Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250557/13/Lg/Bk

Linz, 26.03.1997

VwSen-250557/13/Lg/Bk Linz, am 26. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Kisch) nach der am 12. März 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn G, G 8, vertreten durch RA Dr. A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. November 1996, Zl.

SV96-29-1996-E/Gus, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er einen näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 12.4. bis 19.4.1996 illegal beschäftigt habe.

Das angefochtene Straferkenntnis stützt den Tatvorwurf darauf, daß der Ausländer in der Zeit vom 2.10.1995 bis 8.3.1996 unter der Adresse der Firma des Berufungswerbers (Bw) gemeldet gewesen und für den Ausländer am 4.10.1995 ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden sei.

Überdies sei für den Tatzeitraum eine Stundenaufzeichnung geführt worden, welche mit einem Stempelaufdruck der Firma des Bw versehen sei.

2. In der Berufung wird im wesentlichen geltend gemacht, daß der Ausländer anläßlich seiner Ausreise am 9.5.1996 gegenüber den Grenzkontrollorganen angegeben habe, nicht in Österreich gearbeitet zu haben. Der Stempelaufdruck (Firmenstempel des Bw) habe sich keineswegs auf dem Kalenderblatt mit Stundenangaben befunden. Die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde widerspreche sowohl der Auskunft des Ausländers an der Grenze als auch der Aussage der Zeugin P, welche die Lohnabrechnung der Firma des Bw besorgt, wonach der Ausländer nicht beschäftigt worden sei und sie dem Ausländer den Firmenstempel mit ihrer Telefonnummer nur für Rückfragen mitgegeben habe.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Zeugin P ihre Darstellung. Sie gab an, die polizeiliche Anmeldung sei wegen des beabsichtigten Beschäftigungsbewilligungsantrages erfolgt. Benutzt habe der Pole die Firmenwohnung nicht. Den Firmenstempel mit der Telefonnummer habe sie dem Polen für Rückrufe betreffend die Beschäftigungsbewilligung gegeben. Sie mache die Lohnverrechnung der Firma des Bw und könne daher bestätigen, daß keine Zahlungen an den Ausländer erfolgt seien. Sie könne von ihrer Firmenkenntnis her auch ausschließen, daß der Ausländer aus "anderen Quellen" bezahlt worden sei.

Der geladene Ausländer entschuldigte sich schriftlich dafür, nicht für die öffentliche mündliche Verhandlung aus Polen anreisen zu können. Er sei von 12.4. bis 19.4.1996 in der Tschechei gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Für eine Bestätigung des Tatvorwurfes läßt sich anführen, daß - laut Sachverhaltsdarstellung des Grenzkontrollorganes in der schriftlichen Meldung vom 9.4.1996 (richtig wohl: vom 9.5.1996!) - der Ausländer (lt. Grenzkontrollstempel; keine Kopie im Akt) in Österreich eingereist war und daß sich in einem dem Akt in Kopie beiliegenden Kalenderblatt von 12.

bis 19. April 1996 die Zahleneintragungen: 5; 10,30; - ; 10,30; 10; 11; 12; 10 finden. Weiters liegt dem Akt die Kopie eines Zettels mit den Zahlenreihen 10; 10; 10; 11; 9; 10 / 11; 9; 9; 12; 10; 10 / 10 bei (ohne Tageszuordnung, auf einen ansonsten leeren Blatt). Ferner liegt dem Akt die Kopie eines Zettels mit dem Firmenstempel des Bw und der Angabe der Telefonnummer der Frau P bei. Schon vom äußeren Anschein her ist ersichtlich, daß es sich dabei um eine Kopie dreier getrennter Schriftstücke auf einem Blatt handelt.

Aus der Anzeige der Grenzkontrollstelle ist ferner ersichtlich, daß bei dem Ausländer schmutzige Arbeitskleidung sowie 7.000 S Bargeld gefunden wurden.

Überdies ist unstrittig, daß für den Ausländer schon vor dem Tatzeitraum vom Bw um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht und eine polizeiliche Anmeldung auf eine Firmenadresse vorgenommen worden war.

Schließlich steht die Angabe des Ausländers, er sei vom 12.

bis 19. April in Tschechien gewesen in einem Spannungsverhältnis zur Angabe des Meldungslegers, daß der Ausländer am 12.4.1996 lt. Grenzkontrollstempel nach Österreich eingereist war.

Es erscheint daher nicht denkunmöglich, diese Indizienkette dergestalt zusammenzufügen, wie dies die belangte Behörde tat.

Andererseits ist zu bedenken, daß sowohl der Bw als auch der Ausländer in Abrede stell(t)en, daß der Ausländer im Tatzeitraum durch den Bw beschäftigt worden war. Der Umstand, daß zwischen dem Bw und dem Ausländer Kontakte bestanden hatten, eine polizeiliche Meldung gemacht und eine Beschäftigungsbewilligung beantragt worden waren, widerlegt diese Aussagen nicht. Dieser Umstand trägt jedoch zu einer nicht auszuschließenden Erklärung der Tatsache bei, warum bei dem Ausländer ein Firmenstempel mit der Telefonnummer der Firma des Bw vorgefunden wurde. Der Konnex zwischen dem Firmenkontakt und dem Kalenderblatt bzw den Zahleneintragungen auf einem weiteren Zettel (welche beide sicherlich als Arbeitsstundenaufzeichnungen interpretiert werden können) ist jedoch keineswegs eindeutig, handelte es sich doch dabei um getrennte Schriftstücke, deren Vorliegen verschiedenste Deutungen zuläßt.

Auch der Umstand, daß beim Ausländer an der Grenze schmutzige Arbeitskleidung vorgefunden wurde, stellt nur ein vages Indiz dar, zumal dieser Zeitpunkt rund drei Wochen nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum lag. Freilich könnten die erwähnten Zahlenkolonnen - als Stundenaufzeichnungen interpretiert auf dem kopierten Zettel eine Erklärung dahingehend bilden, daß der Ausländer auch in der Zwischenzeit für den Bw gearbeitet hatte. Aber auch diese Mutmaßung trägt nur wenig zur Erhärtung des gegen den Bw gerichteten Verdachtes bei.

Schließlich ist die Aussage der Lohnbuchhalterin zu berücksichtigen, ihres Wissens sei der Ausländer nicht entlohnt worden, da er einerseits nicht in der Buchhaltung aufgeschienen sei, andererseits eine Bezahlung aus "anderen Quellen" von ihrer Kenntnis der Firmenpraxis her auszuschließen sei. Das Gewicht dieser Aussage wird allerdings dadurch relativiert, daß, wie sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausstellte, der Zeugin eine rechtskräftige Bestrafung des Bw wegen illegaler Beschäftigung offenbar entgangen war und sie dafür keine Erklärung anbieten konnte, wobei aber andererseits die näheren Umstände dieser Bestrafung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht aufklärbar waren.

Nach Abwägung aller für und wider den Tatvorwurf sprechenden Umstände kam der unabhängige Verwaltungssenat zu dem Ergebnis, daß die Tat nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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