Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250554/5/Lg/Bk

Linz, 28.03.1997

VwSen-250554/5/Lg/Bk Linz, am 28. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn R, vertreten durch RA Dr. K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Dezember 1996, Zl. 101-6/3-53-1735.5, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, fünf näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige am 26.8.1994 unter Verstoß gegen das AuslBG beschäftigt zu haben.

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die Niederschrift des Arbeitsmarktservice (regionale Geschäftsstelle Linz) über die Angaben eines der Ungarn und eines österreichischen Arbeitnehmers der Firma des Berufungswerbers (Bw) anläßlich der Betretung. Der Ungar sagte aus, er (und sinngemäß seine ungarischen Kollegen) seien bei der Firma Z (Ungarn) beschäftigt. Ihr (ungarischer) Chef hätte die ungarischen Arbeitnehmer vor ca einer Woche auf die Baustelle gebracht, wo sie Parkett nach Plan verlegt hätten. Das Geld zum Unterhalt hätten die Ungarn aus Ungarn mitgebracht. (Die Rubrik Verdienst in der Niederschrift mit dem erwähnten ungarischen Arbeitnehmer ist freigelassen.) Der österreichische Arbeitnehmer der Firma des Bw gab bekannt, er habe die Ungarn in Verlegetechniken eingeschult. Ein Aktenvermerk des AMS hält fest, daß die Ungarn beim Verlassen der Baustelle, welche nach dem Eindruck der Kontrollorgane auf Aufforderung des Juniorchefs erfolgt sei, aufgegriffen worden seien. Weiters verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Rechtfertigung des Bw, die Ausländer seien zur Schulung in Österreich gewesen und daß er dies der O.ö. GKK (nachweislich) schriftlich mitgeteilt habe. Darin ist festgehalten, daß die bei der ungarischen Firma beschäftigten Ungarn etwa zwei Wochen zur Schulung in Linz seien und von der Firma des Bw keine Geldbezüge erhielten, sondern nur das Quartier bezahlt werde. Im Einklang mit dem AMS wertete die belangte Behörde das Zurverfügungstellen eines Quartiers als eine ein Volontariat ausschließende Naturalentlohnung. 2. In der Berufung wird dagegen im wesentlichen eingewendet, bei der "Bezahlung" des Quartiers habe es sich lediglich um eine Organisation des Quartiers in Verbindung mit einem später gegenzuverrechnenden In-Vorlage-Treten gehandelt.

3. Anläßlich der Berufungsvorlage regte die belangte Behörde die Einholung von Unterlagen an, die die behauptete Gegenverrechnung dokumentieren. Das AMS enthielt sich einer Stellungnahme.

4. Daraufhin legte der Bw die Kopie eines Schreibens der ungarischen Firma vom 29.7.1994 vor. Darin wird das Kommen der ungarischen Arbeitnehmer zur Einschulung angekündigt und die Bitte geäußert, die Firma des Bw möge ein Quartier besorgen. Die Kosten würden bei der Abrechnung der Baustelle D abgezogen.

Ergänzend wird in der Stellungnahme des Bw darauf hingewiesen, daß die in diesem Schreiben als Zeitpunkt des Kommens der Ungarn (32. Kalenderwoche) angekündigte Zeit mit den Begleitumständen des Falles harmoniert. Daß keine Arbeitspflicht gegenüber der Firma des Bw bestanden habe, sei ua durch die vom AMS niederschriftlich festgehaltene Aussage des betreffenden ungarischen Arbeitnehmers untermauert. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Volontariat (nach der zum Tatzeitraum geltenden Fassung des AuslBG) voraus: 1. einen bestimmten Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis), 2. das Fehlen der Arbeitspflicht, 3. das Nichtbestehen eines Entgeltsanspruches sowie 4. die Befristung der Beschäftigung auf maximal drei Monate.

Der Ausbildungszweck der Beschäftigung, das Fehlen der Arbeitspflicht sowie die Befristung der Beschäftigung (2 Wochen) wurden von den Parteien des Verfahrens nicht in Zweifel gezogen und sind daher, da auch die Aktenlage zu keinen Zweifeln Anlaß gibt, als unbestrittene Tatsachen als erwiesen anzunehmen.

Hinsichtlich der Frage der Naturalentlohnung teilt der unabhängige Verwaltungssenat die von der belangten Behörde offensichtlich implizit vertretene (und der Meinung des Bw folgende) Auffassung, daß eine Naturalentlohnung nicht vorliegt, wenn die Kostentragung durch das österreichische Ausbildungsunternehmen nur eine vorläufige ist (in diesem Sinn zB auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1991, Zl. 91/09/0058, insofern dieses auf S 9 auf eine "besondere Absprache" Rücksicht nimmt).

Der unabhängige Verwaltungssenat folgte auch der Anregung der Erstbehörde, den Bw zur Vorlage schriftlicher Dokumente über die beabsichtigte Refundierung der Quartierkosten aufzufordern. Das vorgelegte Schreiben der ungarischen Firma dokumentiert die einschlägige Behauptung des Bw zumindest insoweit, daß die Richtigkeit des Vorbringens des Bw nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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