Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250556/7/DI/FB

Linz, 10.11.1997

VwSen-250556/7/DI/FB Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn V K T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 1996, SV96-23-1996-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in der Schuldfrage und hinsichtlich der verhängten Geldstrafe keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Im Strafausspruch wird die von der Erstbehörde für den Fall der Uneinbring- lichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Wochen unter Berücksichtigung des nach § 16 Abs.2 Satz 1 VStG anzuwendenden Strafrahmens von 2 Wochen auf das angemessene Maß von je und 56 Stunden herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat im erstbehördlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von insgesamt 2.000 S zu leisten. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten beitrages.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 9, 16, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe: zu I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.11.1996, SV96-23-1996-E/Gus, zugestellt durch Hinterlegung am 13.12.1996 am Postamt P, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 und § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG 1975 gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von je 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe je zwei Wochen) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P GmbH und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten habe, daß im Restaurant K in P, P, am 22.3.1996 die ausländischen Staatsangehörigen T I, geb. 6.8.1966 und S T, geb. 26.4.1964, beschäftigt wurden, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 2.4.1996 dem Berufungswerber die umseits angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wird. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers in welcher er angab, daß er in der Woche vor dem 22.3.1996 das Arbeitsmarktservice Linz (Herrn H) aufgesucht habe und ihm mitgeteilt worden sei, daß die Bewilligungen unterwegs seien, und der Berufungswerber aufgrund dessen sodann die beiden ausländischen Staatsangehörigen am 22.3.1996 eingestellt habe, könne insofern nicht als glaubwürdig angesehen werden, zumal Herr H vom Arbeitsmarkservice Oö, dezidiert angegeben hätte, keinesfalls eine Auskunft darüber gegeben zu haben, vor Erhalt der Beschäftigungsbewilligung ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Tatsache sei und werde vom Berufungswerber auch nicht bestritten, daß die beiden oben angeführten thailändischen Staatsangehörigen am 22.3.1996 im Restaurant K, P GesmbH, in P, P, beschäftigt worden seien, obwohl für die ausländischen Staatsangehörigen keine Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein oder Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt. 2. In seiner aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses ergänzender Ermittlungen als rechtzeitig anzusehenden, am 30.12.1996 bei der Erstbehörde eingelangten Berufung brachte der Berufungswerber vor, daß sowohl für T I als auch für S T die von der zuständigen Behörde erteilten Beschäftigungsbewilligungen vorgelegen seien, welche eine Beschäftigung jedenfalls bis April 1996 erlaubt hätten, da beide Personen bereits in seinem früheren Restaurant Salat-Thai GmbH rechtmäßig und in vollem Einklang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt gewesen seien. Aufgrund eines Brandes habe der Betrieb jedoch stillgelegt werden müssen und hätten auch die zwei genannten Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigt werden können. Der Berufungswerber sei daher gezwungen gewesen, diese beim Sozialversicherungsträger abzumelden. Wäre der Betrieb nicht geschlossen worden, hätten sie jedenfalls rechtzeitig um eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligungen ansuchen können.

Angesichts der Tatsache der Eröffnung des Restaurants K in P, P, habe er bereits zu Jahresbeginn beim Arbeitsmarktservice Linz um Verlängerung bzw Wiedererteilung der Arbeitsbewilligungen angesucht. Als sich die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung unerwartet lange hinausgezögert habe, habe er nochmals bei der zuständigen Behörde vorgesprochen, worauf ihm die Auskunft erteilt worden sei, daß die Bewilligungen bereits unterwegs seien und er die genannten Personen daher beschäftigen könne. Schließlich weise er ausdrücklich darauf hin, daß die Beschäftigungsbewilligungen tatsächlich wenige Tage später eingetroffen seien (datiert mit 25.3.1996). Sowohl T I als auch S T seien daher nun jedenfalls und in vollem Umfang rechtmäßig beschäftigt. Er habe alles in seiner Macht stehende getan, um seine Arbeitnehmer legal zu beschäftigen. Für Verzögerungen seitens der Behörde habe er nicht einzustehen.

Der Berufungswerber stellte daher den Antrag, die zuständige Behörde möge das Straferkenntnis vom 26.11.1996, GZ: SV96-23-1996-E/Gus, aufheben und die über ihn verhängte Strafe als gegenstandslos betrachten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich (§ 51e VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Unbestritten ist, daß die beiden thailändischen Staatsangehörigen T I und S T am 22.3.1996 im Restaurant K, P GesmbH in P, P, beschäftigt wurden, obwohl für die ausländischen Staatsangehörigen keine Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein oder Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Zu der vom Berufungswerber aufgestellten Behauptung, daß ihm von der zuständigen Behörde die Auskunft erteilt worden sei, daß die Bewilligungen bereits unterwegs seien und er die genannten Personen daher beschäftigen könne, wurde bereits im Straferkenntnis der Erstbehörde ausgeführt, daß diese nicht als glaubwürdig angesehen werden kann, zumal Herr H vom Arbeitsmarkservice Oö dezidiert angegeben hat, keinesfalls eine derartige Auskunft gegeben zu haben.

Der Beschuldigte hat zudem in keiner Weise dargetan, aufgrund welcher Umstände er von der Erteilung einer solchen (unrichtigen) Rechtsauskunft hätte ausgehen können. Ebensowenig hat er Beweismittel angeboten, aufgrund derer die behauptete Erteilung der unrichtigen Rechtsauskunft festgestellt werden könnte.

Der Hinweis des Berufungswerbers, daß die Beschäftigungsbewilligungen tatsächlich wenige Tage später eingetroffen seien (datiert mit 25.3.1996), unterstreicht zum einen, daß zum Tatzeitpunkt keine Beschäftigungsbewilligung bestanden hat und ist in bezug auf Herrn I T falsch, da diesem keine Bewilligung erteilt worden ist, was auch vom Berufungswerber in seiner Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 30.5.1996 bestätigt wurde. 5. Zur Strafbemessung:

Der Strafrahmen des § 28 Abs.1 Z1a AuslBG reicht von 10.000 S bis 60.000 S.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber hat keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Aufgrund der Tatsache, daß der Berufungswerber Geschäftsführer eines Restaurants ist, kann von einem zumindest geregelten Einkommen ausgegangen werden und ist daher die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, bei der es sich ohnehin nur um die gesetzliche Mindeststrafe handelt, keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Erstinstanz hat die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Erschwerungsgründe lagen keine vor.

Was die Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Wochen betrifft, hat die belangte Behörde entgegen der ständigen Judikatur des Oö. Verwaltungssenates eine offensichtlich unangemessene Bemessung innerhalb des gemäß § 16 Abs.1 und 2 Satz 1 VStG in Betracht kommenden Strafrahmens von lediglich 2 Wochen vorgenommen. Eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe bedarf einer besonderen Begründung, die aber dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen ist. Es war daher im angemessenen Verhältnis zur primären Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf ein Sechstel des Strafrahmens zu reduzieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Die Kostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h Beschlagwortung: Es sind vom Bw die Umstände angegeben, denenzufolge er von der Erteilung einer unrichtigen Rechtsauskunft (§ 5 Abs.2 VstG) hätte ausgehen können. Ebenso hat er Beweismittel hiefür anzubieten, um die Richtigkeit seiner Behauptung feststellen zu können.

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