am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten und gleichzeitig mit diesem Tag das OöVergG außer Kraft getreten sei.

 

Vorliegend sei der den Anlass des hier gegenständlichen Verfahrens bildende, explizit auf § 61 OöVergG gegründete Feststellungsantrag von der Beschwerdeführerin am 16. April 2003 (s. schon unter 1.3.), also zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem das OöVergG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört habe.

 

Das OöVergNPG sehe demgegenüber überhaupt keine Zuständigkeit der Oö. Landesregierung im Vergabenachprüfungsverfahren (mehr) vor.

 

Unabhängig von der Frage, ob der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 16. April 2003 nicht bloß eine inhaltlich identische Wiederholung ihres Erstbegehrens vom 17. Dezember 2002 darstelle und dieser daher auch wegen entschiedener Sache als unzulässig bzw. wegen Fristversäumnis als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, hat die Oö. Landesregierung - indem sie tatsächlich eine Sachentscheidung getroffen hat - eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz ganz offenkundig nicht (mehr) zugekommen sei.

 

Schon aus diesem Grund sei daher die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.

 

Diesen Bescheid aufzuheben komme jedoch dem Oö. Verwaltungssenat nicht zu, weil er insoweit nicht "zuständige Berufungsbehörde" (vgl. dazu die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2003, 887) in Bezug auf die Oö. Landesregierung sei. Die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den angefochtenen Bescheid eine Berufung an den Oö. Verwaltungssenat zulässig sei, erweise sich somit als unzutreffend. Vielmehr hätte die Rechtsmittelwerberin unmittelbar gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde erheben müssen.

 

1.9. Gegen diese Weiterleitung richtet sich der gegenständliche Antrag, mit dem die Beschwerdeführerin auf einer Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat beharrt.

 

Begründend wird dazu vorgebracht, dass die Oö. Landesregierung gemäß der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 2) erster Satz OöVergNPG zur Entscheidung über ihren Antrag vom 16. April 2003 weiterhin zuständig gewesen sei.

 

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

2.1. Nach § 20 Abs. 2 erster Satz OöVergNPG unterliegen Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des OöVergNPG durch einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt des Auftraggebers eingeleitet wurden, hinsichtlich der Nachprüfung weiterhin den Bestimmungen des vierten Teiles des OöVergG.

 

2.2. Dem wurde im gegenständlichen Fall insofern Rechnung getragen, als der Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2002 - wie bereits zuvor dargetan - zunächst mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13. Jänner 2003 und sodann mit den Bescheiden des Oö. Verwaltungssenates vom 5. März 2003 sowie vom 13. Februar 2004 - im Ergebnis durch Zurückweisung, die wiederum bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts hätte bekämpft werden können - erledigt wurde.

 

2.3. Demgegenüber wäre der von der Rechtsmittelwerberin am 16. April 2003 gestellte, explizit auf § 61 OöVergG gestützte Antrag, mit dem offensichtlich "vorsichtshalber" der in der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 5. März 2003 geäußerten Rechtsansicht Rechnung getragen werden sollte, von der Oö. Landesregierung entweder - im Hinblick auf die noch offene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - an den Oö. Verwaltungssenat weiterzuleiten und von diesem im Zuge seiner Entscheidung (Ersatzbescheid) vom 13. Februar 2004 mit zu erledigen oder von der Oö. Landesregierung wegen Unzuständigkeit bzw. entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

 

Indem die Oö. Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 5. Februar 2004 jedoch tatsächlich eine eigenständige Sachentscheidung getroffen hat, hat sie eine Zuständigkeit angenommen, die ihr von Gesetzes wegen keinesfalls zukam und dadurch die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt.

 

2.4. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid wirkt nicht zuständigkeitsbegründend (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., wien 2004, 765).

 

Da der Oö. Verwaltungssenat auch sonst weder auf Grund genereller Rechtsvorschriften noch speziell auf Grund des OöVergNPG Oberbehörde der Oö. Landesregierung ist (und die Nichtberücksichtigung ihres auf § 61 Abs. 4 OöVergG gestützten Antrages vom 16. April 2004 von der Beschwerdeführerin vielmehr mittels einer Beschwerde gegen den h. Ersatzbescheid vom 13. Februar 2004 oder mittels - im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung - eines Wiedereinsetzungsantrages zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 5. Februar 2004 an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geltend zu machen gewesen wäre), war er daher zur Erledigung der gegenständlichen Berufung nicht zuständig.

 

Deshalb wurde das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel bereits mit h. Beschluss vom 5. März 2004, Zl. VwSen-550134/2/Gf/Jo, an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet. Der vorliegende "Beharrungsantrag" war wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2004, 122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Dr. K o n r a t h

 

 

 
 

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